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Donnerstag, den 26. Mai 2005

Vorsichtiger CPA  

.   John E. Cochrane auf der anderen Seite des Potomac ist ein vorsichtiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sein Newsletter stammt von einem Verlag - und John liest ihn vor dem Versand an seine Klientel selbst.

Schreibt der Ghostwriter über den Steuerfreibetrag von $500.000 beim Hausverkauf, dessen beschränkte Wirkung heute oft vergessen wird, weil man frührer den gesamten Gewinn per Roll-Over steuerneutral ins neue Heim übertragen konnte, fügt Cochrane in einem Beiblatt den Hinweis hinzu, dass der Freibetrag für Ledige lediglich $250.000 beträgt und für das im Newsletter steuerlich empfohlene Second Home am nahen Strand gar nicht gilt. Kein Wunder, dass Mandanten ihn immer wieder preisen.


Donnerstag, den 26. Mai 2005

Eckdaten, Vorvertrag, Vertrag  

.   Wirkungen wie ein Vertrag kann eine Zusammenstellung von Eckdaten für die zukünftige Zusammenarbeit von Parteien entfalten, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in der Beurteilung eines als Term Sheet bezeichneten Schriftstückes am 19. Mai 2005 in Sachen Fairbrook Leasing, Inc. v. Mesaba Aviation, Inc., siehe auch E. Wagner, Vertrag durch Letter Agreement, Letter of Intent oder Memorandum of Understanding, 13 German American Law Journal, 14. Mai 2004.


Donnerstag, den 26. Mai 2005

Nachträgliches Urheberrecht  

FE - Washington.   §514 des Uruguay Round Agreement Acts, URAA, 17 USC §§104A, 109, der ausländischen Werken unter bestimmten Bedingungen einen nachträglichen Urheberrechtsschutz gewährt, obwohl diese Werke bereits dem Bereich der amerikanischen Public Domain zugeordnet worden waren, verstößt nicht gegen die Bundesverfassung. So entschied am 24. Mai 2005 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall Luck´s Music Library, Inc., et al. v. Alberto R. Gonzales, et al., Az. 04-5240.

Die Kläger, eine Musikbibliothek, welche klassische Orchestermusik vertreibt, und ein gewerbliches Filmarchiv, hatten behauptet, dass sie aufgrund der Ratifizierung des URAA bestimmte Werke nicht mehr frei vertreiben dürften und dass das Verbot gegen die Bundesverfassung verstieße. Der Zweck des Urheberrechtsschutzes bestehe darin, einen Ansporn für die Künstler zu schaffen, neue Werke zu kreieren. Dieses Ziel werde unterlaufen, wenn Werke durch Gesetze des Kongresses nachträglichen Schutz erhielten, obwohl sie zuvor in den Vereinigten Staaten bereits frei vertrieben werden durften. Allein die Tatsache, dass der Kongress auch zukünftig vergleichbare Gesetze erlassen könne, schaffe eine verfassungswidrige Rechtsunsicherheit.

Wie das Untergericht sah auch das Bundesberufungsgericht in der Verfassungsbestimmung zum Urheberrecht kein grundsätzliches Verbot für den Gesetzgeber, nachträglich Regelungen zu erlassen, die Werke aus dem freien in den geschützten Bereich übertragen. Es verwies darauf, dass bereits der Copyright Act von 1790 das Urheberrecht für verschiedene Bücher nachträglich garantierte, obwohl diese nicht durch das Common Law geschützt waren, also zuvor zum Public Domain Bereich gehörten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.