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Mittwoch, den 16. März 2005

Beta-Software Lizenz  

FE - Washington.   Programmierer geben ihr Werk oft zu Testzwecken als sogenannte Beta-Version heraus, um es komfortabel durch freiwillige Nutzer zu testen, bevor es vermarktet wird. Vor allem können Haftungsrisiken bei Testversionen besser reduziert werden.

In jedem Fall steht der Softwareentwickler, als Schöpfer im urheberrechtlichen Sinne, vor der Frage, wie er seine Rechte durch eine Lizenzvereinbarung absichern kann.

Da zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Recht. Deutsche Lizenzgeber sind bestrebt, bei der Softwareüberlassung synallagmatische Verträge zu vermeiden, die dadurch zustandekommen, dass der Nutzer als Gegenleistung für die kostenlose Softwareüberlassung eine Verpflichtung eingeht, über die Testergebnisse zu berichten. Dadurch würde der Lizenzvertrag einem Kaufvertrag ähneln, was einen ungünstigeren Haftungsmaßstab auslösen kann.

Genau umgekehrt verhält es sich bei amerikanischen Lizenzgebern. Nach amerikanischem Recht ist die Gegenseitigkeit der Leistungen im Sinne der consideration gerade Voraussetzung dafür, dass der Vertrag mit seinem Haftungsausschluß überhaupt zustande kommt.

Vorlagen für Vertragsformulare sind auch im Internet erhältlich. Kostenpflichtige Musterformulare sowie allgemeine Hinweise und viele Formularbeispiele finden sich dort. Der Verwender derartiger Vorlagen muß jedoch mit dem rechtlichen Hintergrund vertraut sein, sonst erhöht er möglicherweise sein Haftungsrisiko und erreicht damit genau den gegenteiligen Effekt.


Mittwoch, den 16. März 2005

EBay muss Merc Patent beachten  

CK - Washington.   Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks vom heutigen 16. März 2005 in Sachen MercExchange, LLC v. eBay, Inc., Half.com, Inc., Az. 03-1600,-1616, wird Softwareentwickler, die Patentanwaltschaft und die Wirtschaft noch länger beschäftigen, wenn nicht gar beunruhigen.

Mit der 30-seitigen Verfügung wurde eBay die weitere Verletzung von Patenten von MercExchange für Internet-Handelssysteme untersagt. Das Gericht betonte, dass die natürliche wirtschaftliche Folge der Verschlechterung der Verhandlungsposition eBays über eine Nutzungslizenz hinzunehmen sei.

Der Fall wurde zunächst vor dem Rocket Docket in Virginia verhandelt. Die Berufungsinstanz in Washington hat für einen wohl nachhaltigen Donnerschlag gesorgt.


Mittwoch, den 16. März 2005

Faire Anwaltsgebühren  

SKe - Washington.   Selbst wenn die Vereinbarung einer Anwaltsgebühr eine durchdachte Geschäftshandlung im Rahmen eines Vergleichs darstellt, so kann diese im Falle der Unangemessenheit unzulässig sein. Dies hat das Berufungsgericht in Kalifornien in der Sache Janet Robbins et al. v. Joseph Alibrandi et al., Az. A104324, am 7. März 2005 entschieden.

Das Berufungsgericht diskutierte auch, ob das Untergericht die Pflicht hat, eine Vergleichsvereinbarung, bestimmte Anwaltsgebühren zu zahlen, auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Nach seiner Auffassung obliegt es dem Untergericht, zu bestimmen, ob die ausgehandelte Gebühr fair ist. Anwälte müssen deshalb Gebühren auf eine Höhe begrenzen, die den Wert ihrer Arbeit widerspiegelt. Eine streitwertabhängige Gebührenordnung wird jedoch nicht die Folge dieser Entscheidung sein, weil eine Gebührenordnung in den Vereinigten Staaten als Kartellverstoß gilt, vgl. Conte, Attorney Fee Awards, Bd. 1, 2. Aufl., 1998, S. 411 ff.


Mittwoch, den 16. März 2005

Gleichheitsgebot in Deutschland und USA  

OH - Berlin.   In Deutschland sorgt der Antidiskriminierungsentwurf für Gesprächsstoff. In den USA gelten solche gesetzliche Regelungen bereits seit 1964. Sie lösten eine regelrechten Prozess-Lawine aus: US-Gerichte verhandeln im Jahr über 40.000 Klagen und teilen Millionensummen aus - an Kläger wie an darauf spezialisierte Anwälte.

Nach der US-Rechtslage ist jegliche Diskriminierung - wegen Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung und Alter - durch eine Unzahl verschachtelter Gesetze verboten.

Allein bei der zuständigen Regierungsbehörde EEOC gehen inzwischen pro Jahr über 81.000 Beschwerden gegen Job-Diskriminierung ein. Nicht mal die besten Absichten können einen Arbeitgeber heute davor bewahren, vor Gericht gezerrt zu werden, beklagt Walter Olson vom Manhattan Institute for Policy Research den wirren Gesetzeswust.

Diskriminierungsklagen sind nach Worten Olsons der am schnellsten wachsende Zweig des US-Justizsystems - ein unverzichtbarer Zweig, der aus der Bürgerrechtsbewegung gewachsen ist, aus dem sich aber längst eine riesige, ehrgeizige Klage-Industrie aus Anwälten, Lobbyisten und Bürokraten ernähre.

Siehe hierzu auch Claudius Taubert, Americans with Disabilities Act.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.