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Dienstag, den 26. Sept. 2017

Privacy: Polizistin hat neugierige Kollegen  

.   Hohe Prozesshürden überwand am 25. September 2017 eine Po­lizistin a.D. mit ihrer Klage wegen Verletzung ihrer Privatsphäre, Privacy, durch das rechtswidrige Aufrufen ihrer digitalen Führerscheinakte von Kol­le­gen. In Angela Kay Shambour v. Carver County gewann sie mit der Be­haup­tung eines Schutzes durch den bundesrechtlichen Data Privacy Pro­tec­ti­on Act in 18 USC §2721-2725 gegen eine Zuständigkeitsrüge, die auf dem Supreme Court-Ur­teil in Spokeo Inc. v. Robbins beruht und ohne Schaden die Ak­tiv­le­gi­ti­ma­ti­on bestreitet.

Die Revision grenzte den Präzedenzfall ab, weil das DPPA-Bundesgesetz keinen materiellen Schaden erfordert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus dem ide­el­len Schaden, der schon vor Spokeo - und zwar seit über 100 Jahren - in der Be­ur­tei­lung von Privatsphären-Verletzungsansprüchen bejaht wird. Das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des achten Bezirks der USA in St. Louis stimmte jedoch der un­ter­ge­richtlichen Klagabweisung mit einer lehrreichen Erläuterung der Verjäh­rungs­be­stim­mungen und des erforderlichen Nachweises der behaupteten Rechts­wi­drig­keit der Einsichtnahme zu. Allein der Vorwurf, die Kollegen hät­ten amouröse Zie­le verfolgt, reicht nicht.


Dienstag, den 26. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 5 Teil 3  

Das englische Recht landet in Amerika: Welches Recht wenden die Gerichte an?
.   Der deutsche Jurist muss heute mehr denn je an das internationale Privatrecht denken: Ein Inder knallt mit seinem Mietwagen aus der Schweiz, der einem italienischen Vermieter gehört, auf der deutschen Autobahn gegen einen belgischen Wagen, den ein Algerier mit Wohnsitz in Paris fährt. Solche Konstellationen und die Frage des anwendbaren Rechts nach dem IPR sind in den USA uralt. Diese Frage beantwortet das anwendbare Conflicts of Laws, das Binnen-IPR der einzelnen Staaten in den USA. Wenn kein anderes IPR von Parteien und Gericht angewandt wird, gilt das IPR des Gerichtsstaates. Meist müssen auch die Bundesgerichte das IPR der Einzelstaaten ermitteln und anwenden.

Dank Verweisungen wie im deutschen IPR kann letzlich ein gerichtsstaatsfremdes materielles Recht gelten. Solche Fragen sind an der Tagesordnung. Gerade wo sich mehrere Staaten zusammendrängen, wie der District of Columbia mit der Hauptstadt Washington neben Maryland, Virginia, West Virginia, Delaware und Pennsylvania, taucht das IPR laufend auf. Obwohl der Richter in DC das Recht von Kalifornien oder New York nicht studiert hat, muss er sich ebenso wie die Rechtsanwälte der vor ihm aus diesen Staaten zusammentreffenden Staaten das nach dem IPT anwendbare, fremde Recht beurteilen.

In den Bundesgerichten gilt dies gleichermaßen wie in den einzelstaatlichen Gerichten. Bundesgerichte haben zwei Zuständigkeiten: Die Federal Question Jurisdiction mit der Zuständigkeiten für Fragen des Bundesrechts, und die Diversity Jurisdiction bei Parteien aus unterschiedlichen Staaten.

Regelmäßig sind Fragen des Bundesrechts unter Berücksichtigung des einzelstaatlichen Rechts zu lösen. Patentrecht mag Bundesrecht sein, doch die mit einem Patent verbundenen Lizenzvertragsfragen richten sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht. Bei der Diversity Jurisdiction geht es ohnehin meist um Fragen des einzelstaatlichen Rechts. Die Parteien tragen es vor - oder streiten sich um seine Anwendbarkeit nach IPR-Regeln - und das Gericht findet das Passende. Oder es wendet das Recht des Staates an, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Wir erinnern uns, dass jeder einzelne Staat sein eigenes Bundesgericht erster Instanz beheimatet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.