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Freitag, den 08. April 2005

Katalog als geschütztes Werk  

CK - Washington.   Ob der Teilekatalog eines Ersatzteilevertriebs urheberrechtlich oder auf andere Weise vor der ungestatteten Übernahme durch einen Wettbewerber geschützt werden kann, erörterte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 30. März 2005 in Sachen ATC Distribution Group, Inc. v. Whatever It Takes Transmissions & Parts, Inc., et al., Az. 03-6505.

Das Gericht fand, dass die unkreative Zuordnung von Teilenummern zu Teilen im Katalog ebenso wenig einen urheberrechtlichen Schutz erlaubte wie das Kopieren von Bildern, die der Teilevertrieb aus Herstellerbroschüren ohne originelle Weitergestaltung übernommen hatte. Dass der Katalog später beim Konkurrenten landete und intern für eine nummerngleiche Teileverwaltung und die Erstellung eines intern benutzten, sehr ähnlichen Katalogs verwandt wurde, ändert diese Einschätzung nicht.

Die Klägerin hatte auch alternative Anspruchsgrundlagen geltend gemacht, die das Gericht ebenfalls ausführlich erörtert. Damit wird diese Entscheidungsbegründung für vergleichbare Fälle sehr wertvoll. Eine leicht andere Tatsachenlage kann schnell zu einem anderen Ergebnis führen - wenn nicht im Urheberrecht, dann bei den wettbewerbs-, treuebruchs-, unterschlagungs- oder geschäftsbeziehungsbeeinträchtigungsrechtlichen Ansprüchen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.