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Dienstag, den 10. Mai 2005

Straftat im Rechnernetz  

CK - Washington.   Im Fall United States of America v. Rajib K. Mitra, Az. 04-2328, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 18. April 2005, dass die Strafandrohung nach 18 USC §1030(a)(5) zum Schutz von über einen Einzelstaat hinausgehenden Rechnersystemen verfassungsgemäß von der Commerce Clause der Bundesverfassung gedeckt ist. Dem Fall liegt eine Störungseinwirkung auf ein Notdienst-Kommunikationsdienst-System voraus, die eine Haftstrafe von 96 Monaten auslöste.

Der Täter hatte behauptet, dass ein Eingriff in ein Kommunikationssystem keinen Eingriff in Rechner darstellt und daher nicht vom Gesetz geahndet wird. Das Gericht bestätigte jedoch, dass das Gesetz jeden Prozessor schützt, auch solche, die bei seinem Erlass im Jahre 1984 unbekannt waren. Das erfasst Rechner in Telekommunikationsanlagen und lässt lediglich die Geräte außen vor, die der Kongress ausdrücklich ausgenommen hatte, beispielsweise elektrische Schreibmaschinen.

Obwohl die Tat lediglich auf eine im Einzelstaat aktive Anlage einwirkte, stellte das Gericht fest, dass die Bundesregelung greift und von der Bundesverfassung gedeckt ist. Die Anlage ist Bestandteil eines landesweiten Kommunikationsnetzes. Kongress ist ermächtigt, dieses vor einem rein lokalen Angriff ebenso zu schützen wie vor einem landesweiten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.