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Samstag, den 13. Aug. 2005

Abzapfen von EMail am Server  

.   Das Abzapfen von EMail durch den Anbieter des EMaildienstes kann strafbar sein, entschied am 11. August 2005 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks im Fall United States of America v. Bradford C. Councilman, Az. 03-1383.

Das Gericht widerspricht damit der Auffassung des Untergerichts, die wir im vergangenen Jahr hier bereits erörterten. Die rechtliche Frage betrifft die Eignung der EMail als abhörfähiges oder gespeichertes Medium während ihrer Bearbeitung auf dem Mailserver im Sinne des Electronic Communications Privacy Act, 18 USC §2510(17)(a), oder elektronische Kommunikation im Sinne des Gesetzes gegen das Abhören, dem Wiretap Act, 25 USC §2511(1)(a) u. (c).

Technisch geht es um die Qualifizierung der Daten als gespeichert oder durchlaufend, wenn sie die procmail-EMail-Serversoftware entgegennimmt und weiterleitet. Der Beklagte hatte procmail so eingestellt, dass Nachrichten eines seiner Wettbewerber an seine Kundschaft zwischengespeichert und von seinem Personal gelesen werden konnten.

Obwohl das SMTP-Protokoll für den EMailverkehr eine Zwischenspeicherung einzelner Mail-Fragmente zum Zwecke ihrer Weiterleitung an Empfänger und die Zusammenfügung der die Mail fragmentierenden Daten-Pakete über Mail Transfer Agents und Mail Delivery Agents wie procmail voraussetzt, stellte das Gericht in seiner rechtlichen Wertung nicht auf die Speicherung, sondern den Durchlauf der Daten ab und stellte deshalb ein Abhören fest, nicht einen Missbrauch gespeicherter Daten.

Der Beklagte argumentierte, dass der Gesetzgeber die Zwischenspeicherung im Gesetz erwähnt hätte, wenn er sie für das Abhörverbot als relevant erachtet hätte. Das Gericht erkannte an, dass diese Auslegung geltendem Recht entspricht. Jedoch sei der Gesetzestext so komplex, dass die normalen Auslegungsregeln nicht uneingeschränkt gelten.

Vielmehr sei hier auf die Rechtsgeschichte abzustellen, um zu ermitteln, ob der Kongress bewusst eine Lücke geschaffen habe. Das Mehrheitsvotum entschied, dass der Gesetzgeber auch die kurzfristige Zwischenspeicherung mit dem Abhörverbot strafrechtlich erfassen wollte. Der Begriff elektronische Kommunikation erfasse daher daher nicht nur den Strom von Daten, sondern auch die Daten, die vorübergehend im EMailserver gestaut, gespeichert, und neu zusammengesetzt werden.

Weitere Kommentare finden sich bei EPIC und CNet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.