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Sonntag, den 27. Febr. 2005

Gutachten in Sammelklage  

CK - Washington.   Im Sammelklageverfahren handelt das Gericht im frühen Verfahrensstadium als Torwächter nach der Bundesbeweisregel 702, F.R.Evid. 702, und dem Präzedenzfall Daubert v. Merrell Dow Pharmaceuticals, Inc., 509 US 579 (1993): Wird kein geeigneter Beweis für die Schadenstheorie der Klage angeboten, soll der Fall nicht unnötig in die Länge gezogen werden.

Im Fall Kathryn Rink et al. v. Cheminova, Inc. et al., Az. 99-01097-CV-T-26BM-8, bestätigte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 24. Februar 2005 die Abweisung einer Sammelklage, nachdem das Untergericht das Beweisangebot eines Sachverständigen abgelehnt hatte, mit dem die Fehlerhaftigkeit eines dänischen Ungeziefervernichtungsmittels und die Kausalität als Merkmale eines Produkthaftungsanspruchs belegt werden sollten.

Der Sachverständige bot den Beweis für eine zu warme Lagerung des Mittels, welche das Produkt fehlerhaft gemacht haben sollte. Das Untergericht hielt die von ihm angewandte Ermittlungsmethodik für unzulässig, die auch seine gutachterlichen Folgerungen unbrauchbar machten. Zudem bemängelte es die Untersuchungsmethoden und seine mangelnde Vertrautheit mit dem Produkt.

Die Berufungsbegründung erörtert mustergültig die Voraussetzung für den Sachverständigenbeweis und die Rechtsfolgen der Abweisung eines kritischen Beweisangebots, nämlich die Klagabweisung und die Nichtzulassung der Sammelgruppe als klagende Vertreterin der noch unbeteiligten weiteren Geschädigten.


Sonntag, den 27. Febr. 2005






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.