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Donnerstag, den 17. Febr. 2005

Markenkonflikt der Witwe  

CK - Washington.   Im Markenrechtsfall Palm Bay Imports, Inc. v. Veuve Clicquot Ponsardin Maison Fondee en 1772 fand das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks am 9. Februar 2005 eine Verwechslungsgefahr zwischen den Getränkemarken Veuve Royale der Antragstellerin und den Marken Veuve Clicquot Ponsardin und Veuve Clicquot der Antragsgegnerin aufgrund des Präzedenzfalles In re E.I. DuPont DeNemours & Co., 476 F2d 1357, 1361 (CCPA 1973), den es hier weiterentwickelt. Der Fall betrifft das Bundesmarkenrecht, nicht das der Einzelstaaten oder des Common Law.


Donnerstag, den 17. Febr. 2005

Recht finden  

CK - Washington.   In vertrags- und deliktsrechtlichen Fragen ist auch ein Bundesgericht an das Recht des Einzelstaats gebunden. Was geschieht mit einem nach einzelstaatlichem Recht zu beurteilenden Fall, wenn noch kein einzelstaatliches Gericht die zugrunde liegende Rechtsfrage geklärt und damit das verbindliche Präzedenzfallrecht geschaffen hat?

Ein gutes Beispiel für die Lösungsansätze stellt die Begründung des Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks in Sachen Colorado Visionary Academy v. Medtronic, Inc., Az. 02-1234, vom 7. Februar 2005 dar.

Außerdem behandelt das Urteil die interessante Frage des Ausschlusses deliktischer Ansprüche bei Vertragsbeziehungen nach der economic Loss Rule: As a general rule, no cause of action lies in tort when purely economic damage is caused by negligent breach of a contractual duty.

Der Fall betrifft die Täuschung im Rahmen einer Vertragsanbahnung, die zur überraschung einer Partei zum Abbruch der Verhandlungen führt und bereits einen Schaden auslöst, sowie die Haftung für die unerlaubte Handlung der negligent Misrepresentation, die in Colorado wie folgt definiert wird:
Information Negligently Supplied for the Guidance of Others.
(1) One who, in the course of his business, profession or employment, or in any other transaction in which he has a pecuniary interest, supplies false information for the guidance of others in their business transactions, is subject to liability for pecuniary loss caused to them by their justifiable reliance upon the information, if he fails to exercise reasonable care or competence in obtaining or communicating the information.
Restatement (Second) of Torts §552 (1977).


Donnerstag, den 17. Febr. 2005

Cookies bleiben legal  

CK - Washington.   Das unbeabsichtigte teilweise Cookie-Verbot im Gesetzesentwurf gegen Spy- und Phishing-Software, Securely Protect Yourself Against Cyber Trespass Act, HR 29, soll nun doch nicht kommen. Der Abgeordnete Clifford Stearns plant die Änderung des SPY-Act-Entwurfs, damit auch Cookies Dritter legal bleiben.

Dies betrifft vor allem Werbecookies, mit denen das Besucherverhalten überwacht und gesteuert wird. Stearns hält Cookies nicht für Software. Andererseits stellt sie die wohl älteste versteckte Form der Besucherüberwachung sowie Verhaltenskontrolle und -beeinflussung dar.

Seine Definition für die Ausnahmeregelung cookie or any other type of text or data file that solely may be read or transferred by a computer räumt einen gewaltigen Spielraum ein, der dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Identitäts- und Datenschutz, zuwider laufen dürfte.

Technisch scheint es ein Leichtes, die Definition für gefährlichste Zwecke zu unterlaufen. Eine simple Textdatei kann ohne weiteres Daten enthalten, die ein Interpreter-Programm, das nicht von Dritten installiert wird, sondern bereits auf dem PC des Webseitenbesuchers vorhanden ist, als Programm auswerten, um dann Schaden wie ein Phisher, Virus oder Trojaner anzurichten.

Doch selbst diese erhebliche Gefahr, der noch durch eine bessere Gesetzesformulierung vorgebeugt werden kann, sollte nicht die Gefahr der Manipulation durch traditionelle Cookies unterbewerten. Die Manipulation der Besucherströme und des Besucherverhaltens erscheint nicht nur identitäts- und datenschutzrechtlich bedenklich, sondern auch unter anderen Gesichtspunkten wie dem Wettbewerbs- und Kartellrecht und dem Recht der unerlaubten Handlung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.