• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 27. April 2005

Beschränkung von Punitive Damages  

MG - Washington.   Mit Fragen der Beweiswürdigung durch Zivilgeschworene und Punitive Damages beschäftigte sich das Bundesberufungsgericht des neunten Bundesbezirks in der Sache Bains LLC, dba Flying B v. ARCO Products Company, Az. 03-35993. In dem Berufungsverfahren ging es um die Ansprüche einer von drei indischen Brüdern geführten Tankstellenkette gegen einen Pipelinebetreiber. Dieser hatte die Kläger mit dem Transport von Benzin beauftragt und ihnen, nachdem sie sich über rassistische Beschimpfungen beschwert hatten, fristlos gekündigt.

Das Gericht der ersten Instanz verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von $50.000 Schadensersatz und $5.000.000 Strafschadensersatz. In seiner Entscheidung vom 19. April 2005 gab das Berufungsgericht dem Urteil teilweise statt. Es stellte fest, dass bei einer Berufung die Beweiswürdigung stets im Lichte der Entscheidung der Geschworenen zu erfolgen habe. Nur wenn ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Beweislage und der Beweisdeutung durch die Jury vorliege, sei ein Berufungsgrund gegeben.

Bezüglich der Punitive Damages hob das Berufungsgericht die Entscheidung dagegen auf und wies den Fall an die Vorinstanz zurück. Gemäß der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten im Falle State Farm Mutual Automobile Insurance Co. v. Campbell et al., Az. 01-1289, aus dem Jahr 2003 sei die Verhängung einer Strafschadensersatzsumme, die mehr als das Neunfache des eingetretenen Schadens betrage, nur in seltenen Fällen gerechtfertigt. Eine Ausnahme liege etwa vor, wenn der materielle Schaden nur sehr gering sei. Dies sei bei der eingetretenen Schadenshöhe von $50.000 nicht der Fall. Zudem sei eine generelle Beschränkung der Strafschadenshöhe für Ansprüche aus dem Antidiskriminierungsgesetz auf $300.000 gerechtfertigt.


Mittwoch, den 27. April 2005

Urteil im Ausland  

CK - Washington.   Wie wirkt ein ausländisches Strafurteil im Inland? Verliert der Kapitän im Inland sein Patent, der Restaurateur die Schanklizenz, der Anwalt die Zulassung, oder wird das Urteil bei einer nachfolgenden Inlandstat berücksichtigt? US-Flugscheine beispielsweise können aufgrund eines deutschen Strafregistereintrages entzogen werden.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington entschied am 26. April 2005, dass eine ausländische Verurteilung für die USA nicht relevant sein muss, wenn sich der US-Gesetzgeber darüber nicht ausdrücklich Gedanken gemacht hat. Bei US-Gesetzen gilt die Vermutung, dass der Gesetzgeber nur das amerikanische Recht berücksichtigt, meint das Gericht recht realistisch.

Der konkrete Fall, Small v. U.S., Az. 03-750, betrifft eine japanische Verurteilung wegen eines Waffengesetzverstoßes und ihre Auswirkung auf eine spätere Straftat in den USA. Die japanische Strafsache darf nun nicht strafverschärfend im US-Verfahren wirken.

Dem Gericht wird vorgeworfen, in seiner Entscheidungsfindung ausländische Trends zu berücksichtigen. Das Small-Urteil dürfte auch den Verteidigern des Supreme Court helfen.


Mittwoch, den 27. April 2005

Blogger als Amicus Curiae  

CK - Washington.   Eine sich als Bear Flag League bezeichnende Gruppe von 80 Bloggern hat am 14. April 2005 als Nicht-Partei einen Amicus Curiae-Schriftsatz in das Verfahren Jackson O'Grady et al. v. Apple Computer, Inc., Az. H028579, eingebracht. Die Gruppe will das sechste Berufungsgericht Kaliforniens über das Bloggen als geschützte Form des anerkannterweise geschützten Journalismus unterrichten.

Eine Erörterung des Schriftsatzes und des rechtlichen Umfeldes der materiellen Fragen findet sich bei Hilfen, Can Bloggers Invoke the Journalist's Privilege to Protect Confidential Sources Who Leak Trade Secrets?, vom heutigen 26. April 2005.

Mit einem Amicus Curiae-Schriftsatz kann eine Nicht-Partei als Freund des Gerichts auftreten und eine der Parteien unterstützen oder auch nur das Gericht allgemein über die weitere Bedeutung des Rechtstreits aufklären. Wenn die Parteien der Beteiligung des Amicus nicht zustimmen, muss der Schriftsatz wie in diesem Fall mit einem Antrag an das Gericht auf Zulassung verbunden werden. Heute findet sich die Amicus-Beteiligung bei der Mehrheit der höchstgerichtlichen Fälle vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington. Dort hat sie allerdings auch eine besondere Bedeutung, weil sie statistisch die Aussichten auf Zulassung eines Falles zur Revision vervielfacht.


Mittwoch, den 27. April 2005

Gesetz wirkt nicht zurück  

CK - Washington.   Das Änderungsgesetz zur Sammelklage, der Class Action Fairness Act of 2005, Pub. L. No. 109-2, 119 Stat. 4, enthält Bestimmungen über die Zwangsverweisung bestimmter Sammelklagen an die Bundesgerichte. Die Xenophobie der einzelstaatlichen Gerichte soll nicht weiter gegen auswärtige Beklagte als strategische Waffe eingesetzt werden können.

In der Entscheidung Romia Pritchett v. Office Depot, Inc., Az. 05-0501, vom 11. April 2005 begründete das Bundesberufungsgericht des Zehnten Bezirks seine Feststellung, dass das Gesetz nicht auf die nach altem Recht an die Bundesgerichte zu verweisenden Fälle anwendbar ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.