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Freitag, den 14. April 2006

Anarchie legal  

.   Der Hauptstadtbezirk, District of Columbia, ist rechtlich eigentümlich. Hier gibt es Menschenrechte, die sonst in den USA unbekannt sind. Der Bezirk ist kein Staat, sondern ein sui-generis-Bezirk. Wenn man genauer hinschaut, findet man Blüten wie diese Verfassungsbestimmung:
Art. I Sec. 22. The Right to Change.
The State with its institutions belongs to the people who inhabit it. Whenever a government fails to serve its people, they may exercise their inalienable right to alter, reform, or abolish it.
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Freitag, den 14. April 2006

Kurze Leiter, lange Leitung  

.   Er wusste, wo die langen Leitern zu holen waren. Doch der Installateur benutzte eine kurze. Mit ihr erreichte er kaum die Decke des Raums. Die Leiter fiel. Er verletzte sich. Seine Klage gegen seinen Arbeitgeber wegen der unterlassenen Darreichung der langen Leiter wies das Oberste Gericht des Staates New York am 4. April in Sachen Douglas Robinson v. East Medical Center et al., Az. 44, wegen mangelnder Kausalität ab. Der Arbeitnehmer ignorierte die angebotenen sicheren Arbeitsmittel. Seine Entscheidung war die sole proximate cause für die Verletzung. Dafür haftet er selbst.


Freitag, den 14. April 2006

Partner am Ende  

.   We are Partners heißt es oft bei Vertragsverhandlungen in Amerika, ohne zu bedenken, welche Rechtsfolgen dem freundlichen Spruch entspringen. In eine Partnerschaft, eine Personalgesellschaft, einsteigen, kann im amerikanischen Recht einfacher als erwartet sein. Sich davon zu lösen ist meist schwieriger. Im Fall Philip. L. Tropeano et al. v. Charlene Dorman et al., Az. 05-1435, wollten die Beteiligten die Partnerschaft, und zwar für Erwerb und Nutzung eines Anwesens. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks vom 24. März 2006 stellt anschaulich dar, wie schwer der Ausstieg aus dem Partnership ist, das mittlerweile einen Wert von etwa $18 Mio. erreichte, sodass sich ein Rechtsstreit lohnte.

Die Gründer des Unternehmens hatten im Partnership Agreement das Ende der Partnerschaft nach 30 Jahren vorgesehen. Später einigten sie sich beim Tode eines Mitgründers darauf, dass die Partnerschaft weiterbestehen sollte und räumten sich Ausstiegs- und Vorkaufsrechte sowie Bewertungsrecht ein, die die gesetzlich vorgeschriebene Auflösung beim Tode oder der Kündigung eines Partners abbedingen sollten. Die Nachkommen der Gründer führten das Unternehmen über die drei Jahrzehnte hinaus weiter, bis einige Partner ausscheiden wollten und ihren Partnerschaftsanteil aufkündigten.

Der Vertrag traf für Fragen nach dem Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit keine Vorkehrungen. Das Gericht stellte daher auf den Vertrag, die Auslegungsregeln sowie die gesetzlichen Bestimmungen ab und stellte fest, dass nach dem Vertragsende die Partnerschaft jederzeit kündbar geworden war, ein At Will-Vertrag. Die Kündigung war zulässig. Die Rechtsfolge ist nicht die von den Ausscheidenden beabsichtigte, nämlich das Ausscheiden mit Rechnungslegung nach dem Uniform Partnership Act, einem in einzelstaatliches Recht umgesetztes Modellgesetz, sowie die Auszahlung, sondern die Auflösung der Gesellschaft.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.