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Montag, den 30. Mai 2005

Makler- und Vertragsaussagen  

.   Selbst wenn ein Versicherungsvertrag eindeutig ist und alles mündlich Vereinbarte von seiner Wirksamkeit ausschließt, kann er noch aufgrund anderslautender Erklärungen seiner Bedingungen durch einen Versicherungsmakler anfechtbar bleiben, entschied das Bundesberufungsgericht der dritten Bezirks am 25. Mai 2005 in Sachen Huu Nam Tran v. Metrolitan Life Insurance Company, Kwok Lam, Az. 04-2539.

Im vorliegenden Fall hatte der Makler erklärt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Lebensversicherungsprämien bei gleichbleibendem Amortisationsverlauf nach 13 Jahren erlösche, während der eindeutige Vertragstext die Zahlungspflicht für 59 Jahre aufrecht erhielt.

Der Sachverhalt betrifft Parteien, die sich über keine gemeinsame Sprache verständigten, doch trifft die Grundaussage des Urteils auch auf andere Parteien zu, die sich auf Aussagen eines Maklers über Versicherungsbedingungen verlassen.

Das Gericht erklärte zur unterinstanzlich anders beantworteten Frage der Pflicht des Kunden, den Vertragswortlaut zu lesen oder sich erklären zu lassen, dass diese Pflicht nicht bestehe. Rüge der Versicherte die Abweichung des Vertragswortlauts von der Maklerauskunft, sei die Frage, ob sich der Kunde auf die Erklärungen des Maklers verlassen durfte, eine Tatsachenfrage, die den Zivilgeschworenen, der Jury, nicht dem Richter zur Beurteilung vorzulegen sei.

Vorbericht: Analphabet und Schiedsklausel.


Montag, den 30. Mai 2005

Schiedsklausel per EMail  

.   EMail eignet sich als Medium zum Abschluss einer Schiedsklausel, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen Roderick Campbell v. General Dynamics Government Systems Corporation, Richard T. Schnorbus, Az. 04-1828, unter Bezugnahme auf den Electronic Signatures in Global and National Commerce Act, der im Volksmund als E-Sign Act bekannt ist, a.a.O. S. 22.

Im vorliegenden Fall scheiterte die Einführung einer Schiedsklausel als ausschließlicher Rechtsweg für Diskriminierungsansprüche daher nicht an der EMail selbst, die allen Arbeitnehmern des beklagten Unternehmen zugestellt worden war, sondern daran, dass die EMail nicht deutlich genug den Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg offen legte. Die EMail-Nachricht beschränkte sich auf einen einführenden Text des Vorstandsvorsitzenden und zwei Links, die im Text als Anlagen bezeichnet wurden. Die Links führten zu Dokumenten im Intranet des Arbeitgebers, die die neuen Arbeitsvertragsbedingungen erläuterten.

Während EMail das im Unternehmen bevorzugte Medium für interne Mitteilungen darstellte, traf dies nicht auf Personalangelegenheiten zu. Diese wurden in der Regel auf Papier erstellt und erforderten die Gegenzeichung der Betroffenen. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass vertragsändernde Mitteilungen je per EMail versandt worden waren. Vor allem hatte er bewusst auf eine Eingangsbestätigung verzichtet, mit der die Empfänger die Annahme der neuen Vertragsklausel hätte mitteilen können. Eine entsprechende Vorkehrung hätte den Empfängern auch die besondere Wichtigkeit der EMail erkennbar gemacht. Bei dieser Tatsachenlage reichte die EMail nicht als Nachweis für eine wirksame Mitteilung aus.

Selbst wenn der Angestellte die EMail-Nachricht zur Kenntnis genommen und die Anlagen geöffnet hätte, fand nach Festellung des Gerichts keine wirksame Benachrichtigung statt: Die EMail war beim Verweis auf verzichtsauslösende Anlagen waren nicht deutlich genug. Die Deutlichkeit der Erklärungen ist nur eins von mehreren Merkmalen und kein unerlässliches, sagte das Gericht am 23. Mai 2005, jedoch würde sich die Deutlichkeit des Hinweises auf einen Verzicht wichtiger Rechte positiv für die Beklagte auswirken.

Hier erschienen die Grußworte des Vorstandsvorsitzenden wie eine freundliche Mitteilung über eine glücklichere Fortführung der Arbeitsverhältnisse, ohne den einseitig erzwungenen drastischen Rechtsverzicht anzusprechen. Die Unterschlagung eines kritischen Faktors wirkte sich nach Auffassung des EMail-freundlichen Gerichts auf die Wirksamkeit der Vertragsänderung aus, sodass die Schiedsklausel unwirksam blieb und auf den vorliegenden Streit zwischen den Parteien unanwendbar war.

Vorberichte: Urteil erster Instanz, Zustellung per EMail, Schiedsklausel, Arbitration


Montag, den 30. Mai 2005






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.