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Samstag, den 18. März 2006

Mitstörer haftet nicht  

.   Die Mitstörerhaftung nimmt im deutschen Recht extreme Formen im Vergleich zum US-Recht an. Die neue Google-Entscheidung vom 10. März 2006 zeigt rationale Grenzen auf. Selbst wenn gewisse Tatbestandsmerkmale einer Mitstörung bei einem automatisierten IT-System vorliegen, kann eine verschuldenslose Haftung nicht bestehen, wenn seitens des behaupteten Mitstörers nicht ein Minimum Absicht oder Kausalität erkennbar ist.

Während im deutschen Recht mittlerweile auch Betreiber automatisierter Systeme zur Haftung wegen Spam, Forenmitteilungen und Verlinkungen zu Webseiten herangezogen werden, selbst wenn diesen Betreibern die Kenntnis oder Eingriffsmöglichkeit fehlt, stellen Gerichte in den USA zunächst auf das vorrangige Haftungsprivileg und sodann auf die fehlende oder vorhandene menschliche Intervention ab. Das Einrichten eines automatisierten Dienstes allein gilt nicht als Haftungsanknüpfungsmerkmal der menschlichen Intervention.

Die diese Fragen klarstellende Entscheidung des erstinstanzlichen Bundesgeichts in Pennsylvania in Sachen Gordon Roy Parker v. Google, Inc., Az. 04-CV-3918, ist daher zu begrüssen. Der abwegige Trend im deutschen Recht sollte hingegen überdacht werden, da er lediglich Abmahnkünstlern dient.

Wenn Richter im Internet angefeindet werden, weil sie eine einzige Spamnachricht als Bagatelle bezeichnen, wenn das Hauptaugenmerk der Abmahner darauf gerichtet ist, ob für das Spamfax ein Streitwert von 300 oder 3000 Euro angemessen ist, und wenn zur Vermeidung des Abmahneraufwandes um jeden Preis ein an den Haaren herbeigezogener Mitstörer im Inland gefunden werden muss und der Störer nicht verfolgt wird, während die grundsätzliche, rechts- und wirtschaftspolitische Frage nach einem angemessen Rahmen der Mitstörerhaftung nicht mehr gestellt wird, dann stimmt etwas nicht.

Die kurzsichtige Verfolgung jedes denkbaren Mitstörers vernichtet die Aussicht auf neue technische Entwicklungen für das Gemeinwohl. Spam ist fies und muss bekämpft werden. Doch der Kampf gegen diesen Missbrauch des Internets darf nicht so weit gehen, dass sich nur noch Google leisten kann, sich gegen ungerechtfertigte Abmahnungen zu verteidigen und das geltende Recht klarstellen zu lassen.


Samstag, den 18. März 2006

Namen von Medikamenten  

.   Immer mehr von Pharmaherstellern gewünschte Bezeichnungen für neue Produkte werden von der zuständigen Food and Drug Administration abgelehnt. Das Wall Street Journal berichtet am 17. März 2006 von den Schwierigkeiten der Pharmaindustrie. Die Bezeichnungen für Medikamente sollen markenrechtlich unterscheidbar sein, werbemäßig einprägsam und gesundheitsrechtlich unverwechselbar.

Der FDA kommt es nur auf das letzte Merkmal an. Kunden sollen die Medikamente nicht verwechseln und Ärzte und Apotheker erst recht nicht. Deshalb prüft die FDA eingehende Vorschläge nicht nur auf Schriftbild, Klang, Farbe, Buchstabierung und mögliche Aussprachevarianten, sondern auch die Wirkung beim Empfänger von gekritzelten Rezepten im Zettel-, Fax- und gescannten Dateiformat. Schließlich untersucht sie auch die Tonübertragungseignung, beispielsweise im Telefonat.

Wer Erfahrungen mit der FDA bei der Anmeldung eines einfachen Dosendeckels oder medizinischer Geräte gesammelt hat, kennt schon einige Probleme - doch im Pharmabereich wird allem die Krone aufgesetzt. Sicherheit für die Verbraucher ist oberstes Gebot. Daher sind die strengen Prüfungen auch nachvollziehbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.