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Mittwoch, den 17. Mai 2006

Vergleich des Einwanderungsrechts  

CB - Washington.   Am 16. Mai lud das Washingtoner Büro der Friedrich Ebert Stiftung die Bundestagsabgeordnete Lale Akgün und die Kongressabgeordnete Loretta Sanchez, die beide einen Migrationshintergrund haben, nach Washington ein, um über zukunftsorientierte Einwanderungspolitik zu diskutieren. Nach einleitenden Worten von Dr. Almut Wieland-Karimi moderierte der politische Kommentator und Analyst des WTOP Radio Mark Plotkin die Veranstaltung.

Beide Staaten haben verschiedene Ausgangspunkte ihres Staatsbürgerschaftsrechts. In Deutschland gilt das Abstammungsprinzip: Ein Kind erwirbt die Staatsbürgerschaft gemäß §4 I Staatsangehörigkeitsgesetz der Eltern mit der Geburt. Unabhängig von dem Land, in dem das Kind geboren wird, wird es Staatsbürger des Staates seiner Vorfahren. In den USA gilt hingegen das Territorialprinzip: Jeder im Staatsgebiet Geborene erhält die Staatsbürgerschaft.

In Deutschland gelten seit dem 1. Januar 2005 neue Einbürgerungsbestimmungen, §§10-12b Staatsangehörigkeitsgesetz. Nach ihnen besitzen Ausländer, die länger als acht Jahre in Deutschland leben, selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen und weitere Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft. Welche Voraussetzungen im einzelnen gelten, wird auf Landesebene festgelegt.

Die wesentlichen Kriterien für die Erteilung der US-Staatsbürgerschaft sind fünf Jahre ununterbrochener legaler Aufenthalt, Lebensmittelpunkt in den USA, bestimmte moralische Überzeugungen, ausreichende Englischkenntnisse, spezifisches Wissen über das Land und die Bereitschaft, sich der amerikanischen Verfassung zu verpflichten.

Die aktuelle Diskussion über die etwaige Einbürgerung von illegalen Einwanderern, die bereits in den USA leben und arbeiten, wird eventuell zu einer Gesetzesänderung in diesem Bereich führen, die die Abgeordnete Sanchez unterstützt.


Mittwoch, den 17. Mai 2006

Vielweiberei illegal  

.   Das Obergericht von Utah entschied am 16. Mai 2006, dass das Vielweibereiverbot des Staates verfassungsgemäß ist. Der Angeklagte hatte im Fall State of Utah v. Rodney Hans Holm, Az. 20030847, nach seiner Verurteilung wegen Bigamie und Geschlechtsverkehrs mit einer Minderjährigen das Polygamieverbot angegriffen.

Weder das Gleichheitsgebot der Bundesverfassung noch das Recht zur freien Ausübung von Religionen oder der Rechtsstaatsgrundsatz schützen den Angeklagten nach der Auffassung des Gerichts vor der Strafbarkeit seiner Handlungen im Rahmen polygamer Beziehungen.

Der der Sekte der Fundamentalist Church of Jesus Christ of Latter-day Saints zugehörige Angeklagte hatte nach der Eheschließung mit seiner ersten Frau deren jüngere, noch minderjährige Schwester geheiratet. Das Gericht betonte, dass die Sekte nicht mit der ähnlich lautenden Church of Jesus Christ of Latter-day Saints verbunden ist, die der Polygamie abschwur.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.