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Freitag, den 13. Mai 2005

Schikane ist die halbe Miete  

CK - Washington.   Die Ausforschung der Beweise im erstinstanzlichen Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, dient dem noblen Zweck, Gerechtigkeit durch Beischaffung aller Beweise herbeizuführen. Diese werden nach der Beischaffung gefiltert, so dass ein Teil den Geschworenen vorgelegt werden kann, die sie dann auswerten. Die Parteien stellen per "Einspruch, Euer Ehren" sicher, dass die Jury nicht mit belanglosen, unzulässigen Beweisen verwirrt wird, und der Richter spielt Schiedsrichter, wenn sich die Parteivertreter in die Haare geraten.

Immer wieder erstaunt beim ersten Schritt, mit welcher Aggressivität die Litigators diese hehren Ziele verfolgen. Der Sinn der Verfahrensregeln scheint oft auf den Kopf gestellt: Der Gegner soll möglichst schnell kaputt gemacht werden. Pressearbeit hilft, Unternehmen in die Knie zu zwingen, indem ihr Ruf angegriffen wird. Jeder auch nur entfernt Beteiligte wird höchstpersönlich in das Verfahren eingebunden, damit er samt Familie möglichst auf Wochen, Monate und Jahre den Schlaf verliert, gleich ob wirklich materiell am behaupteten Vorwurf etwas dran ist.

Bei rachsüchtigen Privatpersonen stellt sich die Wirkung oft noch schneller als bei Unternehmen ein: Der emotionale und finanzielle Ruin angesichts der Verfahrentricks und -kosten treibt zur Aufgabe von unbestreitbaren Rechtspositionen. Rechtsfrieden statt Gerechtigkeit.

Gerechtigkeit kann ohnehin kein realistisches Ziel darstellen. In der Revisionspraxis, und erst recht mit einer Amicus Curiae-Beteiligung, kann man auf die gerechte Anwendung des Rechts hinarbeiten. In der ersten Instanz sind da meist Hopfen und Malz verloren. Die Kriegerklasse der Anwaltschaft, die dort wirkt und in den Kanzleien War Rooms unterhält, bezeichnet ihren Verfahrenabschnitt nicht zu Unrecht als Krieg. Krieg führen - für die einen ein Ehrenbegriff, für die anderen ein Zeichen des Versagens.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.