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Sonntag, den 15. Mai 2005

Olé, exklusiv  

CK - Washington.   Schadensersatz- und erfüllungsansprüche können aus einem Vertrag nur erwachsen, wenn ein Vertrag zustande kommt. Im Fall Latino Food Marketers, LLC; Mexican Cheese Producers, Inc. v. Olé Mexican Foods, Inc., Az. 04-2691, waren sich die vermeintlichen Vertragsparteien nur darüber einig, dass sie sich über die Exklusivität eines Dauerlieferungsvertrages stritten. Eine Partei wünschte diese Klausel, die andere lehnte sie ab. Einseitig unterzeichnete Vertragsentwürfe wurden hin und her gesandt.

Die Zivilgeschworenen kamen zum Ergebnis, dass kein Vertrag zustande gekommen war und aus ihm keine Ansprüche geltend gemacht werden konnten, selbst wenn die Parteien laufende Lieferbeziehungen aufgrund regelmäßiger Bestellungen unterhielten.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erklärte, dass die Tatsachenwertung der Jury die Gerichte bindet. Es prüfte daher selbst lediglich nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht, ob die Merkmale eines Vertrages und seines Zustandekommens - welches es ausführlich erörtert - vorliegen und der Jury richtig zur Entscheidung vorgelegt wurden. Da sich kein Fehler findet, bestätigt es am 12. Mai 2005 das Urteil des Untergerichts, welches auf dem Verdikt der Geschworenen aufbaut.


Sonntag, den 15. Mai 2005

Sonntag, den 15. Mai 2005

Staat als Bürger  

CK - Washington.   Mit dem Konzept der Diversity Jurisdiction sollen Parteien aus unterschiedlichen Einzelstaaten der USA die Möglichkeit erhalten, als Beklagte einen Fall vom vielleicht xenophoben einzelstaatlichen Gericht an das hoffentlich objektivere Bundesgericht verweisen zu lassen, vgl. 28 USC §1332(a)(1).

Diese Zuständigkeitsregel gilt für Bürger, nicht für Staaten, gegen die eine Klage gerichtet ist, bestätigte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 11. Mai 2005 in Sachen Maryland Stadium Authority; University System of Maryland v. Ellerbe Becket Incorporated, Az. 04-1743.

Die Entscheidung ist bedeutsam für Unternehmen, die im Rahmen des Beschaffungswesens an Staaten einschließlich Kreisen und Kommunen liefern, und wie diese Entscheidung aufzeigt, an weitgehend selbständige Rechtskörperschaften wie Universitäten und Sportstadien. Im vorliegenden Fall beurteilte das Gericht anhand einer eingehenden Untersuchung der Selbständigkeitsmerkmale dieser Körperschaften, da sie wie ein Alter Ego des Staates auftreten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.