• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 21. März 2005

Juristische Kolloquien  

SKe - Washington.   Am 15. März 2005 fand nach längerer Unterbrechung wieder ein juristisches Kolloquium für Referendare des Capital Area Chapter der German American Law Association in Washington DC statt. Im Kongress-Saal des Delegierten der deutschen Wirtschaft trafen zahlreiche Referendare aus Botschaft, Kammervertretung, internationalen Organisationen und Kanzleien ein. Zum wissenschaftlichen Anspruch der Veranstaltung trug auch die Teilnahme mehrerer LLM-Studenten bei.

Der Kolloquiums-Gründer, Rechtsanwalt Clemens Kochinke, begrüßte den gegenwärtigen GALA-Vorstand Peter J. Esser und führte in aktuelle deutsch-amerikanische Rechtsfragen ein, darunter die Kündigung der USA des Zusatzprotokolls zur Wiener Übereinkunft in Konsularsachen und der Stand des vor dem Supreme Court anhängigen Grokster-Falls. Diese wurden von den Teilnehmern unter rechtlichen, rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Aspekten im an US-Law-Schools üblichen sokratischen Lehr-Stil weiter untersucht wurden.

Bei der Erörterung organisatorischer Fragen wurde deutlich, dass das von den Referendaren der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP veranstaltet Treffen grossen Anklang fand und eine Wiederbelebung der nahezu 20-jährigen Tradition gewünscht.


Montag, den 21. März 2005

Gebühr bei Sammelklage  

MG - Washington   Auch Randfragen zu Sammelklagen beschäftigen die Gerichte. So musste das Berufungsgericht des zweiten Bezirks von Kalifornien am 7. März 2005 in der Sache Consumer Cause, Inc. v. Mrs. Gooch`s Natural Food Markets, Inc. et al., Az. B171583, über den Anspruch eines unbenannten Mitglieds einer vor dem Gericht anhängigen Sammelklage auf Erstattung der Anwaltskosten entscheiden, die ihm durch das rechtliche Vorgehen gegen die Zulassung der Sammelklage entstanden waren.

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen den Hersteller einer Schönheitscreme, die entgegen einer Verordnung des Staates Kalifornien nicht mit einem Warnhinweis versehen war, geklagt und zugleich beantragt, die Klage als Sammelklage zuzulassen. Die Parteien einigten sich bald darauf, dass das Unternehmen an den Verband $15.500 als Anwaltskosten zahlt und dieser dafür im Namen aller von der Sammelklage möglicherweise umfassten Personen auf weitere Ansprüche, so auch solche aus Produkthaftung, verzichtet.

Gegen die Zulassung als Sammelklage und den Vergleich ging der Antragsteller anwaltlich mit einem erfolgreichen Widerspruch vor, so dass die Klage nur als Einzelklage zugelassen und später aufgrund eines rechtlichen Einwandes des Beklagten abgewiesen wurde.

Das Gericht lehnte eine Erstattung der Anwaltskosten des Antragstellers ab, da dieser zu keinem Zeitpunkt direkte Partei des Rechtsstreit gewesen sei. Er könne sich zudem nicht darauf berufen, für die Mitglieder der Sammelklage gehandelt zu haben, da diese nicht zugelassen wurde und ohne ihre Existenz auch niemand vorhanden sei, gegen den er seine Ansprüche richten könne. So entspricht das Ergebnis dem Grundsatz, dass auch eine obsiegende Partei keine Erstattung erhält.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.