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Montag, den 18. April 2005

NOPEC v. OPEC  

CK - Washington.   Die Staatenimmunität für OPEC-Mitgliedstaaten wird nach dem im Senat am 14. April 2005 erörterten Gesetzesentwurf S. 555 eingeschränkt. Der Entwurf unter dem Titel NOPEC hebt den Act of State-Grundsatz auf, der acta iure imperii der OPEC-Staaten dem Immunitätsschutz des Foreign Sovereign Immunities Act zuweist. Ob der Entwurf über den Justizausschuss hinaus erfolgreich sein wird, läßt sich gegenwärtig nicht einschätzen. Dem Repräsentantenhaus liegt ein gleichlautender Entwurf als HR. 695 vor.


Montag, den 18. April 2005

Gesetzgeber haften nicht  

CK - Washington.   Gesetzgeber haften nicht für die von ihnen erlassenen Regeln. Das gilt auch für Richter, die Verfahrensregeln gestalten und verabschieden, wie der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten bereits im Fall Consumers Union v. Supreme Court of Virginia, 446 US 719 (1980), bestimmt hatte.

Am 13. April 2005 stellte diesen das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Jacqueline Scott v. Mark F. Taylor et al., Az. 04-11302, auch einzelstaatliche Gesetzgeber gleich, die Wahlbezirke durch einzelstaatliches Gesetz neu ordnen. Gegen sie wurde die Klage einer in der Folge der Änderung ausgeschlossenen Abgeordneten auf einstweilige Maßnahmen und Unterlassung wegen der rassendiskriminierenden Wirkung - der Einrichtung eines überwiegend farbigen Bezirks - abgewiesen.

Als Rechtsgrundlage für die Immunität der Gesetzgeber verwies das Gericht auf die Speech and Debate-Klausel in Artikel I(6)(1) der Bundesverfassung und den Common Law-Grundsatz der Immunität für gesetzgeberische Handlungen. Auch das Rassendiskriminierungsverbot nach 42 USC §1983 hat diese Bestimmungen nicht aufgehoben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.