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Dienstag, den 15. Febr. 2005

Recht der Spiele  

CK - Washington.   Das Recht der Spiele auf Telefon, Rechner oder Konsole ist ein sich seit jeher schnell weiterentwickelndes Praxisgebiet. Obwohl es wie die Feld-, Wald- und Wiesenpraxis weite Bereiche erfasst, erfordert es auch detaillierte Kenntnisse technischer und geschäftlicher Natur. Wie will man sonst Komponenten, Module, Sänger, Grafiker, Finanzierung, Open Source, Urheber, Teilhaberschaften, Marken, Versicherung, Lizenzen und Vertrieb richtig in Verhandlungen und Verträgen meistern?

GameDeveloper ist die Bibel für dieses Geschäft. Obwohl es primär auf der technischen Seite angesiedelt ist, ist es wie beispielsweise Dr. Dobb's Journal im allgemeinen Computer- und Internet-Recht auch Juristen zu empfehlen, die mit der Materie vertraut bleiben wollen. Die Game Developers Conference wirbt gegenwärtig für ihre Jahrestagung, bei der vom 7. bis zum 11. März 2005 in San Francisco, Kalifornien, auch wieder unter den Stichworten Business and Legal Track die Rechtsentwicklungen in diesem Bereich unter die Lupe genommen werden, darunter: Venture Capital, New Business Models in Global Mobile Games, Developer Deals: The Devil in the Details.


Dienstag, den 15. Febr. 2005

Journalisten müssen offen legen  

CK - Washington.   Zur Verunsicherung trägt die heutige Entscheidung gegen Matthew Cooper von Time und Judith Miller von der New York Times, die vom Bundesberufungsgericht in der Hauptstadt am heutigen 15. Februar 2005 gezwungen wurden, ihre Informationsquelle im CIA-Fall offen zu legen.

Das Urteil In re: Grand Jury Subpoena, Az. 04-3138 ff., folgt der gestrigen Entscheidung in Baltimore, die ein Verbot des Gouverneurs Ehrlich für seinen Stab bestätigte, der angesehenen Tageszeitung Baltimore Sun aus seinem Staat keine Interviews mehr zu erteilen. Die Sun hat die Einlegung der Berufung angekündigt.

Beide Entscheidungen senken die Schranken des Ersten Verfassungszusatzes. Er schützt unter anderem die Redefreiheit.


Dienstag, den 15. Febr. 2005

Schutz für Webberichte  

CK - Washington.   Die Berichterstattung im Internet verdient denselben rechtlichen Schutz wie der für alte Medien, argumentiert die Electronic Frontier Foundation in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2005.

Als das Fernsehen als neues Medium auftrat, musste es sich noch den Schutz journalistischer Rechte für seine Berichterstattung erkämpfen. Heute sehen die Gesetze, wie beispielsweise das im Fall von Apple gegen PowerPage anwendbare kalifornische, vor, dass auch bisher unbekannte Medien denselben Schutz genießen, doch ist ihre Erstreckung in neue Formen, beispielsweise die Berichterstattung in Internet-Blogs noch nicht gerichtlich durch Präzedenzfallrecht abgeklärt.

Der von der EFF gestützte Antrag geht gegen Subpoena-Begehren auf Auskunftserteilung vor. Die Apple-Klage richtet sich gegen John Doe, also Unbekannt, und konkreter gegen die Internet-Berichterstatter PowerPage, Apple Insider sowie Mac News Network. Sie betrifft nicht das Verfahren gegen Think Secret.

Obwohl auch der anonyme und pseudonyme Auftritt im Internet eine Rolle in diesen Fällen spielt, ergibt sich daraus in den USA keine sonderliche rechtliche Frage, weil der derartige Auftritt in der Öffentlichkeit und der damit verbundene Schutz von Person und Identität schon seit der Zeit vor der Gründung der USA höchsten Schutz genießt.


Dienstag, den 15. Febr. 2005

Beweis verpasst, Klage abgewiesen  

CK - Washington.   Im Fall Suzanne S. Ham v. Scott Ryan Dunmire et al., Az. SC03-2038, wurde die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen Teilbeitrag im Ausforschungsbeweisverfahren nicht geleistet hatte. Diese drastische Sanktion hob der Oberste Gerichtshof des Staates Florida am 23. Dezember 2004 auf. Es wies den Fall mit der Anweisung an das Untergericht zurück, eine geringere Sanktion festzulegen.

Das Gericht berücksichtigte, dass die Klägerin zahlreiche Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und sonstige Anforderungen im Rahmen des Beweisverfahrens sorgfältig beachtet hatte. Der einmalige Lapsus, der ihrem Anwalt anzurechnen war, dürfe nicht so hart bestraft werden, dass die Klage abgewiesen werde. Damit löste das Gericht einen Konflikt in der Beurteilung dieser Frage unter den verschiedenen Berufungsbezirken des Einzelstaates auf.


Dienstag, den 15. Febr. 2005

Nach AGB kaputt verfrachtet  

CK - Washington.   Ein Rechner im Wert von einer Viertelmillion Dollar zerbrach bei einem Transport, nachdem weder Eigentümer noch Frachtführer die Frachtpapiere abgesegnet hatten. Der Eigentümer hatte bei ähnlichen Frachten den AGB-Wert von $0,60 je Pfund akzeptiert, und der Frachtführer berief sich auch im Schadensfall auf diesen Betrag.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks gab ihm am 5. Januar 2005 mit seinem Urteil in Sachen Rational Software Corporation v. Sterling Corporation, Az. 04-1607, recht.

Da der Eigentümer bei vorherigen Frachtaufträgen stets das Angebot zurückgewiesen hatte, den Wert von $0,60 aufzustocken, eine regelmäßige Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen bestand, die AGBs und Frachttarife dem Eigentümer bekannt waren, und die Präzedenzfälle gestatten, die Usancen bei der Ermittlung der Anwendbarkeit der Regelungen zum Frachtbrief nach §7-309(2) Mass. Gen. Laws ch. 106 des einzelstaatlichen Rechts sowie des Uniform Commercial Code-Mustergesetzes in §7-309 zu berücksichtigen, war die bestehende umfassende Kenntnis des Eigentümers bei Auftragserteilung und Frachtübergabe für die Beschränkung der Haftung maßgeblich, vgl. Calvin Klein v. Trylon Trucking Corp., 892 F.2d 191, 194 (2d Cir. 1989).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.