• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 30. März 2005

Grokster Analyse  

MG - Washington   Im Fall Metro-Goldwyn-Mayers Studios Inc., et al. v. Grokster Ltd., and Streamcast Networks, Inc., Az. 04-480, fand gestern, am 29. März 2005, die Verhandlung vor dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington statt. In der Sache geht es um die Frage, ob das Urheberrecht an Musiktiteln und Filmen durch die Peer to Peer-Technik verletzt wird.

Die Anwälte beider Seiten beteiligten sich anschließend an einer Fallbesprechung in der George Washington University in Washington. Nach Auffassung der meisten Teilnehmer beabsichtigen die Richter nicht, die im Jahre 1984 getroffene Sony Betamax-Entscheidung neu aufzurollen. Dies hätten sie deutlich gemacht, als sie erklärten, dass heute niemand daran denke, den Hersteller des mp3-Spielers iPod wegen Urheberrechtsverletzung zu verklagen.

In dem Sony Betamax-Urteil hatte der Supreme Court bestimmt, dass ein Anbieter eines Speichermediums, damals der Videokassette, nicht für das Fertigen von Kopien durch Dritte verantwortlich ist, selbst wenn er zuvor diese Möglichkeit beworben hatte.

Die Diskussionsteilnehmer meinten, der Supreme Court würde diese Entscheidung auch deshalb nicht infragestellen, weil die Thematik sehr heikel und eine Entscheidung nur mit knapper Stimmenmehrheit zustande gekommen war. Die Richter hatten als Rechtfertigungsgrund für eine mögliche Verletzung des Urheberrechts eine Norm aus dem Patentrecht herbeigezogen, was vielfach als Verletzung der Gewaltenteilung angesehen wurde.

Deshalb zeigten sich die Anwälte beider Seiten überzeugt, dass es in den nun folgenden Beratungen nur um die Frage der Übertragbarkeit der damaligen Entscheidung auf die heutige Situation gehe. Die Vertreter der Film- und Musikindustrie machten ihren Standpunkt deutlich, dass die P2P-Technik schon an sich rechtswidrig sei und nur dem illegalen Unterlaufen des Kopierschutzes diene; die Anwälte der Beklagten verwiesen auf deren zahlreichen legalen Anwendungen.

Die Kläger sind darauf angewiesen, dass die sogenannten Tauschbörsen nicht als neutral angesehen werden. Denn selbst wenn sie darstellen könnten, dass die Anbieter der P2P-Programme auch einen illegalen Datenaustausch gebilligt und dafür geworben haben, würde der Rechtfertigungsgrund gemäß des Sony Betamax-Präzedenzfalles greifen, dass die Programme auch zu legalen Zwecken genutzt werden.

Die Klägerseite kann somit nur dann gewinnen, wenn das Gericht den Schluss zieht, dass Tauschbörsen generell einem rechtswidrigem Zweck dienen, ohne der naheliegenden Frage nach der Absicht der Anbieter nachzugehen. Die andere Möglichkeit wäre, dass der Supreme Court seine Entscheidung aus dem Jahre 1984 aufhebt. Dies dürfte den Richtern bereits deshalb schwerfallen, da vier von ihnen das Urteil von 1984 mitverfasst haben.

Weiter wurde in der Diskussion die Vermutung geäußert, der Supreme Court werde den Fall zurückweisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.