• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 08. Juli 2005

Schiedsklausel darf Anspruch nicht abwürgen  

.   Ein gesetzlicher Anspruch kann nicht durch eine Schiedsklausel abbedungen werden. Wenn sie es versucht und der Vertrag eine salvatorische Klausel enthält, darf das Gericht die Schiedsklausel retten, indem es den nichtigen Teil streicht.

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied so am 1. Juli 2005 im Fall Timothy R. Booker v. Robert Half International, Inc., Az. 04-7089. Der Vertrag enthält folgende Regelung:
Any dispute or claim arising out of relating to Employee's employment or any provision of this Agreement ... shall be submitted to arbitration pursuant to the commercial arbitration rules of the American Arbitration Association. This Agreement shall be governed by the United States Arbitration Act. ... The parties agree that punitive damages may not be awarded in an arbitration proceeding required by this Agreement.
Das Gericht strich die nichtige Abbedingung des Strafschadensersatzes. Diese punitive Damages sind nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht unverzichtbar.

Da der Oberste Bundesgerichthof in seiner Auslegung des Federal Arbitration Act gebietet, im Zweifel Schiedsklauseln aufrechtzuerhalten, und auch Rassendiskriminierungsklagen mit Strafschadensersatzanspruch als schiedsfähig ansieht, beurteilte das Gericht nicht gesamte Schiedsklausel als nichtig, sondern lediglich den abtrennbaren Verzicht auf einen gesetzlichen Anspruch.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.