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Donnerstag, den 05. Mai 2005

Jugendschutz und Pressefreiheit  

MG - Washington.   Die Privatsphäre ist in den USA ein gewichtiges Rechtsgut. Daher ist es den Polizeibehörden verschiedener Bundesländer grundsätzlich verboten, Informationen über Ermittlungen gegen Jugendliche nach außen weiterzugeben. Gelangen solche Informationen jedoch an die Presse und werden von ihr veröffentlicht, muss sogar der Minderjährigenschutz im Einzelfall hinter dem im ersten Verfassungsanhang garantierten Recht der Redefreiheit zurückstehen.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesberufungsgericht des dritten Bundesbezirks in Sachen James L. Bowley v. City of Uniontown Police Department et al., Az. 04-2352, am 26. April 2005 bestätigt. Es hatte dabei über die Klage eines Minderjährigen zu entscheiden, der von einer Zeitung als Verdächtiger in einem Vergewaltigungsfall namentlich benannt worden war.

Der Kläger stützte sich auf den Umstand, dass seine Daten von der Polizei entgegen der Jugendschutzbestimmungen von Pennsylvania an die Zeitung weitergegeben worden waren.

Das Gericht stellte fest, dass eine Veröffentlichung wahrer Tatsachen erlaubt ist, wenn die Informationen rechtmäßig erlangt worden sind und Gegenstände des öffentlichen Interesses darstellen. Die Polizei habe mit der Weitergabe der Daten zwar rechtswidrig gehandelt. Der Empfang der Informationen verstoße jedoch nicht gegen das Jugendschutzgesetz. Deshalb habe die Zeitung die Informationen rechtmäßig erhalten. Dass Informationen über ein Verbrechen gegen Minderjährige im öffentlichen Interesse stehen, ist nach Auffassung des Gerichts selbstverständlich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.