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Sonntag, den 08. Mai 2005

Fünf Staaten, welches Recht?  

CK - Washington.   Automiete und Mieter in Michigan, Unfall des eingeschlafenen Fahrers in Pennsylvanien, verletzte Beifahrerin aus New York, Vermieter aus Delaware mit Sitz in New Jersey. Klage zur Feststellung des auf die Haftungsbegrenzung anwendbaren Rechts in Pennsylvanien. Welches Recht greift?

Das Bundesgericht hielt das Recht seines Sitzstaates für anwendbar, doch das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks entschied auf der Grundlage des IPR von Pennsylvanien, dass New Yorker Recht Anwendung findet. Der Autoverleih wollte die Anwendbarkeit des Rechts von Michigan mit seiner Haftungsbeschränkung auf $20.000 feststellen lassen. Das herausragende Interesse des Staates New York samt seiner extraterritorial wirkenden Haftungszuweisung an Autoeigentümer, N.Y. Veh. & Traf. Law §388(1), überwiegt jedoch, erklärt die zweite Instanz nach seiner Prüfung der Conflicts of Laws-Regeln des untergerichtlichen Sitzstaates.

Michigan lässt den Eigentümer ebenfalls haften. Hingegen beurteilt das Recht von Pennsylvanien den Eigentümer lediglich nach Common Law: Es setzt ein Anstellungsverhältnis voraus und stellt den Eigentümer ansonsten von der vicarious Liability für die Fahrlässigkeit des Fahrers frei. Das Gericht unterschied seine Entscheidung im Fall Budget Rent-A-Car System, Inc. v. Nicole Chappell, Joseph Powell, III, Az. 04-1931, vom 5. Mai 2005 von einem Präzedenzfall, in dem das oberste einzelstaatliche Gericht New York sein Recht für unanwendbar erachtete, wenn das Fahrzeug anders als hier nie in New York gefahren wurde: Fried v. Seippel, 599 NE2d 651 (1992).


Sonntag, den 08. Mai 2005

Schlechte Manieren  

CK - Washington.   Schlechte Manieren sind nicht im Sinne des Ungleichbehandlungsverbots haftungsauslösend, und in manchem Arbeitsumfeld muss man mehr hinnehmen als in anderen, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall Rhonda L. Moser v. Indiana Department of Corrections, Camp Summit Boot Camp, Daniel Ronay et al., Az. 04-1130, am 5. Mai 2005.

Auch gelegentliche anzügliche Bemerkungen führen nicht unbedingt zur Haftung nach Title VII. Das Klima in einem Gefängnis kann so rauh sein, dass gewisse Manieren eine Versetzung oder Herunterstufung zulassen, während vergleichbare Manieren eines anderen Arbeitnehmers nicht als Vergeltungsmaßnahme wegen einer ihm zur Last gelegten Diskriminierung oder als Klimavergiftung zu beurteilen sein müssen. Das Gericht begründet seine Abwägungen wegweisend.


Sonntag, den 08. Mai 2005

Versicherungen als Investition  

CK - Washington.   Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen teilt sich in zwei Zweige: Viatische Versicherungsverträge werden von Todkranken gegen Bares verkauft. Auch andere Versicherungsnehmer können ihre Verträge verkaufen und hoffen, länger zu leben als der erhaltene Gegenwert reicht. In beiden Fällen können die Verträge in Fonds gehalten und damit das Risiko auf zahlreiche Geldgeber verteilt werden. Die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs der Verträge hängt von der Lebenserwartung der Versicherten und ihrer Einschätzung durch die Geldgeber ab. Viatische Versicherte werden in manchen Staaten durch besondere Gesetze geschützt, da das Geschäft mit Todkranken auch Kriminelle aktivierte. Der nicht-viatische Zweitmarkt für Life Settlements bleibt von solchen Befürchtungen unbelastet.

Die Sonderfrage, ob im viatischen Zweitmarkt auch die Bundesgesetze zum Schutz von Investoren zugunsten der Geldgeber greifen, prüfte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Securities & Exchange Commission v. Mutual Benefits Corp., Joel Steinger et al., Az. 04-14850, am 6. Mai 2005. Wie das Untergericht in Jahre 2004, Sec. Exch. Comm'n v. Mutal Benefits Corp., 323 F. Supp.2d 1337 (S.D. Fla. 2004), gelangte es zur Feststellung, dass die Einlagen der Geldgeber in die erworbenen viatischen Lebensversicherungsverträge als Investment Contracts im Sinne der Securities Acts von 1933 und 1934 einzustufen sind. Im Ergebnis wird damit eine Aufsichtszuständigkeit des Bundesbörsenaufsichtsamtes SEC für den viatischen Zweitmarkt bestätigt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.