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Samstag, den 13. Mai 2006

Schlummer der Verfassung  

.   Als schlummernd bezeichnet das Gericht die Außenhandelsklausel der Bundesverfassung bei der Beurteilung der Bezeichnung von Fischimporten. Der Staat Louisiana regelt die Kennzeichnung Catfish im Wels-Gesetz und den Namen Cajun im Cajun-Gesetz.

Die Klägerin importiert Fisch zum Vertrieb unter den Bezeichnungen Cajun Boy und Cajun Delight. Sie hält die Gesetze für vefassungswidrig. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks gab ihr in Sachen Piazza's Seafood World, LLC v. Bob Odom, Az. 05-30098, am 4. Mai 2006 recht.

Der Bundesgesetzgeber hatte 2002 Wels als Fisch der Familie Ictaluridae definiert, um Einfuhren einzudämmen, siehe Farm Security and Rural Investment Act of 2002. Als der Gesetzgeber in Louisiana merkte, dass Chinesen den amerikanischen Fisch in die USA ausführten, verabschiedete er den Catfish Act, La. Rev. Stat. Ann. §3:4617(C)(2003). Die Staatsverwaltung hält die einzelstaatlich eingetragenen Marken der Klägerin für irreführend und beschlagnahmte 30.000 Kisten aus China importierten Fisch der Klägerin.

Als die Klägerin die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit Bundesrecht monierte und vor Gericht obsiegte, schaffte der Gesetzgeber des Staates auch die Übergangsvorschrift im Cajun-Gesetz ab, La. Rev. Stat. Ann. §3:4617(D)-(F)(Supp. 2004), nach der die Klägerin bisher die Bezeichnung Cajun verwandte.

Der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit untersuchte die schlummernde Commerce Clause. Sie schlummert insofern, als sie einen Negativaspekt beinhaltet: Die Einzelstaaten dürfen nicht in den Außenhandel in der Weise eingreifen, dass sie eine Bundesregelung aushebeln, sofern der Bund keine Ausnahme vorsieht. Das Catfish Statute diskriminiert ausländische Erzeugnisse, stellt das Gericht fest. Daher ist es verfassungswidrig.

Mit Blick auf das Verbot im Cajun Statute stimmt das Gericht der ersten Instanz zu, die im Verbot einen unzulässigen Eingriff in die Redefreiheit nach dem ersten Verfassungszusatz der Bundesverfassung sieht. Das Gesetz ist nicht nichtig, sondern in Bezug auf den Kläger unanwendbar.


Samstag, den 13. Mai 2006

Erzwungene Sprache  

.   Kann sich der Bürger wehren, wenn der Staat ihn durch Gebührenpflichten gegen seinen Willen an Werbemaßnahmen für Erzeugnisse seines Unternehmens beteiligt? Um erzwungene Werbung für Krokodilwaren geht es im Fall Pelts & Skins, LLC v. William Dwight Landreneau, Az. 03-30523, den das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 3. Mai 2006 zur erneuten Beurteilung an das Untergericht zurück verweist.

Zwischenzeitlich hat nämlich der Oberste Bundesgerichtshof in Washington in Sachen Johanns et al. v. Livestock Mktg. Assn. et al., 544 U.S. 550, __; 125 S. Ct. 2055, 2063 (2005), entschieden, dass dieser Zwang zur Rede dann nicht gegen den Rede- und Meinungsfreiheitsgrundsatz des Ersten Verfassungszusatzes verstößt, wenn die Werbung vom Staat ausgeht.

Untergerichte hatten anders entschieden, weil der Supreme Court zuvor bei Verbandswerbung den Zwang als verfassungswidrig erachtete.


Samstag, den 13. Mai 2006

Samstag, den 13. Mai 2006

Verbot der Klage im Ausland  

.   Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks verbot einer ausländischen Partei, den von ihr in Ekuador angestrengten Prozess weiterzuverfolgen. Am 1. Mai 2006 hob es die untergerichtliche Entscheidung in Sachen E. & J. Gallo Winery v. Andina Licores S.A., Az. 05-16504, auf, mit der eine einstweilige Verfügung, preliminary Injunction, zur Einstellung des ausländischen Verfahrens verweigert wurde.

Der zwischen den Parteien bestehende Vertriebsvertrag enthält eine Rechtswahlklausel, die den Vertrag und die Beziehungen der Parteien dem Recht von Kalifornien unterwirft. Eine Gerichtsstandsklausel bestimmt für die örtliche Zuständigkeit das für die Klägerin zuständige Gericht in Kalifornien.

Die Beklagte erhob dennoch eine Klage in Ekuador und ließ die Pflegschaft für die Klägerin anordnen, indem sie wider besseren Wissens behauptete, die Klägerin sei unerreichbar. Der Pfleger war eine frisch zugelassene Rechtsanwältin, deren Eignung die Beklagte dem Gericht mit eidlichen Erklärungen einer Aushilfe und eines Studenten bescheinigte.

Materiell berief sich die Beklagte auf ein 1997 aufgehobenes Diktaturgesetz mit summarischem Prozess und verkürztem Beweisverfahren. Das Gesetz bestimmte, dass Klagen vor dem Gericht am Sitz der örtlichen Unternehmens zu verhandeln sind, wodurch die Gerichtsstandsklausel ausgehebelt würde. Das aufgehobene Gesetz gestattete einen analogen Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch und verstieß gegen WTO-Recht.

Die Anwältin wurde am 1. September 2004 als Pflegerin eingesetzt, die Klageerwiderungsfrist auf den 9. September und die Beweisfrist vom 10. bis 17. September festgelegt. Am 3. September richtete die Anwältin eine Benachrichtigung ohne Hinweis auf das summarische Verfahren und ohne beigefügte Klageschrift an die Klägerin, die am 16. September eintraf. Im Termin am 9. September trug die Anwältin Einreden vor. Sie erwähnte die Gerichtsstandsklausel nicht. Am 16. September rief sie die Klägerin in den USA an, die sogleich ihren ekuadorischen Rechtsanwalt einschaltete. Dieser konnte jedoch nicht fristgerecht eingreifen.

Die Klägerin verklagte die Beklagte nun in Kalifornien. In diesem Prozess beantragte sie schließlich eine Verbotsverfügung gegen die Beklagte, das Verfahren in Ekuador weiterzuverfolgen. Während der weiteren Entwicklungen im US-Verfahren lief auch das ausländische Verfahren weiter. Dort wurde die Beklagte angewiesen, die Gerichtsstandsklausel zu beachten, doch reichte sie neue Klagen gegen die US-Partei und den Richter, der gegen die Beklagte entschieden hatte, in Ekuador ein.

Das Gericht begründet seine Entscheidung zugunsten einer Anti-Suit Injunction mit den außergewöhnlichen Umständen dieses Falles. Die Ermächtigung zu dieser Verfügung, die sich im späten Mittelalter aus dem Bestreben, die Macht klerikaler Gerichte einzudämmen, entwickelte, stammt aus dem Billigkeitsrecht, Equity, und ist mit größter Zurückhaltung zu benutzen, vgl. In re Unterweser Reederei GmbH, 428 F2d 888, 896 (5th Cir. 1970). Den Prozessbetrug und Missbrauch der Beklagten bezeichnet es als Paradebeispiel für die Anwendbarkeit dieser außergewöhnlichen Verbotsverfügung, die sich nicht gegen das ausländische Gericht, sondern eine Partei wendet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.