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Montag, den 28. Febr. 2005

Klassisches Web Design  

CK - Washington.   Selbst wer früh mit eBay konkurrieren wollte, hatte so seine Schwierigkeiten. Eine gewerbliche Handelsseite lässt sich kaum ohne erheblichen finanziellen und personellen Aufwand schaffen, und das rechtliche Risiko gehört in die Gesamtkalkulation.

Der Fall Uncle Henry's Inc. v. Plaut Consulting Co., Inc. et al., Az. 03-2403, 03-2454, zeichnet die Hoffnungen und Enttäuschungen eines solchen Unterfangens in der Begründung des Bundesberufungsgerichtsurteils des ersten Bezirks nach.

Aus einem stümperhaften Webladen mit kaum dokumentiertem Kode sollte ein Webdesigner einen Super-Markt entwickeln. Die Beteiligten schrieben Konzepte und Verträge, zahlten Vorschüsse, lieferten Server, entwickelten Kode, änderten Verträge und bewegten sich dabei in mindestens drei Staaten.

Letzten Endes war der neue Laden nicht so super wie gewünscht, und die Beteiligten schoben den schwarzen Peter hin und her, bis erst ein Gerichts-Master, dann eine Jury und schließlich ein Richter die zahllosen Fakten und Ansprüche auseinander dividierten und Recht sprachen, das vom Berufungsgericht bestätigt wurde.

Wer als Anwalt, Auftraggeber oder Webgestalter seit der Steinzeit des Internets an solchen Projekten beteiligt war, findet in dieser Entscheidung wohl alles wieder, was schief laufen kann, und klopft auf Holz. Für alle anderen stellt die Begründung eine wundersame und dennoch realistische Einführung in das IPR-Recht innerhalb der USA, die vielfältigen Anspruchsgrundlagen, die beim Fehlschlagen von Internetprojekten aus dem Hut gezogen werden, sowie die Aufgaben von Richter, Zivilgeschworenen und vom Gericht beigezogenen, mundschenk-artigen Master dar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.