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Sonntag, den 04. Juni 2006

Schaden durch Diskriminierung  

KW - Niederkassel.   In der Rechtssache Lewis Herrera v. Lufkin Industries, Inc., Az. 04-8089, urteilte das zehnte Bundesberufungsgericht am 30. Mai 2006 über eine Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Der Kläger wurde über Jahre von zwei Mitarbeiten wegen seiner mexikanischen Herkunft diskriminiert. Schließlich kündigte er im September 2001 und erhob im Februar 2003 Klage auf Schadensersatz gegen Lufkin basierend auf einem Verstoß gegen 42 USC §1981 und 42 USC §2000e-2 sowie wegen Breach of Contract und Intentional Infliction of Emotional Distress.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und führte aus, dass eine Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen 42 USC §1981 und 42 USC §2000e-2 nur erfolgreich sei, wenn die Belästigungen zum einen zu durchdringenden Veränderungen der Arbeitsbedingungen führen und zum anderen diskriminierende Züge aufweisen. Beide Voraussetzungen müssten dabei im Zusammenhang gesehen werden und seien nicht schon bei gelegentlichen diskriminierenden Äußerungen und Anspielungen wie im vorliegenden Fall gegeben. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Intentional Infliction of Emotional Distress scheide aus. Dieser sei nur in Ausnahmefällen gegeben und setze ein äußerst menschenunwürdiges Verhalten voraus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.