5   
Samstag, den 18. Mai 2013

10 Jahre US-Recht auf Deutsch  

In anfangs überschaubarer juristischer Bloglandschaft
CK - Washington.   Nur wenige Blogs bereicherten vor zehn Jahren den juristischen Austausch, als das bereits zwölfjährige German American Law Journal sich ihnen am 15. Mai 2003 im Blogformat mit dem neuen Untertitel US-Recht auf Deutsch hinzugesellte: Obiter Dictum, Muepe, Jurabilis!, Simon's Blawg, TransBlawg, Law-Blog, Sevriens, Law Blog, Vertretbar, Lawgical. Ein Jahr später verzeichnete das Spiegelblog Handakte schon knapp 30 deutsche Juristen, die die Blogtechnik einsetzten.

Wie im Webformat und dem XText-Format vor Internetzeiten dient das German American Law Journal weiterhin dem Austausch deutscher und amerikanischer Juristen. Heute berichtet US-Recht auf Deutsch über das amerikanische Recht, während die American Edition Ausführungen zum Deutschen enthält.

Die Zahl der Verfasser ist heute wohl so groß wie die der aktiven deutschsprachigen Jurablogs. Mehrere Verfasser haben nach ihrer Ausbildungsstation in Washington, in der sie lernten, aktuell und akkurat über neueste Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Gesetzgeber zu berichten, erfolgreiche eigene Blogs begonnen.

CK=C. Kochinke
SR=S. Röttger
NZ=N. Zeller
MP=M. Perz
JN=J. Nebel
TD=T. Dardat
WM=W. Marx
CS=C. Schosser
JG=J. Gehrke
EW=E. Wagner

AC=A. Connolly
ZY=Z. Yilmaz
SWM=S.Wolff-Marting
GH=G. Hirsch
RK=R.Krieger
ASG=A. Schnee-Gronauer
OH=O. Herrmann
SK=S. Kreis
MC=M. Czechleba
MS=M. Stoeterau

SKe=S. Keseberg
FE=F. Ewers
ACP=A. Pühler
MG=M. Goldbach
VH=V. Hild
MAG=M. Götze
SM=St. Meyer
SM=S. Meis
CJ=C. Janowski
HF=H. Förster

KW=K. Weber
HG=H. Gollisky
CB=C. Beck
CE=C. Ewers
TS= T. Stanossek
CHS=C. Säfken
KR=K. Rissel
MM=M. Müller
KS=K. Schehl
HW=H. Weiß




Vergessen?
Bitte melden!

LL=L. Lieske
J.G=J. Gierlich
RM=R. Mittelstädt
CC=C. Contag
MN=M. Nehring
GC=G. Cohoon
DK=D. Krauspenhaar
MJW=M. Warning
AR=A. Rieder
LF-L-S. Franze

JW=J. Woell
AK=A. Knabe
KSt=K. Stöcklmeier
GW=G. Wunsch
AKL=A. Langenberg
LG=L. Ghazarian
SB=S. Beer
AB=A. Baier
JB=J. Baumgartner
CC=C. Chazelas

HS=H. Schaum
PM=P. Mrutzek
JN=J. Nink
GKM=G. Knoll-Merritt
MW=M. Wolfer
KB=K. Baldauf
TD=T. Dietz
NG=N. Gent
NK=N. Kol
CH=C. Hosse

CT=C. Theocharopoulou
MxN=M. Nebel
BB=B. Bichler
SU=S. Uzuncayir
ML=M. Landig
FSp=F. Sporer
MeM=M. Meindl
HJa=H. Jagnow
AM=A. Maier
AH=A. Hienzsch

HE=H. Ettis
FS=F. Stuckenberg
BSS=B. Schmidt-Schmiedebach
FG=F. Gebhard
TAS=T. Schäfer
TT=T. Tomaschek
PB=P. Brüggemann


Permalink Permalink



Freitag, den 17. Mai 2013

Kein Asyl für Deutsche  

PB - Washington.   Give me your tired, your poor, your huddled masses yearning to breathe free, heißt es auf dem Sockel der Freiheitsstatue. Doch es gibt Grenzen.

Eine deutsche Familie beantragte Asyl in den USA, da der Schulzwang in der Heimat verhindert, dass sie ihre fünf Kinder zu Hause unterrichten. Die deutschen Schulen waren ihnen nicht religiös genug, und der Staat ergriff Zwangsmaßnahmen.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati, Ohio, der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit, macht in der Entscheidung Uwe Romeike v. Eric Holder, Jr. vom 14. Mai 2013 klar, dass der Kongress des Bundes die Einwanderungsgesetze so hätte schreiben können, dass allen Menschen, denen ihr Heimatstaat weniger Rechte gewährt als die US-Verfassung, einen sicheren Hafen finden, dies aber nicht getan hat.

Es bedarf nach 8 USC 1101(a)(42)(A) einer wohlbegründeten Angst, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung verfolgt zu werden. Diese Voraussetzungen erfüllte die Familie nicht. Insbesondere richtet sich die deutsche Schulgesetzgebung nicht speziell gegen die betroffene Familie oder Familien, die Heimunterricht geben wollen.

Permalink Permalink



Donnerstag, den 16. Mai 2013

Wegen Eiskrem zur Vernehmung in die USA  

.   Zwei mexikanische Eiskremhersteller streiten sich in den USA um ihre Marken. Ein Chef soll vernommen werden. Die Parteien streiten sich um den Ort: Mexico City oder Washington? Das Eiskrem-Geschäft muss lohnend sein, denn auch Kleinstreite kosten im US-Gericht großes Geld.

Allerdings ist auch die Verschaffung eines US-Wort­protokoll­führers und eines Video­protokoll­führers ins Ausland nicht billig. $3000 pro Tag etwa, plus Reise­kosten. Dazu zwei Anwälte pro Partei plus deren Auslagen. Da sollte die Kriegskasse schon ein Loch von $20000 pro Tag vertragen können.

Nur das Bundesgericht der Hauptstadt spielt mit seiner Einstiegs­gebühr von $350 den billigen Jakob. Für diese muss es sich wieder­holt die Finger krumm schreiben. Bei der Begründung seiner Verfügung über die zumutbare Deposition in den USA im Fall Paleteria La Michoacana, Inc. v. Productos Lacteos Tocumbo S.A. de C.V. kamen am 1. Mai 2013 wieder elf Seiten, diesmal über amerikanisches Bundesprozessrecht und internationales Recht, zustande.

Permalink Permalink



Mittwoch, den 15. Mai 2013

Wer Saat sät, wird Klage ernten  

Der Supreme Court zur Erschöpfung des Genpatents
TT - Washington.   Ein Bauer in Iowa erwarb Soja-Saatgut der Marke Roundup Ready. Dabei unterwarf er sich dem Technology Agreement des Monsanto-Konzerns, welches u.a. das Säen nur für eine Saison gestattete und eine Zweitsaat untersagte. Der findige Landwirt kaufte jedoch bei seinem lokalen Händler eine günstige Sojabohnen-Mischung, welche er nach der ersten Ernte der Roundup Ready Beans pflanzte. Diese Bohnen behandelte er mit dem Roundup-Herbizid von Monsanto, sodass nur Monsanto-Bohnen überlebten. Auf diesem Wege erzeugte er für eine weitere Neusaat seine eigenen Roundup Ready Sojabohnen.

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, entschied am 13. Mai 2013 in Bowman v. Monsanto Co., dass der Landwirt das Patent verletzte, da die Exhaustion Doctrine nicht einschlägig sei. Nach ihr kann der Patentinhaber sich nur bezüglich des konkreten veräußerten Produkts auf sein Schutzrecht berufen kann, sobald das Produkt mit seinem Einverständnis erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Im konkreten Fall gestattete der Erschöpfungsgrundsatz des Patentrechts dem Bauer aber nicht, zusätzliche patentierte Sojabohnen zu erzeugen, ohne das Einverständnis des Patentinhabers zu besitzen.

Das einstimmig ergangene Urteil ist insoweit interessant, da die neun Richter ihre Entscheidung vor allem mit wirtschaftlichen Argumenten begründen. Sie fürchteten einen Dammbruch, der die Duplizierung einmal erworbener Güter unter Ausschaltung des Patentinhabers gestatten könnte. Der praktische Wert eines Patents stand in Gefahr.

Permalink Permalink



Dienstag, den 14. Mai 2013

US-Gericht zuständig wegen US-Konto?  

.   In New York City beurteilte im Fall MacDermid v. Canciani gegen einen ortsfremden Italiener das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA die Zuständigkeit. Der Umstand, dass jener im Sprengel ein Konto unterhielt, konnte die Gerichtsbarkeit nicht begründen, urteilte es.

Dabei orientierte es sich am Long Arm Statute des Nachbarstaats Connecticut, wo der Prozess begann und das Konto bestand, und dem Prinzip der Abwägung von public policy, common sense, and the chronology and geography of the relevant factors.

Da der beklagte Italiener nicht einmal wusste, dass das Konto dort bestand, konnte es nicht die notwendige Beziehung zum Forumstaat herstellen. Jedoch entschied das Gericht am 13. Mai 2013 für die personal Jurisdiction nach der Feststellung, dass der Beklagte $50000 in eine Investition im Forumsstaat gesteckt hatte.

Permalink Permalink



Montag, den 13. Mai 2013

Urheberrechtsverletzer besiegen Klagezentrale  

Keine Aktivlegitimation bei Übertragung des Klagerechts
.   Findig, doch unwirksam war die Teilzession des Urheberrechts einer Zeitung, und so gewinnen zwei Blogger, die Zeitungsausschnitte kopierten und vom angeblichen Rechteinhaber verklagt wurden. Die Zession sah lediglich die Übertragung aller für eine Klage notwendigen Rechte vor.

Wenn man vertraglich den Schwanz einer Kuh ein Bein nennt, hat sie trotzdem nicht fünf Beine, zitiert das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Righthaven LLC v. Hoehn. Ebenso kann das zedierte Copyright kein richtiges Urheberrecht sein, wenn alle Verwertungsrechte beim ersten Inhaber verblieben, dieser ein Vetorecht für Klagen behielt und nach dem Prozess das Recht mit einem Teil des erstrittenen Schadensersatzes an ihn zurückfallen sollte.

Die Blogger wurden mithin vom einem unechten Urheber­rechts­inhaber verklagt, dem die Klage­berechtigung fehlt. Ohne Standing muss das Gericht daher nicht einmal seine Zuständigkeit feststellen, um die Klage abzuweisen.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco schließt sein Urteil vom 9. Mai 2013 mit der Aufhebung der unter­gericht­lichen Hilfs­feststellung ab, dass die Zitate der Blogger Fair Use darstellten. Mangels Aktivlegitimation durfte das Gericht ohne Zuständigkeit diese Frage nicht anrühren.

Permalink Permalink



Sonntag, den 12. Mai 2013

Angestellter droht, Arbeitgeber gewinnt  

Psychologische Untersuchung nach Bedrohung zulässig
.   Ein Arbeitgeber kann unter anderem eine psychologische Untersuchung veranlassen, wenn ein Arbeitnehmer Drohungen ausspricht. Auch eine Kündigung ist je nach dem Grad der Gefährlichkeit zulässig.

Der Fall Owusu-Ansah v. Coca-Cola Co. behandelt jedoch nur die Frage, ob der Americans with Disabilities Act, der Vorschriften für Untersuchungen enthält, auch auf Personal ohne gesundheitliches Handikap anwendbar sein kann.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta sprach sich am 8. Mai 2013 dafür aus und folgte dem Vorbild anderer Obergerichte. Eine einmalige Bedrohung reicht aus. Ein Verbot ärztlicher Untersuchungen, um Behinderte nicht ungleich zu behandeln, sei unsinnig, wenn der Arbeitgeber berechtigte Interessen verfolgt. Untersuchungen müssen job-related and consistent with business necessity sein.

Permalink Permalink



Samstag, den 11. Mai 2013

Bohrloch an Rooker-Feldman verloren  

PB - Washington.   Der Kläger im Fall Thomas P. Cawley v. Frank Celeste ist Gläubiger eines bankrotten Erdgasförderunternehmens und kämpft um seine Sicherungsrechte an einem Bohrloch. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis konnte ihm am 9. Mai 2013 jedoch nicht helfen.

Die Entscheidung zeigt das meist schwierige Verhältnis zwischen der bundes- und einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit. Nach dem abgeschlossenen Verfahren vor einem Bundesinsolvenzgericht sahen die einzelstaatlichen Gerichte North Dakotas durch alle Instanzen hindurch die Ansprüche des Gläubigers als präkludiert, res judicata, an. Daher zog er vor die insolvenzrechtliche Berufungsinstanz des Bundes, und dort dessen Bankruptcy Appellate Panel, das sich jedoch nach der Rooker-Feldman Doctrine für unzuständig hielt.

Diese besagt, dass Bundesgerichte, außer dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, die Urteile einzelstaatlicher Gerichte nicht überprüfen dürfen, sofern nicht der Kongress des Bundes dies ausdrücklich gestattet. Der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit wollte sich aber nicht in die düsteren Abgründe der im Einzelfall schwierigen Prüfung der Rooker-Feldman Doctrine begeben und beschränkte sich auf die Erklärung, dass er die Zuständigkeit gar nicht prüfen müsse, wenn die Ansprüche ohnehin präkludiert seien.

Permalink Permalink



Freitag, den 10. Mai 2013

Schuh ist nicht gleich Schuh  

Zum Summary Judgment im US-Prozess
TT - Washington.   Die Klägerin importierte 2006 und 2007 Schuhwerk der Marke UGG in die USA. Diese Classic Crochet Boots zeichneten sich dadurch aus, dass sie aus einer stabilen Gummisohle und einer gestrickten Oberhälfte bestehen. Sie besaßen jedoch keine Schlaufen, Schnürsenkel oder andere Schließmechanismen. Aufgrund verschiedener Zollklassen für Schuhe und Stiefel entspann sich ein Streit vor dem Außenhandelsgericht, dem United States Court of International Trade, welchen die Klägerin verlor.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC hatte nun in Deckers Outdoor Corportation v. United States darüber zu befinden, ob dieser Boot in die Zollkategorie für Schuhe mit 37,5% Zoll oder als sonstiges Fußwerk in die Auffangkategorie mit 9% Zoll fällt. Das ausschließlich männlich besetzte Gericht befand, dass auch Stiefel, in welche man hineinschlüpfen muss, als klassische Schuhe anzusehen sind – selbst wenn sie aus Strickmaterial bestehen.

Der Rechtsstreit dient als bezeichnendes Beispiel dafür, was genau ein summary Judgment im amerikanischen Prozessrecht ist. Das 23-seitige Urteil zu der eigentlich banalen Frage beschränkte sich keineswegs auf eine summarische Prüfung. Ein summary Judgment erging, weil die Fakten des Falls unstreitig waren und es einzig auf die rechtliche Bewertung dieser ankam.

Permalink Permalink



Donnerstag, den 09. Mai 2013

Ein Schiedsspruch vor zwei Gerichten  

Parallele Gerichtsbarkeiten von Staaten und Bund auch auf Inseln
.   Ob eine den Ausgleichsanspruch vernichtende Kündigungsklausel gegen den Vertriebshändler wirksam ist, wollte das Schiedsgericht in Puerto Rico prüfen, bevor es sich der Haftung des Herstellers dem Grunde nach zuwandte. Zum zweiten Schritt kam es nicht.

Nach dem ersten Ergebnis des bifurcated Proceeding wandte sich eine Partei an das Gericht von Puerto Rico, die andere an das Bundesgericht für Puerto Rico. Das Bundesgericht lehnte seine Zuständigkeit ab, und zur Revision fand der Fall Bacardi International Limited v. V. Suarez & Co., Inc. seinen Weg nach Boston.

Dort entschied am 8. Mai 2013 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA, der auch die Insel einschließt, für die bundesgerichtliche Zuständigkeit, doch weist es sofort das Untergericht an, den Fall zu suspendieren, bis die ebenfalls zuständigen puertorikanischen Gerichte eine abschließende Entscheidung getroffen haben.

Permalink Permalink



Mittwoch, den 08. Mai 2013

Dora verdient; Prozessakten offen  

.   In der Revision fragt das Gericht in New York City, warum die Akten im Prozess um Doras Fernsehlohn eigentlich geheim sind. Die Öffentlichkeit muss wissen, was und wie Gerichte entscheiden. Die Klägerin argumentiert, die Akten enthielten die EMailanschrift der Synchronsprecherin.

Den öffentlichen Zugang zu Gerichtsakten nimmt Amerika ernst. Nur wenn er gewährt ist, kann es seinen Gerichten trauen. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entscheidet deshalb am 7. Mai im Fall Caitlin Sanchez v. MTV Networks mit lesenswerter Begründung gegen sie.

Sie muss öffentliche Fassungen der Schriftsätze einreichen. Die Akte wird der Allgemeinheit zugänglich. Streng persönliche Daten der minderjährigen Dora-Stimme werden geschützt, ihre Vergütung hingegen nicht.

Permalink Permalink



Dienstag, den 07. Mai 2013

Sammelklage: Lahmer Netzzugang  

Falschwerbung mit Schadensersatzfolge in New York City
.   Nach dem Recht der Staaten Kalifornien und New York verklagen Sammelkläger im Fall Jessica Fink v. Time Warner Cable einen Internetzugangsanbieter. Sie behaupten, der Roadrunner-Zugang sei lahm, obwohl er flinker als einfaches DSL sein sollte, und verlieren.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City bestätigt die Abweisung wegen offensichtlicher Unschlüssigkeit, facial Implausibility: Die Kläger konnten keinen Beleg für die Werbung vorlegen. Der Anspruch wegen Verbraucherbetrugs durch Falschwerbung geht deshalb am 6. Mai 2013 endgültig unter.

Permalink Permalink



Montag, den 06. Mai 2013

Personal geklaut, Vermögen versteckt  

Urteilsvollstreckung in mehreren US-Staaten ist kompliziert
.   $5,7 Mio. Anwaltskosten, $288T Hauptanspruch, $257T Prozesskosten und $864T Strafschaden­sersatz sprach das Urteil einem Unternehmen zu, von dem die Beklagte vier Mitarbeiter trotz Wettbewerbs­verbots abgeworben hatte. Die Beklagte versteckte kurz vor dem Endurteil ihr Vermögen, und die Klägerin verklagte sie erneut im Vollstreckungs­verfahren.

Diese Tatsachen und die Rechtsfolgen der Voll­streckungs­vereitelung erörterte in Chicago das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA im Fall GE Betz, Inc. v. Zee Co., Inc. am 3. Mai 2013.

Die 49-seitige Begründung des Gerichts lässt den Leser erkennen, wie mühselig und teuer der Urteils­schuldner dem Gläubiger die Vollstreckung durch prozessuale Findigkeiten machen kann. Doch dieser entwischt dem Urteil letztlich nicht.

Permalink Permalink



Sonntag, den 05. Mai 2013

Interessante Zeiten mit Prof. Heussen  

Ausnahmsweise ohne Lehrbuch lernen
.   Benno Heussen schreibt keine kurzen Bücher - das eBook Hitler's Sex einmal ausgenommen. Der Heussen-Klassiker Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement ist ein Standardwerk des deutschen - und mittlerweile - internationalen Vertragsrechts. Wie es sich für die Materie geziemt, ist es ein Wälzer. Wälzer bedeutet bei Heussen aber nicht langweilig.

Das gilt erst recht für das neueste Buch Interessante Zeiten. Die Zeiten, die er mit offenen Augen und nie als scheuklappenbewehrter Jurist erlebte, reichen von der Mauerbauzeit, als Jurastudenten noch Anzüge trugen, bevor sie auf erste T-Shirts, lange Haare und nordvietnamesische Anstecknadeln umstiegen, bis in die Urzeit des Internet und schließlich die bunte multimediale Welt sozialer Medien eines Computerrechtsgelehrten.

Der Verfasser hat erfahren, dass er in Interessanten Zeiten erscheint - Parallelen gibt es ja auch auf unterschiedlichen Kontinenten und neue entdeckt man in der Korrespondenz mit Heussen, - doch nicht allein deshalb sieht man der Lektüre des Werks von 475 Seiten mit Spannung entgegen: Der Jurist, und auch die Rezensionen, animieren zum Lesen. Und von Benno Heussen kann man immer lernen.

Permalink Permalink



Samstag, den 04. Mai 2013

Gericht greift nicht in Selbstverwaltung ein  

Der seltene Rechtsbehelf des Mandamus
TT - Washington.   Die großen amerikanischen Börsenplätze NASDAQ, NASDAQ OMX und NYSE verabschiedeten eine Gebührenerhöhung. Der Antragsteller wandte sich darauf hin an die amerikanische Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission in Washington, DC. Die SEC lehnte ein Einschreiten ab, worauf der Antragsteller vor Gericht zog.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit wies den Antrag nun ab, der auf eine Besonderheit des amerikanischen Prozessrechts gerichtet war: das Mandamus. In Netcoalition and Securities Industry and Financial Markets Association v. Securities and Exchange Commission stellte das Gericht am 30. April 2013 fest, dass die Börsenplätze Self Regulatory Organisations sind. Diese unterliegen zwar der Aufsicht durch die SEC, aber hier lagen keine derartigen außergewöhnlichen Umstände vor, dass sie die Anwendung des begehrten Rechtsbehelfs rechtfertigen. Das Gericht sieht sich gezwungen seine frühere Rechtsprechung zu brechen, denn nach einer Gesetzesänderung ist für die angefochtenen Gebühren nicht länger das Einverständnis der SEC erforderlich.

Der Rechtsbehelf des Mandamus ist eine selten Anwendung findende Eigenart, durch die oberinstanzliche Gerichte qua Verfügung ein Handeln oder Unterlassen unterinstanzlichen Gerichten, aber auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Stellen, die kein Ministerium oder Behörde sind, aufgeben – und somit die Selbstverwaltungskompetenz überlagern können. Von den Empfängern werden sie nahezu als Beleidigung aufgefasst, was Anwälte vor ihrer Beantragung zu besonders sorgfältiger Risikoabwägung veranlasst.

Permalink Permalink



Freitag, den 03. Mai 2013

Vorschnelles Urteil nach Asset Purchase  

.   Der amerikanische Prozess erlaubt auf mehreren Stufen den Erlass eines Urteils. Nahe seinem Ende kann auch ein Geschworenenspruch, Verdict, fallen, das dann vom Richter in ein Urteil umgesetzt werden kann. Nur selten kommt es zur Vorlage an die Jury, weil meist vorher eine abschließende Entscheidung aus Verfahrens-, Beweis-, Sanktions- oder materiellen Gründen erfolgt.

Den Prozess Advanced Concrete Tools, Inc. v. Herman W. Beach um Vertragsverletzungen beider Parteien bei einer Firmenübernahme durch einen Asset Purchase brach das Gericht lange vor dem Juryverfahren ab, indem es auf Klage- und Widerklageanträge hin nach der Aktenlage durch Summary Judgment entschied. Das Bundesberufungsgericht im sechsten Bezirk der USA hob sein Urteil am 1. Mai 2013 auf.

Die Beklagten hatten zwar eine Entscheidung über die Klage der Höhe nach, doch nicht dem Grunde nach beantragt, und nur für die Höhe die erforderlichen schriftsätzlichen Begründungen eingereicht. Dass der Richter bereits über den Haftungsgrund urteilen wollte, ahnten sie nicht.

Das Obergericht hielt den Notice-Mangel für rechtswidrig. Grundsätzlich ist ein Urteil sua sponte zulässig, doch muss jede Partei die Gelegenheit erhalten haben, ihren Vortrag zu vervollständigen. Das war hier nicht der Fall. Neben dem Überraschungseffekt rügte der Court of Appeals auch die fehlende Berücksichtigung der Widerklagebehauptungen, die sich auf die Anspruchshöhe auswirken sollten.

Permalink Permalink



Donnerstag, den 02. Mai 2013

Verwechslung gleichlautender Marken  

.   Das Markenamt der USA bezeichnete die Marken Sealtight und Sealtite für Schrauben im Sinne des E.I. DuPont de Nemours & Co.-Präzedenzfalls als verwechselbar. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA entschied am 1. Mai 2013 im Fall B&B Hardware v. Hargis Industries hingegen, dass ein Gericht im US-Prozess nicht an diese Feststellung gebunden ist und die Geschworenen unabhängig von der amtlichen Würdigung die Verwechslungsgefahr beurteilen dürfen.

Permalink Permalink



Mittwoch, den 01. Mai 2013

Vatikan gewinnt in New York City  

Erstreckung einer Vertragsklausel auf Dritte
.   Der Vatikanstaat handelt im Kunstgeschäft durch sein Verlagsbüro. Dieses schloss einen Lizenzvertrag mit einer kalifornischen Firma, die eine Unterlizenz an ein Unternehmen in New York verlieh. Der Hauptvertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel, die das New Yorker Unternehmen missachtete, als es den Staat und die Kalifornier verklagte.

Ein Staat genießt Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, doch ist diese bei gewerblichen Aktivitäten eingeschränkt. Deshalb kann der Staat doch der US-Gerichtsbarkeit unterworfen sein. Hilft die Gerichtsstandsklausel dem Vatikan, wenn keine direkte Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Klägerin besteht?

In New York City entschied am 30. April 2013 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Magi XXI, Inc. v. Stato della Città del Vaticano, dass diese Klausel zugunsten des Vatikan wirkt. Der Lizenzgeber und der Staat sind nämlich so eng miteinander verbunden und die Absicht des Staats, auf der Anwendung dieser Klausel zu bestehen, ist so vorhersehbar, dass auch die Klägerin daran gebunden sein muss. Die zwölfseitige Begründung empfiehlt sich als lesenswerter Präzedenzfall für die Wirkung prozessualer Vertragsklauseln auf verbundene Dritte.

Permalink Permalink



Dienstag, den 30. April 2013

Städtisches Arbeitsrecht in den USA  

Gesetzgeberische Vielfalt und Ahnungslosigkeit des Bürgers
.   Ein höheres Risiko bedeutet das städtische Arbeitsrecht von New York City als das Recht des Staates New York oder das Bundesrecht, wenn es um Ungleichbehandlung und sexuelle Missstände geht. Sexuelle Anzüglichkeiten, die Fernsehserien beleben, sind in NYC jedenfalls verboten.

Im Fall Mihalik v. Credit Agricole Cheuvreux N. Am., Inc. ging eine Angestellte gegen ihre Kündigung wegen Diskriminierung nach dem Recht der Stadt vor. Das Bundesgericht orientierte sich bei seiner Beurteilung am Bundesrecht und stellte fest, dass der nichtdiskriminierende Kündigungsgrund wirksam und kein Vorwand für eine diskriminierende Behandlung war. Die sexuellen Behauptungen der Angestellten ignorierte es, weil das Arbeitsklima nicht dauerhaft und durchgreifend vergiftet war.

Am 26. April 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City jedoch, dass das Menschenrechtsgesetz der Stadt, New York City Human Rights Law, weitergehenden Schutz für diskriminierte Arbeitnehmer als das Recht von Staat und Bund bietet. Die Schlechterbehandlung wegen des Geschlechts allein reicht für einen Anspruch aus. Die weiteren Merkmale Severity und Pervasiveness beeinflussen nur die Höhe des Schadensersatzes, bestimmte das Gericht.

Permalink Permalink



Montag, den 29. April 2013

Indianerrecht bricht Bundesrecht  

.   Nicht nur bricht einzelstaatliches Recht oft das des US-Bundes. Auch die Indianerstämme können den Bund zu Fall bringen. Der Prozess Grand Canyon Skywalkdevelopment v. 'sa' Nyu Wa Incorporated betrifft eine über den Grand Canyon hinausragende Glasbrücke. Sie ist das Ergebnis eines Vertrags zwischen einer Gesellschaft aus Nevada und dem Stamm, dessen Land das Tal durchquert.

In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 26. April 2013, dass die Gesellschaft gegen den Stamm nicht im Bundesgericht eine einstweilige Verfügung wegen einer behaupteten Vertragsverletzung beantragen darf. Zuerst muss sie die Instanzen der Stammesgerichtsbarkeit durchwandern, bevor sie sich an die Bundesgerichtsbarkeit wendet.

Permalink Permalink





     AKTUELLES :: 2003 :: 2004 :: 2005 :: 2006 :: 2007 :: 2008 :: 2009 :: 2010 :: 2011 :: 2012 :: 2013 :: Index


Der kurze Weg zum deutsch-amerikanischen Recht: http://anwalt.us

Auf Englisch:













      Nachricht an Herausgeber - keine Rechtsauskunft