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Dienstag, den 31. Aug. 2004

Erst pusten - dann fahren

 
SWM - Idstein.   Keith Emerich aus Lebanon in Pennsylvania muß zukünftig erst in ein an seinem Auto auf seine Kosten zu befestigendes Alkohlmeßgerät blasen, wenn er mit dem Auto fahren will. Dazu verurteilte ihn ein Richter, der damit das absolute Fahrverbot, das die zuständige Verkehrsbehörde in Pennsylvania verhängt hatte, immerhin abmilderte.

Das pikante daran ist, daß Emerich ausgerechnet von einem Krankenhausarzt als mutmaßlicher Alkoholiker an die Behörde gemeldet worden war, nachdem er während eines Klinikaufenthaltes einen erhöhten Alkoholkonsum eingeräumt hatte. Ein Gesetz in Pennsylvenia ermächtigt Mediziner ausdrücklich, solche Informationen an die zuständigen Behörden weiter zu geben.

Vor Gericht hatte Emerich angegeben, nie unter dem Einfluß von Alkohol Auto gefahren zu sein und verwies auf seinen "driver's record", der seit 23 Jahren ohne Eintrag ist. Seinerzeit war er allerdings durch Alkohol am Steuer aufgefallen. Die für den Führerscheinentzug zuständige Behörde machte geltend, daß Emerich als offensichtlicher Alkoholiker nicht die notwendige Steuerungsfähigkeit besitze um einen Verstoß gegen das Fahrverbot unter Alkoholeinfluß mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können.

Immerhin ist vor Ort eine Debatte entbrannt, in der nicht nur diskutiert wird, daß hier jemand ohne eine beweisbar vorwerfbare Handlung einer staatlichen Sanktion unterworfen wird, sondern auch, daß die Vorschrift einen tiefen Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bedeutet. Der unmittelbar betroffene Arzt muß sich übrigens dieser Diskussion nicht stellen: Das fragliche Gesetz sichert ihm - und das ist wirklich ungewöhnlich genug im Land der Informationsfreiheit - als Tipgeber volle Anonymität zu.


Sonntag, den 29. Aug. 2004

Der lange Arm des Gerichtes

 
CK - Washington.   Ob ein Gericht seine Hoheit über eine Person von außerhalb des Gerichtsbezirks ausüben darf, richtet sich nach der langen Kette von Präzedenzfällen seit International Shoe v. Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks verzeichnet diese Kasuistik in seiner Entscheidung in Sachen Robert L. Dever v. Hentzen Coatings, Inc. et al., Az. 03-3695, vom 23. August 2004. Dever verklagte in Arkansas unter anderem dort nicht ansässige Unternehmen wegen einer Krebserkrankung, die im Staat Kentucky wegen CARC-haltigen Produkten eintrat. Das Gericht prüfte das Vorliegen der Zuständigkeitsmerkmale für die beklagten Farbenhersteller. Die Entscheidung arbeitet sauber die kleinen, ausschlaggebenden Unterschiede heraus.

Chase Products, Niles, Hentzen: Diese Firmen besitzen in Arkansas weder Niederlassungen, bewegliches oder unbewegliches Vermögen, Personal, Inventar, Konten, Büros noch Vertreter. Niles verkauft an Militärdepots, doch nicht in Arkansas. Hentzen unterhält de minimis Geschäftskontakte in Arkansas. Diesen Behauptungen trat Dever mit keinem substantiierten Vortrag entgegen, Deshalb durfte das Untergericht auf eine mangelnde Zuständigkeit erkennen.

W.M. Barr: Das Unternehmen stellt keine CARC-Erzeugnisse her. Die Kontakte nach Arkansas liegen wie bei Chase und Hentzen, doch werden Barr-Produkte aus Tennessee über Vertriebskanäle vertrieben, aus denen sie nach Arkansas gelangen. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrieb von Nicht-CARC-Produkten allein nicht ausreicht, welbst wenn sie nach Arkansas gelangen, eine Zuständigkeit nach der Stream of Commerce-Theorie zu begründen. Dever hätte zumindest die Absicht Barrs behaupten müssen, die Produkte in die Vertriebskanäle mit dem Ziel einzubringen, dass ein Teil in Arkansas verkauft werde.

Sherwin-Williams: Diese Firma unterhält Verkaufsstellen in Arkansas, wo sie keine CARC-Produkte vertreibt. Sie hat einen Zustellungsbevollmächtigten im Staat benannt, besitzt dort Personal, Liegenschaften und bewegliches Vermögen und ist dauerhaft im Staat wirtschaftlich aktiv. Damit hat sie sich der Privilegien der Geschäftstätigkeit in Arkansas bedient, und die Kontakte zum Staat sind mehr als oberflächlich. Die Art, Qualität und Quantität dieser Kontakte bewegt das Gericht zur Feststellung, dass das Unternehmen der Gerichtshoheit in Arkansas unterliegt.

LHB und Hill: Diese Unternehmen bestritten die Zuständigkeit in der Unterinstanz nicht, sondern wandten sich gegen die Schlüssigkeit der Klage mit der Behauptung, nie CARC-Produkte hergestellt, vertrieben oder verkauft zu haben. In der Berufung bestritten sie auch die Zuständigkeit. Sie behaupteten jedoch nicht, geschäftlich in Arkansas wirtschaftlich tätig zu sein oder dort erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Das Berufungsgericht entschied, dass die unterlassene Einrede der mangelnden Zuständigkeit das Untergericht hätte zur Bejahung der Zuständikeit führen müssen. Da die erste Instanz die Klage gegen diese Beklagten aufgrund der ungerügten Zuständigkeitsfrage abgewiesen hatte und nicht aufgrund der Schlüssigkeitseinrede, muss das Verfahren gegen diese Parteien fortgesetzt werden.


Samstag, den 28. Aug. 2004

Marke mit Umzug aufgegeben

 
CK - Washington.   Die Erhaltung von Markenrechten unterliegt strengen Anforderungen, die oft unbeachtet bleiben, aber praktisch bedeutsame Folgen auslösen. Neben der Qualitätssicherung bei der Lizensierung ist die nahezu ununterbrochene Verwendung bedeutsam. Im Fall Vais Arms, Inc. v. Vais, Az. 04-50287, wurde die Nutzung einer Marke durch den Verkauf des die Marke benutzenden Unternehmens und des Umzugs des ursprünglichen Inhabers aus den USA nach 15 USC §1127 unterbrochen, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks auf die Berufung der untergerichtlichen Entscheidung aus dem westlichen Bezirk Texas' am 26. August 2004.

Im konkreten Fall stellte der Nachname des ersten, später verzogenen Markeninhabers auch die im Markt bekannte Marke dar. Nach seiner Rückkehr in die USA wollte er mit seinem Namen für dasselbe Produkt im selben Markt auftreten, den er allerdings vor dem Umzug an den Käufer seines alten Geschäfts übertragen hatte.

Der Fall behandelt auch Fragen des Wettbewerbsverbots, auf das das Gericht den Texas Covenants Not to Compete Act anwendet. Dieser setzt eine wirksame Hauptvereinbarung voraus und erfordert eine Angemessenheit des Verbots inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Natur, §15.50(a) Texas Business and Commercial Code. Das Gericht bezeichnete die Klausel als inartfully von einem Wirtschaftprüfer, keinem Juristen konfektioniert und erklärungsbedürftig, jedoch nicht unwirksam.

Zehn Jahre hält es für wirksam; das betroffene Gebiet ist auf die USA zu beschränken. Der Erstinhaber des Betriebes hatte eine weitere Eingrenzung beantragt. Das Gericht stellte fest, dass er seine Produkte erfolgreich in landesweit vertriebenen Zeitschriften vermarktet hatte. Es wollte sich daher nicht von Fallrecht leiten lassen, das auf Frisöre zugeschnitten ist, und nahm deshalb lediglich die ausländischen Gebiete vom Verbot aus.



Microsoft und Lindows: Vergleich

 
SWM - Idstein.   Lindows.com und Microsoft haben ihre Markenstreitigkeiten um den Begriff Windows für Betriebssysteme mit einem Vergleich beigelegt. Angeblich erhält Lindows.com $ 20 Mio für den weltweiten Verzicht auf die Verwendung der Bezeichnung Lindows und die Einstellung eines gegen Microsoft gerichteten Verfahrens mit dem Ziel der Löschung des Markeneintrages von Windows, (vgl. Wolff-Marting, Lindows erneut gegen Microsoft erfolgreich).

Lindows.com wird in Zukunft nun weltweit einheitlich als Linspire firmieren. Dieser Name war zuvor schon in Ländern verwandt worden, in denen Microsoft erfolgreich gegen die Bezeichnung Lindows vorgegangen war (vgl. Wolff-Marting aaO).
Disclosure: Der GALJ-Server verwendet das Lindows-OS.



Freitag, den 27. Aug. 2004

Verfügung zum Nachrichtendienst

 
CK - Washington.   Nachrichtendienstliche Veränderungen stehen auf den ersten Blick aufgrund mehrer heute von Bush unterzeichneten Verfügungen an. Die Webseite des Weißen Hauses verzeichnet sie unter den News vom 27. August 2004; ein Fact Sheet wirkt werbend. Eine Kommentierung findet sich bei Findlaw. Materielle Änderungen sind mit der Haupt-Directive nicht beabsicht. Nach ihren Absätzen 4 und 9 soll die Delegierung verschiedener Aufgaben zu Recherchen und Berichten führen sollten, die erst nach der Wahl erstellt sein müssen. Dem Ton nach passt die Direktive zur ersten Seite, auf der es munter heißt, des Präsidenten first term has been among the most consequential and successful in modern times.



Rechtlos: www.recht.us 30. 8. 2004

 
CK - Washington.   Am kommenden Montag werden wegen DNS-, IP-, und sonstigen Infrastruktur-Umstellungen die Seiten des German American Law Journal vorübergehend ganz oder teilweise ausfallen.




Synallagma als May im Vertrag

 
CK - Washington.   Am 19. August 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen RLS Associates LLC v. United Bank of Kuwait PLC, Az. 03-9112, dass eine Vertragsänderung nicht des wirksamkeitsauslösenden Merkmals der Consideration entbehrt, wenn der inhaltlichen Änderung der Pflichten einer Seite die neue Pflicht der anderen Vertragspartei gegenübersteht, nach einer etwaigen Vertragsbeendigung der ersten Seite angemessen Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger für bestimmte Aufgaben zu leisten.

Das Untergericht hatte diese Pflicht, die eine Consideration nach englischem Recht darstellen sollte, als nicht einmal ein Pfefferkorn an Consideration bezeichnet, weil derartige Leistungen wegen der Worte may ... provide allein vom Wunsch der leistungserbringenden Partei abhingen und ohnehin von der Art waren, die die andere Partei in Anspruch nehmen durfte, wenn der Vertrag nicht beendet würde.

Der Vertrag unterfiel dem Recht Englands. Dort reicht ein Pfefferkorn als Gegenleistung aus, um eine Bindungswirkung herbeizuführen: something of value in the eye of the law, Chitty §3-002. Gleiches gilt für die Vertragsänderung, Chitty §§3-004, 3-005. Gestützt auf diese Rechtsermittlung stellte das Gericht anders als das Untergericht fest, dass das Rechtsausübungsrecht, welches mit dem Wort may verbunden war, eine Leistungspflicht bedeutet: ... may ... provide reasonable assistance ....

Die Auslegung des Wortes may führt zwar in der Regel zur Bestätigung der Zulässigkeit einer Handlung; im Einzelfall kann das Wort auch eine Zwangs- oder Pflichtenwirkung entfalten. Das konkrete Ergebnis hängt vom den Gesamtumständen ab, die das Gericht so wertete, dass es auf ein Leistungsversprechen erkannte, welches seinerseits als eine die Consideration begründende Gegenleistung ausreicht. Für diese Erkenntnis berief es sich auf englisches und amerikanisches Fallrecht.


Donnerstag, den 26. Aug. 2004

Induce gegen P2P

 
CK - Washington.   Der Gesetzesentwurf mit dem Kürzel INDUCE stellt nach Darstellung der Technikfirmen, darunter Softwarehersteller und ISPs, eine ungebührliche Gefahr für Unternehmen dar, teilten sie dem Kongress mit. Sie befürchten Klagen wegen mittelbarer Verletzung von Urheberrechten aufgrund des Gesetzes, welches genau das Gegenteil dessen hervorrufen würde, was das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks gerade im Grokster-Fall als rechtswidrige beurteilt hat.

Mittlerweile zeichnet sich ab, dass der Inducing Infringement of Copyrights Act of 2004, amtlich A bill to amend chapter 5 of title 17, United States Code, relating to inducement of copyright infringement, and for other purposes genannt, auf eine Zielscheibe namens P2P schrumpfen wird. Ausgerechnet diese Technik stellt die Chance für Killer-Applications dar, auf die die Wirtschaft seit langem wartet. Somit würde sich Amerika selbst die Chancen verbauen, die der P2P-Markt bietet.



Rechtliches Gehör und Lobbying

 
CK - Washington.   Lobbying war früher kaum geregelt. Die Grenzen des guten Geschmacks und gesellschaftlichen Anstandes spielten die Hauptrolle. Washington's Ultimate Insider from Roosevelt to Reagan, Thomas Corcoran, ging zu weit, als er vor Jahrzehnten Freunde im Supreme Court auf aktuelle Fälle ansprach, an denen seine Geschäftsfreunde ein wirtschaftliches Interesse fanden. Zu Hitler- und Stalinzeiten wurde ein Bundesgesetz namens FARA erlassen, das die Vertreter ausländischer Interessen zur Offenlegung gewisser Ein- und Ausgaben im Rahmen der Beeinflussung der Gesetzgebung und der öffentlichen Meinung verpflichtete.

In den letzten zwei Jahrzehnten haben auch die Einzelstaaten versucht, ihre Parlamente vor ungeziemem Einfluß zu schützen, was im Wesentlichen auf die Offenlegung finanzieller Aspekte hinausläuft. Da das Meinungsfreiheits- und Petitionsrecht der Bundesverfassung und vergleichbare Rechte einzelstaatlicher Verfassungen eingeschränkt werden, sind Konflikte nicht unerwartet. Heute entschied ein Gericht im Staate New York, dass das dortige Lobbygesetz zu weit geht, indem es der zuständigen Behörde ein weites Ermessen in der Verfolgung von Verstößen einräumt, ohne jedoch Rechtsstaatsgrundsätze zu berücksichtigen, insbesondere den der Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer Strafzumessung.

Disclaimer: Der Verfasser berät diesen Gesetzen unterfallende Parteien, und Thomas Corcoran gehörte seiner Kanzlei an.




Erklärung zu Spam

 
CK - Washington. Das hiesige Bundesjustizministerium beabsichtigt, morgen, Donnerstag, eine Erklärung über Maßnahmen zur Durchsetzung des CAN-SPAM-Gesetzes abzugeben. Seit dem Inkrafttreten des unglücklichen Gesetzes hat Spam-Post an Intensität und Gefährlichkeit zugenommen. Vielleicht überrascht das Ministerium morgen, doch sind in der Regel nützlichere Aussagen zu Spam von der Kartell- und Verbaucherschutzbehörde Federal Trade Commission zu erwarten. In Zusammenarbeit mit den Einzelstaaten soll das Ministerium Dutzende Spam-Versender festgenommen haben. Vielleicht gibt es ein Memorandum über die Legalität der Versendung der Spammer in ein Gefängnis in Bagdad.
Nachtrag: Ashcrofts Presseerklärung zur Spam-Verfolgung, Digital Gridlock.


Dienstag, den 24. Aug. 2004

Patriot Act und Geldwäsche

 
CK - Washington.   Der heutige Bundesanzeiger, Federal Register, weist in Band 69, Nr. 163 zwei Entscheidungen der Schatzsamtabteilung gegen Geldwäsche, Financial Crimes Enforcement Network oder FinCEN, auf, gegen Banken in Zypern und Weißrussland scharfe Restriktionen zu erlassen. Die beabsichtigten Schritte können von der Öffentlichkeit kommentiert werden. Die Begründungen sind lesenswert als Einführung in die Ermächtigungsgrundlagen nach dem im Oktober 2001 hektisch verabschiedeten Bundesgesetz namens Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism (USA PATRIOT Act) Act of 2001, Pub. L. 107-56. Die Möglichkeiten des Titel III des Patriot Act im Finanzbereich sind noch längst nicht ausgeschöpft worden und gewähren dem Schatzamt weiten Spielraum, siehe auch Zagaris.




Fragwürdige Wahlgeräte

 
CK - Washington.   Nach einem Findlaw-Bericht sollen die neuen elektronischen Wahlgeräte das Wahlergebnis im November in Frage stellen können. Nach neuen Feststellungen fallen die geheim gehaltenen Abnahmeprüfungen der Geräte durch unabhängige Unternehmen nicht vertrauensbildend aus. Den Verfahren fehlt die einem Rechtsstaat angemessene Transparenz, sodass das Ergebnis letztlich manipuliert werden kann.



Gottesbekenntnis erhalten

 
CK - Washington.   Den Antrag des Atheisten Michael Nemdow auf Wiedereröffnung des Verfahrens zur materiellen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gottesbekenntnis beim morgen Treueschwur zur Nation in den Schulen hat der Oberste Bundesgerichtshof der USA heute abgelehnt. Das Gericht hatte in seiner Entscheidung die Aktivlegitimation Nemdows bezweifelt, weil Nemdow nicht das alleinige Sorgerecht für seine Tochter zusteht.


Montag, den 23. Aug. 2004

Gründung der US-Gesellschaft

 
CK - Washington.   Beim Googeln stößt man unter Apostille auf eine US-Vorratsgesellschafts-Seite, die für Dienste im Zusammenhang mit Gründung und Wartung von US-Gesellschaften wirbt. Der Dienstleister bezeichnet sich als kostenfrei in Kalifornien erreichbar und datiert leicht verwirrend die übersichtliche Darstellung erforderlicher oder nützlicher Leistungen neben dem Ortsvermerk Kiel. Diese Routineaufgaben für Routine-Corporations sind um Einiges teurer als beim Durchschnitts-US-Anwalt, doch gehören zum Leistungsumfang auch Übersetzungen diverser Unterlagen ins Deutsche. Außerdem vermitteln Anwälte in der Regel auch keine Kreditkarten in Verbindung mit der Gesellschaftsgründung.

Zudem werden auch Flugzeugtreuhandverträge und persönliche Namensänderungen angeboten. Letzteres ist ein Thema, welches Deutsche nach dem Eintritt in den Ehestand häufiger an ihre Anwälte heranzutragen scheinen, die oft abschlägig bescheiden müssen, weil das deutsche Namensrecht viel restriktiver als das der USA ist.

Selbst wenn durch die nachgeschobene Vielfalt der Sonderleistungen der Eindruck eines Bauchladens entsteht, hält diese Übersicht eher rechtlichen Erfordernissen bei Gründung und Unterhaltung einer Corporation in den USA stand als die Kleinanzeigen in transatlantischen Flugmagazinen. Dort finden sich Gründungsangebote für $25. Selbst wenn die Gründung eine Routine sein kann, reichen $25 nicht, um den in den USA meist recht simplen - aber unverzichtbaren - Form- und Beschlusserfordernissen zu entsprechen, ohne die die gewünschte beschränkte Haftung erst gar nicht zum Entstehen kommt.

Wenn die genannte Seite also verlässlicher erscheint als die Kleinanzeigen, stellt sich noch die Frage nach der Notwendigkeit einer Vorratsgesellschaft. Schließlich kann man hier eine maßgeschneiderte Corporation binnen 24 Stunden gründen, sodass kaum Bedarf an Mantelgesellschaften besteht.


Sonntag, den 22. Aug. 2004

Vereinfachung im Markenrecht

 
CK - Washington.   Mit der Verkündung einer Änderungsverordnung im Federal Register vereinfacht das Markenamt die Meldung von Änderungen oder Rücknahmen einer Marke. Auf das Einreichen des Originalmarkenzertifikates wird in Zukunft verzichtet.


Samstag, den 21. Aug. 2004

Tanz ums Eigentum

 
CK - Washington.   Die Work Made for Hire-Doktrin ist die wohl praktisch bedeutsamste Regel im amerikanischen Urheberrecht. Sie weist das Eigentum bei Auftragsarbeiten der jeweils nach den faktischen Gegebenheiten berechtigten Partei zu. Im Fall Martha Graham School and Dance Foundation, Inc. et al. v. Martha Graham Center of Contemporary Dance, Inc. et al., Az. 02-2451, 03-7020, erörterte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 18. August 2004 den Fall der Eigentumszuweisung für Werke, die seit den zwanziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts geschaffen wurden.

Sie umspannen also einen Zeitraum explosiven Wachstums an weiter denn je zuvor verbreiteter Kreativität, in dem auch die Work Made for Hire-Doktrin bedeutsame Entwicklungen erlebte, darunter Entscheidungen des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten - besonders CCNV v. Reid - und Korrekturen des Gesetzgebers - besonders im Jahr 1976.

Die Martha Graham-Berufungsentscheidung erfasst zu viele Sachverhalte - allesamt auf die Choreographie von Tänzen bezogen -, um sich für einen Kurzüberblick zu eignen. Die ausführliche Begründung ist als Leitfaden und Checkliste für die Rechtsinhaberschaftsprüfung, Due Diligence und Rechtsinventarisierung von im vergangenen Jahrhundert entstandenen Werken sehr zu empfehlen. Trotz ihrer konkreten Faktenbezogenheit lässt sie sich auch auf die unerlässliche Prerelease-Inventarisierung im IT-Bereich, so bei Opensource-Software, sowie generell auf Konfliktfragen bei mehreren schöpfungsbeteiligten Parteien übertragen.


Freitag, den 20. Aug. 2004

Filesharing-Technik bleibt legal

 
CK - Washington.   Das Anbieten von Filesharing-Programmen der Peer-to-Peer-Technik bleibt legal, bestätigte gestern in Sachen Metro Goldwyn Mayer Studios, Inc. et al. v. Grokster, Inc. et al., Az. 03-55894, das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks. Die konkrete Rechtsfrage in diesem Fall betrifft die Mithaftung des Softwareherstellers für den etwaigen rechtswidrigen Einsatz durch Softwareanwender. Die Entscheidung stellt einen bedeutenden, langerwarteten Sieg für die Softwarebranche dar.



rref.de live

 
CK - Washington.   Als ständiger Ausbilder von Referendaren in der Auslandsstation freut mich die Live-Schaltung des neuen Blogs www.rref.de. Getragen von zwei erfahrenen Bloggern, Peter Müller und Sascha Kremer, die sich in der Blawg-Szene bereits Ruhm und Ehr erworben haben, sollte es eine sicherlich bald erfolgreiche Bereicherung der Rechtsbloglandschaft darstellen. Allein die Kategorie für die Auslandsausbildung dürfte dem Blog zahlreiche interessierte Leser garantieren. Wenn das GALJ auch ein Nicht-Ich-Blog ist, gratuliere ich den Initiatoren und wünsche allen erdenklichen Erfolg!


Donnerstag, den 19. Aug. 2004

Wettbewerbsverbot wirksam

 
CK - Washington.   Im Fall Nike, Inc. v. Eugene McCarthy, Az. 03-35818, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 8. August 2004 über das wirksame Zustandekommen eines Wettbewerbsverbot für einen Angestellten, der zur Konkurrenz wechselt. Der Fall betrifft ein solches Verbot, welches nach dem Vertragsrecht von Oregon, §653.195(1)(b)(2004) Or. Rev. Stat., anlässlich einer Beförderung vereinbart wurde.

Da die Beförderungserklärung und die schriftliche Bestätigung der Beförderungsbedingungen mit der angeschlossenen Vereinbarung des Wettbewerbsverbots um einige Tage auseinander lagen, rügte der Arbeitnehmer die Wirksamkeit des Verbots wegen der mangelnden gesetzlichen Verbindung der beiden Erfordernisse. Das Gericht untersuchte die Rechtsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Bestimmung, die nach seiner Feststellung das nachträgliche, einseitige Aufbürden neuer Arbeitsbedingungen verbieten sollte, während eine Änderungsbeförderung zulässig sein sollte.

Das Gericht stellte in seiner Würdigung auf die Gesamtumstände des Zustandekommens der Beförderung, damit verbundener Dokumente sowie schuldhafte Verzögerungen ab, ohne Parteien eines Wettbewerbsverbots zu bestimmten Fristen oder die Zeitgleicheit von Angebot, Offenlegung aller zu Bedingungen, Annahme, Entwurf, Ausfertigung und Unterzeichnung aller Unterlagen und Erstzahlung des höheren Gehalts zu zwingen.

Da es die Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens traf, musste es auch die Nachteile des Verbots für beide Seiten abwägen. In diesem Fall sah das Verbot eine sonst in den USA unübliche Karenzzahlung des Gehalts für ein Jahr vor, was sich als wichtiger Faktor zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbot erwies.



Schiedsspruch aufgehoben und bestätigt

 
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks bestätigte am 5. August 2004 im Fall Wallace v. Buttar, Az. 03-7158, 154 DER A-27, einen Schiedsspruch gegen den Geschäftsführer und zwei Aufsichtsräte einer Wertschriftenmaklerfirma wegen Treubruch und Betrug eines angestellten Maklers, den das Untergericht aufgehoben hatte. Das Untergericht war davon ausgegangen, dass der Schiedsrichter die Haftung der Unternehmensführung falsch, nämlich unter Missachtung des anwendbaren Rechts, beurteilt hatte.

Das Schiedsgericht betonte, dass der Grundsatz vom Manifest Disregard of the Law, der die Aufhebung ermöglicht, außerordentlich restriktiv anzuwenden ist, wenn nämlich das Schiedsgericht das anwendbare Recht kennt und es ignoriert. Das bedeutet, dass bei der Anfechtung des Schiedsspruchs das Gericht keine eigene Subsumtion auf der Grundlage einer eigenen Prüfung der Beweislage vornehmen darf - es muss die Fakten nehmen, wie das Schiedsgericht sie gesehen und gewürdigt hat. Konkret hatte das Schiedsgericht die Frage der bundesrechtlichen Haftung für Angestelltenhandlungen geprüft, jedoch nicht die entsprechende einzelstaatliche Haftungsfrage.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Recht des Einzelstaats dem Schiedsgericht gar nicht vorgelegt worden war und es somit als nicht als Maßstab einer Missachtungsbehauptung herangezogen werden kann. Die unterlassene Aufklärung des Schiedsgerichts sei nicht als Rüge des Schiedsspruchs verwertbar, sondern als sich selbst zuzuschreibende Missachtung der Schiedsregeln. Das Untergericht hatte fehlerhaft übersehen, dass das Schiedsgericht ein "unbeschriebenes Blatt" ist, das erst von den Parteien mit Beweisen und Rechtsdarlegungen beschrieben wird. Der Schiedsspruch gehe jedenfalls von einem Vortrag aus, der das Ergebnis auch mit dem einzelstaatlichen Recht vereinbar mache, und das reiche aus, um ihn zu bestätigen.


Mittwoch, den 18. Aug. 2004

Beglaubigung, Apostille, Zertifizierung

 
CK - Washington.   Zu Recht beklagt das Trademark Blog die Kostenverdopplung bei Markenanträgen, die das Erfordernis einer Beglaubigung einer Beglaubigung einer Beglaubigung einer Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Anwaltsvollmacht auslöst.

Sofern die Anwendbarkeit der Haager Übereinkunft die Beglaubigung durch den Außenminister nicht verzichtbar macht, ist als Erklärung entgegenzuhalten, dass den beglaubigenden Notary Publics zum einen die Notarsäquivalenz fehlt und sie zum anderen oft genug Beglaubigungen fälschlich vornehmen, die Personalien der Unterzeichner nicht prüfen und ihre Siegelberechtigung ohne besondere Ausbildung gegen Entrichtung einer amtlichen Gebühr erhalten, für die man anderenorts nicht einmal ein Fäßchen Bier erwerben kann.

Der Missbrauch ist ausgeprägt, zumal - grob skizziert - die kleinste Mieze in Bank oder Büro nicht protestieren wird, wenn der Chef sie zur Beglaubigung veranlasst. Allerdings beantwortet das nicht die obige Frage, sondern führt eher zur Frage des Wertes der weiteren Beglaubigungen, wenn schon die erste wertlos ist.

Bei Lebensbescheinigungen ist der Missbrauch sogar so weit verbreitet, dass manche Staaten Gelder nur noch auszahlen, wenn sich die angeblich lebende Person persönlich bei Ämtern vorstellt. Bei der Beglaubigung einer Anwaltsvollmacht kann es zwar auch um enorme Werte gehen. Andererseits ist aus amerikanischer Sicht zu bemerken, dass diese Vollmacht selten und ungewöhnlich ist. Wenn ein Anwalt versichert, bevollmächtigt zu sein, haftet er ohnehin mit Kopf, Kragen, Haftpflicht und Zulassung für die Richtigkeit.



Patriot Act im Finanzbereich

 
CK - Washington.   Auf Einladung des Washington Rotary Club erörterte soeben Prof. Bruce Zagaris seine Prognosen für die sich aus dem Patriot Act ergebenden Trends auf das internationale Finanzwesen. Ausgangspunkt war die von Deutschland mitgetragene OECD Harmful Tax Competition-Bewegung, die neben multilateralem Kampf gegen die Kapital- und Steuerflucht, wie FATF und CFTE, auch unilaterale Schritte zur Erschwerung und Verteuerung des internationalen Kapitaltransfers ausgelöst hat.

Für diesen ist der amerikanische Patriot Act, dessen Bestimmungen erst zu 4/5 duch Verordnungen umgesetzt sind, lediglich ein Beispiel. Die Trends zeigen eine zunehmende internationale Konvergenz der Bestimmungen, d.h. Standards wie die im Financial Stability Forum, und der internationalen Kooperation zur Umsetzung und Vollstreckung hin. Dies führt zur Stärkung der Zusammenarbeit auch bei finanz-nachrichtendienstlichen Ämtern. Dass heute beim grenzüberschreitenden Transfer von Nachlassvermögen die Geldwäschefrage angesprochen wird, wundert nicht, aber diese Entwicklung wird immer umfassender werden. Einher geht damit auch die wachsende Pönalisierung von Finanzgeschäften des Alltags, der Expatriierung und der geringfügigen Verletzung von Financial Due Diligence-Regelungen.


Dienstag, den 17. Aug. 2004

Spam-Verbot verfassungsgemäß

 
Overview
Spam Validly
Outlawed in
Virginia
CK - Washington.   Dem Bundesverbot des Can Spam-Gesetzes gingen einzelstaatliche Gesetze voraus. Zwei von ihnen, die der Staaten Maryland und Virginia, enthalten strafrechtliche Komponenten. Erstinstanzlich wurde nun die Vereinbarkeit des Strafgesetzes von Virginia mit der Bundesverfassung bestätigt.

Die Entscheidung vom 11. August 2004 im Fall Commonwealth of Virginia v. Jeremy Jaynes, Richard Rutkowski and Jessica DeGroot, Virginia Circuit Court, Az. 15585, 158 DER A-7 (Aug. 17, 2004) betrifft den Virginia Anti-Spam Act, §18.2-152.3.1 des Virginia Code. Die Angeklagten machten geltend, das Gesetz verstoße gegen die durch den Ersten Verfassungszusatz geschützte Meinungsfreiheit, die Rechtsstaatsklausel des Vierzehnten Verfassungszusatzes, die Handelsklausel der Bundesverfassung sowie das Verbot der Doppelten Strafbarkeit nach dem Fünften Verfassungszusatz.

In Bezug auf die Meinungsfreiheit stellte das Gericht fest, dass das Gesetz nicht die Freiheit, anonym Meinungen zu verbreiten, einschränkt, sondern lediglich die Fälschung von Header- oder Router-Daten. Die anonyme Rede und die nachlässig falsche Angabe bleiben geschützt, und die absichtliche Falscherklärung, die das Gesetz unter Strafe stellt, genieße ohnehin keinen Verfassungsschutz.

Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip lehnte das Gericht die Behauptung ab, die Gesetzesterminologie "unerwünscht", "Massen", "fälschen", "gefälscht" und "Übertragungsdaten oder andere Weiterleitungsdaten" seien verfassungswidrig unbestimmt. Es fand im Gegenteil konkrete Definitionen für diese Tatbestandsmerkmale.

Auch das Verbot der Doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt, wenn die Anklagen den getrennten Versand mehrerer Spamladungen als getrennte Tatvorwürfe deklarierten. Da Konzepte wie Tateinheit und -mehrheit in den USA nicht so sauber abstrahiert werden wie im deutschen Recht, erscheinen die Behauptung und die gerichtliche Begründung nicht überzeugend, doch ist letztere vereinbar mit dem Verfassungsverbot der Double Jeopardy, auf das sich die Verfassungsrüge nominell bezieht.

Die behauptete Verletzung der Commerce Clause wies das Gericht mit der Feststellung zurück, das Gesetz greife nicht in den vom Bund zu regelnden Kompetenzbereich des zwischenstaatlichen Handels ein, indem es nach den Leitlinien des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington das legitime Interesse des Einzelstaats an der Durchsetzung des konkreten Strafgesetzes sowie die Belastung des zwischenstaatlichen Handels durch dieses Gesetz gegen die im Einzelstaat anfallenden Vorteile aus der Durchsetzung des Gesetzes abwog.



Produkthaftung bei Hubschrauber

 
CK - Washington.   Mit mustergültiger Darlegung des materiellen Rechts und Subsumtion bestätigte am 9. August 2004 das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks die Produkthaftungsklagabweisung in Sachen First National Bank and Trust Corp. v. American Eurocopter Corporation and Eurocopter S.A., Az. 02-2274. Die Klägerin vertritt den Nachlass eines eiligen Hausjuristen, der nach dem Verlassen des firmeneigenen Hubschraubers entgegen klarer Firmenanweisungen in die rotierenden Rotorblätter lief. Sie wollte die beklagte Herstellerin wegen unterlassener Warnung vor der bekannten und eingetretenen Gefährdung des Passagiers haftbar machen.

Das Gericht erläuterte die Voraussetzungen des anwendbaren Produkthaftpflichtgesetzes von Indiana, welches Hersteller von der Haftung für unterlassene Warnungen isoliert, wenn sie sich darauf verlassen dürfen, dass ein zwischen Geschädigtem und Hersteller stehender Experte die erforderliche Warnpflicht erfüllt. Zwar hatte die Herstellerin in diesem Fall keine Warnhinweise an die Käuferin oder ihre Piloten über die Rotorgefahr an der Hubschraubervorderseite erteilt, doch waren beide bestens mit dem Risiko vertraut, und die Piloten hatten zudem gegen die Anweisungen der Firmenleitung protestiert, Passagiere vor dem Stillstand der Rotoren aussteigen zu lassen. Die Piloten hatten den Juristen nach vorangegangenen Flügen mehrfach davor gewarnt, den Firmenanweisungen zuwider in Richtung der Hubschraubervorderseite auszusteigen.

Das Gericht hielt die Kenntnis der Gefahren seitens der Firma und der Piloten für so eindeutig belegt, dass sich die Herstellerin darauf verlassen durfte, entsprechende Warnungen würden den Passagieren von diesen Experten - nach der die Herstellerin entlastenden sophisticated intermediary doctrine - erteilt werden.


Montag, den 16. Aug. 2004

Gebühren der FDA

 
CK - Washington.   Das Bundesgesundheitsaufsichtamt FDA verkündet unter Bezugnahme auf den Medical Device User Fees and Modernization Act neue Bearbeitungsgebühren für die Anmeldung und Prüfung medizinischer Geräte zum Vertrieb in den Vereinigten Staaten. Die Begründung der einzelnen Gebühren findet sich im Federal Register.

Selbst die einfache 510(k)-Meldung kostet nun eine Standardgebühr von $3.502, während ein Antrag auf Genehmigung, Premarket Approval, im ersten Schritt eine amtliche Gebühr in Höhe von $239.237 auslöst. Für manche Hersteller sind solche Gebühren so rentabilitätsgefährdend, dass sie sich auf Geräte nach dem Stand der Technik von 1976 zurückziehen, die weitgehend von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind und lediglich eine Meldung oder kostenfreie Mitteilung erforderlich machen, statt die Entwicklung neuartiger Geräte weiterzuverfolgen.


Sonntag, den 15. Aug. 2004

EV-Merkmale bei Vertriebsvertrag

 
CK - Washington.   Das Berufungsgericht des ersten Bezirks, im Nordosten der USA, entschied im Fall Matrix Group Ltd., Inc. v. Rawlings Sporting Goods Co., Inc., Az. 04-1321, am 6. August eine Frage der Abgrenzung von Common Law und Equity. Bekanntlich lautet die Rechtsfolge im Common Law in der Regel auf Schadensersatz und nur im Equity auf Erfüllung. Unter Equity fallen auch Unterlassungansprüche und einstweilige Verfügungen. Wenn Common Law eine adäquate Rechtsfolge bietet, ist Equity nicht anwendbar.

Das Gericht prüfte Matrix' Antrag auf Erlass einer EV wegen einer Vertriebsvertragsverletzung samt -kündigung anhand dieser Merkmale:

(1) irreparable injury to the plaintiff;
(2) balancing of harms to the defendant;
(3) likelihood of success on the merits;
(4) the public interest, if any.

Das Untergericht hatte das erste Merkmal vermisst. Der Schaden sei absehbar und leicht messbar, weil eine langjährige Vertragsbeziehung bestand. Der Schaden sei durch Schadensersatz ausgleichbar. Deshalb bestehe keine Aussicht auf einen irreparablen Schaden.

Das Berufungsgericht schloss sich diese Einschätzung an und hielt den nach Common Law zu erwartenden Schadensersatz auch für adäquat. Da das Common Law eine Rechtsfolge bot, die das Untergericht ohne Ermessensfehler als ausreichend eingeschätzt hatte, fehlte es an der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Equity-Rechts. Dies galt sowohl für den Vertragsbruch, der vermutlich zu Umsatzverlusten führt, als auch für die Kündigung der dem Vertriebsvertrag zugrundeliegenden Lizenz, für die nach Auffassung des Berufungsgerichts die Zivilgeschworenen einen messbaren Wert anhand bisheriger Umsätze ermitteln würden.

Mit dem letzten Hinweis weist das Gericht auch den Weg zu einem Äquivalent zum Handelsvertreterausgleichsanspruch, der im amerikanischen Recht zumeist unbekannt ist.



WLAN Vermittlung illegal

 
CK - Washington.   Die Gesetze einiger Staaten verbieten die unerlaubte Vermittlung des Zugangs zu Rechnernetzwerken. Lawtech Guru Blog führt eine Liste von Staaten auf, nach deren Gesetzen der Inhaber offener WLANs theoretisch bestraft werden kann, wenn Dritte drahtlos auf das Netzwerk der ISP-Anbieter zugreifen.

Damit steht das Recht der wünschenswerten Nutzung offener WLANs zur Nutzung aller im Weg. Bisher wird vielfach vermutet, die Strafbarkeit richte sich vornehmlich gegen Besucher nach 18 USC §1030 des Bundesrechts. Hier wird hingegen argumentiert, dass sie einzelstaatlich diejenigen betrifft, die ihr WLAN nicht schließen.

Im Ergebnis würde nach diesen einzelstaatlichen Gesetzen auch Nachbarschaftshilfe gefährdet, selbst wenn niemand einen Schaden erleidet. Ein wirtschaftlicher Schaden ist ja auch für die ISP-Anbieter ausgeschlossen, wenn jeder einen Internetzugang besitzt und ein offenes WLAN einrichtet, sodass der drahtlose Zugang lediglich eine temporäre Zugangsverlagerung ohne gesamtwirtschaftlich gesteigerten Bandwidth-Verbrauch bedeutet. Diese Betrachtung lässt die allerorten erörterte Frage der Angst vor Fremdzugang offensichtlich außer Betracht, da es sich dabei nicht immer und unbedingt um eine Rechtsfrage handelt und da dem Mißbrauch ohnehin durch geeignete technische Maßnahmen vorgebeugt werden sollte.



Intelligence Czar

 
CK - Washington.   Vermutlich wird über den Bush-Nominierungskandidaten Porter Goss für den nachrichtendienstlichen Top-Job nicht sonderlich im Kongress debattiert werden, weil er sich dort über viele Jahre Freunde erworben hat, die ihm nun nicht das Leben schwer machen wollen. Damit liegt es an Michael Moore, Goss' Qualifikation anzusprechen. Sein Goss-Interview im Moore-Blog enthüllt das Geständnis, für die Stelle ungeeignet zu sein.


Freitag, den 13. Aug. 2004

Drahtlosen Spam eingrenzen

 
CK - Washington.   Nachdem die Verbraucherschutzbehörde FTC bereits ein Verzeichnis von Mobiltelefoninhabern abgelehnt hatte, in welches sich Inhaber eintragen, um von Spam verschont zu bleiben, hat das Telekommunikationsaufsichtsamt FCC nun dieselbe Entscheidung getroffen. In seiner gestrigen Press Release, datiert auf den 4. August 2004, und Verfügung stellt es die Maßnahmen vor, die Kunden vor unerwünschten gewerblichen SMS und MSMS schützen sollen. Ein Do-Not-Call-Verzeichnis nach dem glücklosen Can-Spam-Act für den Mobiltelefonfunk ist daher nicht mehr zu erwarten.


Donnerstag, den 12. Aug. 2004

FDA verklagt Gerätehersteller

 
CK - Washington.   Das Bundesjustizministerium verfolgt mit einem im Bereich der Bundesgesundheitsaufsicht seltenen Mittel einen Hersteller medizinischer Geräte, die das Bundesgesundheitsaufsichtamt Food and Drug Administration für nicht sicher und wirksam erachtet. Safety and effectiveness sind die Hauptmerkmale zugelassener medizinischer Geräte. Die FDA wirft dem Hersteller Utah Medical Products vor, gegen die Herstellungsqualitätsregeln zu verstoßen, die in den Richtlinien für Good Manufacturing Practices definiert sind und die FDA, neben ihrer Zuständigkeit für die Durchsetzung zahlreicher anderer Gesetze und Verordnungen, zu Prüfungen der Hersteller ermächtigen. Dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung vom Montag, über den noch nicht entschieden ist, gingen vier Fabrikprüfungen und zwei Warnschreiben in den letzten drei Jahren voraus, was auf gravierende Bedenken hinweist. Das Unternehmen hatte im Jahre 2003 bereits die FDA verklagt, weil sie die Erteilung einer beantragten Genehmigung für die Ausfuhr seiner Produkte verweigerte.

Zur FDA, siehe auch Bäumer, FDA-Meldepflichten für medizinische Geräte; Taureck,FDA U.S. Agent-Meldung für medizinische Geräte; Kochinke FDA-Meldung des Herstellers bei Zweiteinsatz.


Mittwoch, den 11. Aug. 2004

Knie heil, Gefühle verletzt

 
CK - Washington.   Seit einigen Jahren ist es Gläubigern per Bundesgesetz verboten, Schuldern das Knie zu brechen, um sie zum Zahlen zu animieren, selbst wenn die Filmindustrie das noch nicht mitbekommen hat. Spezialisierten Anwälten verbietet das Gesetz wiederholte Zahlungsaufforderungen und zwingt sie zur Klage. Schuldner können sich gegen absichtlich oder fahrlässig falsche Beitreibungsschritte nach dem Fair Debt Collections Practices Act zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen. Manche machen sich ein Vergnügen daraus, den Gläubigern eins überzuziehen.

Der Fall Goswami v. American Collections Enterprise, Inc. betrifft falschformulierte Erklärungen in der Mahnung und auf dem dazu gehörigen Umschlag. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied am 28. Juli 2004, dass die falsche Bezeichnung auf dem Umschlag als Eilsache / Priority Letter im Sinne des 15 USC §1692f(8) harmlos und rechtsunschädlich ist. Hingegen hielt es einen Hinweis im Mahnschreiben über die einmalige Gelegenheit, einen günstigen Vergleich vereinbaren zu können, für einen Verstoß gegen 15 USC §1692e(10), denn ein naiver Schuldner könnte tatsächlich glauben, dass dies die letzte Chance für einen Vergleich bedeutet. Das stellt jedoch eine schuldnerschutzwidrige Täuschung dar.

Das Gesetz war wegen erheblichen Beitreibungsmissbrauchs nötig und ist aus gutem Grunde ausnahmsweise auf Bundesebene erlassen worden. Es stellt aber regelmäßig auch im transatlantischen Verkehr eine Falle dar, deren sich Gläubiger bewusst sein müssen.



Sheriff untersucht Gegner

 
CK - Washington.   Amtsinhaber genießen weitgehende Immunität gegen Haftungsklagen, die in Kansas aufgehoben wird, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Inhaber verletzt ein durch Verfassung oder Gesetz geschütztes Recht; und das Recht in Bezug auf die angegriffene Handlung ist zur Handlungszeit fest etabliert. Baptiste v. J.C. Penney Co., 147 F.3d 1252, 1255 (10th Cir. 1998). Im Fall Eaton et al. v. Meneley et al. entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 3. August 2004, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, als Sheriff Meneley verklagt wurde.

Die Kläger sammelten Unterschriften für eine Petition, um den Sheriff abzuberufen. Meneley überprüfte die Kläger auf seinem Dienst-PC auf Vorstrafen und ging mit den Ergebnissen an die Öffentlichkeit. Die Kläger fühlten sich unrechtmäßig diskreditiert und gaben ihre Petitionsbemühungen auf. Der Sheriff verlor später sein Amt auch ohne ihr Zutun, nachdem Lügen bekannt wurden. Die Klage gegen ihn beruht auf dem Vorwurf der erheblichen Beeinträchtigung der klägerischen Rechte nach dem Ersten Zusatzes zur Bundesverfassung, der die Meinungs- und Versammlungsfreiheit und das Petitionsrecht schützt.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Klage wegen Nichterfüllung der zweiten genannten Voraussetzung erfolglos bleiben muss. Eine einmalige Einsicht in amtliche Akten bei klarem Vorliegen eines Interessenskonfliktes zwischen persönlichen Ambitionen des Sheriffs und seinen dienstlichen Obliegenheiten reiche noch nicht für eine unrechtmäßige Beeinträchtigung eines Verfassungsrechtes. Die Kläger blieben trotz dieser Handlung in der Lage, die Petition weiterzuverfolgen. Bei politischer Beteiligung in Ausübung ihrer Verfassungsrechte müssen sie auch peinliche Enthüllungen hinnehmen. In diesem Fall hat die rechtswidrige Handlung des Amtsinhabers die Kläger nicht vom Genuß ihrer Rechte abgehalten, sodass die Immunität des Sheriff Bestand behält.


Montag, den 09. Aug. 2004

WMD Termine

 
CK - Washington. Das Weiße Haus hat laut heutiger Mitteilung im Bundesanzeiger, S. 48231, für den 24. und 25. August 2004 in Arlington nichtöffentliche Besprechungen des Massenvernichtungswaffenausschusses, Commission on the Intelligence Capabilities of the United States Regarding Weapons of Mass Destruction, angesetzt. Der Ausschuss erachtet den Federal Advisory Committee Act, 5 USC Appendix 2 für nicht auf ihn anwendbar, doch selbst wenn er es wäre, glaubt er die Öffentlickeit nach 5 USC §§552b(c)(1) and (c)(9)(B) ausschließen zu dürfen. Interessierte Parteien dürfen sich jedoch durch schriftliche Eingabe zu Wort melden.


Sonntag, den 08. Aug. 2004

Haftung für unsichere IT-Systeme

 
CK - Washington.   Im Juli 2004-Heft von Computer, dem Fachblatt der IEEE Computer Society, untersucht Nancy R. Mead unter dem Titel Who is Liable for Insecure Systems aus technischer und allgemein-rechtlicher Sicht die Frage der Haftung für unsichere IT-Systeme. Sie prognostiziert, dass Hersteller mehr als bisher in Anspruch genommen werden, wenn ihre Kunden Schäden durch systemimmanente Sicherheitslücken erleiden.

Diese Untersuchung weist anhand von Tabellen und Diagrammen, empirischen und statistischen Erkenntnissen die Kausalverbindung von System und Schaden nach. Der Einsatz von sicherheitsorientierten Entwicklungssystemen und organisatorischen Strukturen ermöglicht Herstellern, das Schadenpotenzial zu reduzieren und damit Klagen wie die kalifornische Endverbraucherklage gegen Microsoft wegen Worm-Angriffen zu vermeiden.

Aus der Sicht der Hersteller von Hardware, die ohnehin wie jüngst auch ein KFZ-Bauer in Sachen Yvonne Louis, et al. v. BMW of North America LLC, Az.: 04-14850 CA09, Fla. Cir., Miami-Dade Co., mit Sammelklagen wegen angeblich versteckter Fehler überzogen werden, scheint das nur fair.



Getränke Markenrecht

 
CK - Washington.   Am 3. August 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, d.h. des Bezirks der gesamten USA, den für den Getränkehandel wichtigen Markenrechtsfall In re Chatham International Inc., Az.: 03-1504 zur Seriennummer 76/138,531. Der Streit betrifft eine Marke für Tequila, Jose Gaspar Gold, und eine für Bier und Ale, Gaspar's. Aufgrund der ethnisch unterschiedlichen Herkunft der Produkte, der unterschiedlichen Klassen und des Trennverbots in der Markenbewertung durch das Markenamt beantragte der Tequilahersteller die Aufhebung der abweisenden Entscheidung des Markenamts.

Das Gericht stellte keine Verletzung des Verbots und wie das Amt eine Verwechselbarkeit der Marken fest, da die Tequilamarke den Kern der Biermarke lediglich abwandelt und um den Qualitätszusatz Gold ergänzt.

Die Begründung erörtert den Lanham Act, 15 USC §1502(d), und die Präzedenzfälle On-Line Careline, Inc. v. Am. Online, Inc., 229 F.3d 1080 (Fed. Cir. 2000), In re Majestic Distilling Co., 315 F.3d 1311 (Fed. Cir. 2003) sowie In re E.I. DuPont de Nemours & Co., 476 F.2d 1357 (CCPA 1973) in für den Getränkehandel wegweisender Art, die sich auf Alkohol- und Energiegetränke erstreckt, bei denen ein Vermischen die Verwechslungsgefahr steigert, doch das Amt uneinheitlich auf eine Unterscheidbarkeit selbst bei identischen Marken erkannte.


Freitag, den 06. Aug. 2004

Kein Geld für Schiedsgericht

 
Overview
No Money to
Comply With
Arbitration
Clause
CK - Washington.   Am 27. Juli 2004 entschied das Bundesberufungsgericht im achten Bezirk in Sachen Pro Tech Industries, Inc. v. URS Corporation et al. über die Frage, ob eine durch eine Schiedsklausel gebundene Partei im ordentlichen Rechtsweg eine Zivilklage mit der Begründung erheben darf, sie sei zu mittellos für ein Schiedsverfahren.

Pro Tech behauptete, URS' bereits eingereichter Schiedsantrag erfülle nicht die anwendbaren Maßstäbe und sei wegen dieses als Schiedsverzicht zu verstehenden Versagens unbeachtlich. Zudem sei die Kostenlast eines Schiedsverfahrens zu beschwerlich und damit die Schiedsklausel nach allgemeinen Vertragsregeln unwirksam. Das Gericht hielt lediglich eine Gateway-Prüfung der vorlegten Schiedsfragen für notwendig und erkannte:

Die Schiedsklausel entspricht den Erfordernissen des Bundesschiedsgesetzes, das den Gerichten in der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten kein Ermessen einräume, sondern die Verurteilung zur Mitwirkung erzwinge, wie der Oberste Bundesgerichtshof bereits im Fall Dean Witter, 470 US at 218 erklärt habe. Dieser habe auch bestimmt, dass prozessuale Schiedsfragen vom Schiedsgericht zu entscheiden seien, und dies betreffe hier die Behauptung des inzidenten Verzichts auf ein Schiedsverfahren. Lediglich die Frage, ob materiell eine Schiedsverpflichtung und eine dem Schiedsgericht vorgelegte Frage vorliege, dürfe das Gericht entscheiden. Die erste Behauptung Pro Techs betreffe den prozessualen Bereich, aus dem sich das Gericht heraushalten müsse.

Die zweite Frage war nach der Doctrine of Unconscionability texanischen Vertragsrechts zu entscheiden. Dieses Recht verweist auf die Umstände des Einzelfalls und die Atmosphäre des Vertragsschlusses, siehe Pearce v. Pearce, 824 SW2d 195, 199 (Tex.Ct.App. 1991), die zu einer unzumutbaren Einseitigkeit der fraglichen Vertragsklausel führe. Eine finanzielle Beschwernis reiche nicht. Nach den konkret anwendbaren Schiedsregeln der American Arbitration Association werden beide Seiten gleichermaßen belastet und genießen auch dieselben Chancen. Insofern sei dieser Fall auch von Green Tree Financial Corp. v. Randolph, 531 US 79, 90 (2000), zu unterscheiden. Dort sprach der Oberste Bundesgerichtshof die Frage der Schiedsfähigkeit bestimmter Ansprüche außerhalb des Fragenkreises des Vertragsschlusses an. Die reine finanzielle Belastung in diesem Zusammenhang reiche daher nicht, die Mitwirkung am Schiedsverfahren zu verweigern. Daher verwies das Gericht die Parteien an das Schiedsgericht.



Hedge Fond eingefroren

 
SK - Washington.   Am 30. Juli 2004 fror der U.S. District Court for the Eastern District of Pennsylvania das Vermögen eines Hedge Fonds ein. Eine Investmentsberatungsgesellschaft und ihre zwei Direktoren wurden von der US-Bundesbörsenaufsichtsbehörde im Fall Securities and Exchange Commission v. Postiglione, E.D. Pa., Az.: 04-CV-3604 wegen betrügerischen Erschleichens von ca. US$ 5 Millionen zur Verantwortung gezogen.

Im Bestreben, neue Investoren anzuwerben und alte zu behalten, gaben beide Direktoren quartalsweise falsche Mitteilungen und Newsletter an Investoren heraus, die den Wert und die Leistung des Fonds erheblich übertrieben darstellten. Die Investoren erhielten auf diese Weise niemals ein wahres Bild vom Status ihrer Investitionen.

Mit einem ähnlichen Problem befasste sich auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Am 19. Juli 2004 entschied er über die persönliche Haftung von AG-Vorstandsmitgliedern wegen Herausgabe falscher Ad-Hoc Mitteilungen.



Vager Gerichtsstand

 
Overview
Vague Forum
Selection
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des 11. Bezirks entschied am 29. Juli 2004 in Sachen Global Satellite Communications Co. v. Starmill U.K. Ltd. über die Unbestimmheit einer vertraglichen Gerichtsstandsklausel und bestimmte, dass sie, wenn sie verschiedene Ergebnisse ermöglicht, gegen die Partei auszulegen ist, die die Klausel in den Vertrag eingebracht hat.

Der Fall betrifft einen Streit, für den sowohl einzelstaatliche Gerichte als auch Bundesgerichte zuständig sein können. Die englische Beklagte beantragte die Verweisung der beim einzelstaatlichen Gericht eingereichten Klage an das Bundesgericht der ersten Instanz, und das Bundesberufungsgericht gab ihr Recht. Die Vertragsklausel legte eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kreis Broward fest. Dort gibt es Bundes- und Staatsgerichte mit verschiedenen Bezirken und Gerichten. Das Gericht fand letztlich diese Festlegung für zu unbestimmt, sodass sie zumindest nicht die Verweisung aufgrund sachlicher Zuständigkeit an das Bundesgericht verbot und auch die Verweisung von einem örtlichen Gericht im Kreis an ein anderes erlaubt hätte.

Die Urteilsbegründung ist für Leser, die mit den parallelen Gerichtssystemen von Bund und Einzelstaaten sowie den Unterschieden zwischen Jurisdiction und Venue und zwischen der Zuständigkeit über die Person, die Sache und aufgrund Diversity vertraut sind, recht lesenswert.


Dienstag, den 03. Aug. 2004

Datenschutz: Recht auf Nichts

 
CK - Washington.   Dass man vom US-Datenschutz fast nichts erwarten darf, weiss jeder, aber glauben mag es kaum einer. Aus diesem Grunde waren viele überrascht, als ein Gericht eine Fluggsellschaft von jeder zivilrechtlichen Haftung für eklatante Verletzungen der ihren Kunden versprochenen Privacy Policy entband. Auf einen einfachen Nennen bringt es heute der Verbaucherschutzexperte Ed Foster: Privacy policies are a one-way ticket for your information to fly away.



Bell Preisdumping

 
CK - Washington.   Einige alte regionale Telefongesellschaften der USA, als Bell Companies bekannt, vertreiben gegenwärtig an Endkunden Anschlüsse zu Dumpingpreisen von etwa $8 pro Monat, während sie diese Leistungen an Großhändler zum Preis von etwa $14 je Monat abgeben. Sie lösen damit Liquiditätsbefürchtungen bei ihren neuen Wettbewerbern aus, die sich laut Wall Street Journal nun im Konkursrecht beraten und durch politische Untersuchungsausschüsse die Rechtswidrigkeit der Dumpingaktionen klären lassen wollen. Den Bells würden Schadensersatzforderungen in mehrfacher Höhe der ausgelösten Verluste drohen, wenn das Dumping den Sherman Act verletzt.


Sonntag, den 01. Aug. 2004

Lehmann zu Best Efforts

 
Overview
Book review of
Best Efforts in
int'l context
CK - Washington.   Im Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg, veröffentliche der Kölner Kollege Sascha Lehmann sein bemerkenswerter Buch Best efforts- und Best endeavours-Verpflichtungen im US-amerikanischen und englischen Wirtschaftsvertragsrecht, ISBN 3-800501362-5. Verpflichtungen dieser Art werden heute auch in deutsche Verträge transplantiert, obwohl ihnen das rechtliche Äquivalent fehlt und das deutsche Recht nicht das rechtliche Umfeld des Common Law und Equity Law bietet, in dem diese magischen Begriffe des anglo-amerikanischen Vertragsrechts gewachsen sind.

Lehmann erörtert somit ein von wachsender wirtschaftsrechtlicher Bedeutung gekennzeichnetes Problempotenzial. Seine Untersuchung gründet auf dem unerlässlichen Verständis für Unterschiede zwischen Common Law und Equity und ihren Rechtsfolgen Schadensersatz einerseits und Erfüllung andererseits, aber auch den Beweisregeln, denen beispielsweise in der US-Anwaltszulassungprüfung ein Sechstel Gewicht zukommt und die sich kritisch auf die Bewertung derartiger Verpflichtungsklauseln auswirken.

Lehmann unterscheidet sorgfältig zwischen den amerikanischen best Efforts und englischen best Endeavours, die er in ihrem jeweiligen Rechtsumfeld und mit zahlreichen Präzedenzfallnachweisen vorstellt, um sie schließlich zum deutschen Recht in Bezug zu setzen. Deutlich und zu Recht warnt Lehmann davor, diese Begriffe als Vertragslyrik und Haftungsabschwächung zu verstehen. Er schließt sein Werk mit einer Sammlung von Klauseln, die sich vom Lizenz- bis zum Unternehmenskaufrecht erstrecken, und einem hilfreichen Literaturverzeichnis ab. Lehmanns Buch ist uneingeschränkt jedem zu empfehlen, der im transatlantischen Verkehr mit diesen Verpflichtungen bei der Vertragsgestaltung, -erfüllung oder -streitklärung konfrontiert wird.



Secondary Meaning

 
CK - Washington.   Die nach eigener Auffassung berühmte Roboterexpertin Anita Flynn verklagte wegen Verletzung ihres Namensrechts nach dem bundesrechtlichen Lanham Act sowie einzelstaatlichen Schutzgesetzen Kaliforniens den Verleger der zweiten Auflage eines Buches, an dessen Revision sie weitgehend unbeteiligt war, während sie als Mitverfasserin der Erstauflage zeichnete. Der Streit entstand, weil der Verlag einen Mitverfasser der zweiten Auflage gegen ihren Willen als solchen bezeichnete und sie ebenfalls als Mitverfasserin benannte.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte am 26. Juli 2004 die Klagabweisung aus der ersten Instanz in seiner Entscheidung Anita M. Flynn v. AK Peters, Ltd., Az. 03-1676, 03-2294, 03-2348. Da Namen nicht per se nach dem Lanham Act, der unter anderem Markenschutz nach Bundesrecht regelt, Schutz genießen, sondern im konkreten Fall auch eine zusätzliche im relevanten Markt erwiesene Bekanntheit, die den Namen aus Kundensicht mit einem Produkt oder einer Dienstleistung in Verbindung setzt, voraussetzen, erörterte das Gericht ausführlich die Bedeutung der Secondary Meaning eines Namens als Marke im Verlagsrecht und zitierte:

"(1) the length and manner of its use, (2) the nature and extent of advertising and promotion of the mark and (3) the efforts made in the direction of promoting a conscious connection, in the public's mind, between the name or mark and a particular product or venture." Boston Beer Co., 9 F.3d at 182.

Flynn hatte nach Ansicht des Gerichts die notwendigen Nachweise nicht erbracht. Obwohl der Fall in Massachusetts und nicht in Kalifornien verhandelt wurde, nachdem er zuständigkeitshalber verwiesen war, hatte das Gericht auch zu prüfen, ob die dem obsiegenden Verlag entstandenen Verteidigungskosten zu erstatten ware. Flynn hatte nach kalifornischem Recht die Erstattung angekündigt; der Verlag als obsiegende Partei machte sie geltend. Das Gericht gab dem Antrag des Verlags statt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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