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Freitag, den 29. Juli 2005

Verleumdung im Beschwerdeverfahren  

FE - Washington.   Macht ein Vorgesetzter in einem privaten Beschwerdeverfahren verleumderische oder beleidigende Aussagen über einen Mitarbeiter, genießt er keine Immunität. Dies entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 27. Juni 2005 im Fall Karen Overall et al. v. University of Pennsylvania et al., Az. 04-1090. Eine solche Immunität ist nur dann gegeben, wenn es sich bei der Verhandlung, in deren Rahmen die Aussagen gemacht wurden, um eine gerichtliche oder zumindest quasigerichtliche gehandelt hat.

Die Klägerin hatte sich um eine interne Stelle beworben. Obwohl ihr Vorgesetzter ihr angedeutet hatte, er werde sich besonders für sie einsetzen, wurde ihre Bewerbung von der Auswahlkommission abgelehnt. Danach verschlechterte sich aus Sicht der Klägerin plötzlich das Arbeitsklima, und ihr wurden gewisse Privilegien entzogen. Im erfolglosen interne Beschwerdeverfahren wandte sich ihr Vorgesetzter gegen sie und brachte Argumente vor, die ihre Ungeeignetheit für die besagte Stelle belegen sollten. Da diese nicht zutreffend gewesen seien, sah sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Das Gericht wies die Auffassung der Beklagten zurück, es habe sich bei der Anhörung in der Beschwerde um ein quasigerichtliches Verfahren gehandelt. Dafür seien nicht alle Kriterien, die das Recht des Staates Pennsylvania verlangt, erfüllt worden. Insbesondere müsse bei einem solchen Verfahren sicher sein, dass eine Regierungsstelle daran beteiligt ist, weil dadurch die Einhaltung gewisser prozessualer Mindeststandards gewährleistet sei.

In den übrigen Punkten wurde die Revision der Klägerin jedoch zurückgewiesen. So sah das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Fehler bei der Zulassung des verkürzten Verfahrens oder für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder beruflichen Diskriminierung.


Freitag, den 29. Juli 2005

Hemmung der Verjährung  

.   Der Kindesmissbrauchsfall T. Mark Kraft v. St. John Lutheran Church of Seward, Nebraska et al., Az. 04-3154, betrifft die Frage der Verjährung und ihrer Hemmung bei Minderjährigen und nach der Entdeckung der Kausalzusammenhänge zwischen Schadensereignis und -folge.

Der Kläger war als Schüler missbraucht worden. Das Gericht stellte eine Verjährungshemmung nach dem einzelstaatlichen Recht von Nebraska bis zum 21. Lebensjahr fest. Fraglich war, ob auch 17 Jahre später die Einrede der Verjährung nicht greift.

Der Kläger behauptete, dass ihm die Verbindung seiner emotionalen Schädigung mit dem Kindesmissbrauch erst spät verständlich wurde, nämlich kurz vor der Klageerhebung. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks stellte am 18. Juli 2005 fest, dass die Klage einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt.

Die gesetzliche Verjährung kann nach dem Recht von Nebraska und dem Grundsatz des equitable tolling verlängert werden, wenn der Schaden nicht offensichtlich und dem Geschädigten der Schadenseintritt vollends unbekannt ist; siehe Schlien v. Bd. of Regents of the Univ. of Neb., 649 NW2d 643, 650 (Neb. 2002). Nach der Erörterung dieses Grundsatzes gelangt es zur Erkenntnis, dass dem Kläger schon zwölf Jahre vor der Klageerhebung der Schadenseintritt soweit bekannt war, dass das equitable tolling nicht greift. Es bestätigte daher die Klagabweisung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.