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Sonntag, den 10. Juli 2005

Kein Anspruch auf Tempolimit  

.   Der Staat schuldet dem in Gewahrsam genommenen Bürger ein wenig Sicherheit, und wenn er Bürgern mutwillig und schockierend neue Gefahren schafft, macht er sich haftbar.

Diese aus dem Präzedenzfall DeShaney v. Winnebago County Department of Social Services, 489 US 189 (1989), abgeleiteten Rechtsgrundsätze finden jedoch keine Anwendung auf die Staatshaftungsklage in Sachen Kimberley Schroder et al. v. City of Fort Thomas et al., Az. 04-5216.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 29. Juni 2005, dass die Gemeinde nicht haftet, wenn sie trotz Bürgerbegehren ein Tempolimit auf einer Straße nicht herunter- oder durchgesetzt hat und ein Bürger überfahren wird.

Die Rechtsstaatsgarantie der Bundesverfassung sehe eine Begrenzung der Handlungsmacht des Staates vor, nicht eine Garantie für einen Mindestmaß an Sicherheit. Dies gelte hier, weil die Gemeinde weder die Gefahr geschaffen noch die Bürger auf das Gewissen schockierende Weise ignoriert hat.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.