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Donnerstag, den 20. Juli 2006

Symptomatisches Ausgehverbot  

.   Auch in der Hauptstadt wird wieder zum Rettungsanker des Ausgehverbots für Personen bis zu 18 Jahren gegriffen, um die Welle der Gewalttätigkeit einzudämmen. Das vom Rat von Washington bestätigte Ausgehverbot beginnt bereits ab heute um 22.00 Uhr und gilt als Notstandsmaßnahme zunächst für 90 Tage.

Im Rest des Landes sind die Maßnahmen vergleichbar. Die rasch zunehmende Kriminalität wird teilweise der Tatsache zugeschrieben, dass viel Sträflinge, die im Rahmen einer Welle von Drogenfällen vor 15 Jahren verurteilt wurden, heute unrehabilitiert entlassen werden. Gleichzeitig steigt die Beteiligung Jugendlicher an Raubdelikten dramatisch.


Donnerstag, den 20. Juli 2006

Mündlicher Vertrag: Honig saugen  

TS - Washington.   Aus einem mündlichen Kaufvertrag über Waren im Wert von über $500 kann nach dem Minnesota Statute of Frauds nur dann geklagt werden, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind und eine Partei der anderen nach Vertragsschluss eine Auftragsbestätigung schickt. So entschied am 5. Juli 2006 das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in der Sache Melford Olsen Honey, Inc. v. Richard Adee, Az. 05-3458, und wies damit die Berufung beider Parteien zurück.

Die Parteien hatten gegenseitig aus mehreren, mündlich geschlossenen Honiglieferverträgen geklagt. Schwierigkeiten hatten sich infolge eines nicht vorhersehbaren, weltweiten Engpasses an Honig ergeben. Das Untergericht verurteilte die Lieferantin zu Schadensersatz in Höhe von $406.905 wegen Nichtlieferung, den Abnehmer aus Minnesota, zur Zahlung des noch geschuldeten Betrags von $695.206.

Die Parteien behaupteten, die Verträge seien nach der Merchant Exception für die gesamte Menge bestellten Honigs einklagbar. Das Berufungsgericht bestätigte die erste Instanz, dass die Ausnahme nur hinsichtlich einer Menge von 18 Ladungen Honig greife.

Nach der Auffassung der Verkäuferin liege daneben die Einwendung der commercial Impracticability nach Minn. Statute §336.2-615 vor. Diese befreit die Parteien von ihren Leistungspflichten, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis eintritt, dessen Nichteintritt bei Vertragsschluss vorausgesetzt wurde. Das Berufungsgericht wies dies jedoch zurück, da die Lieferantin den Abnehmer nicht pflichtgemäß unterrichtet hatte.

Auch könne die Verkäuferin nach Ansicht des Berufungsgerichts keine anticipatory Repudiation geltend machen, wonach die vertraglichen Pflichten dann suspendiert wären, wenn der Abnehmer unzweideutig zum Ausdruck gebracht hätte, er wolle nicht mehr am Vertrag festhalten. Die bloße Nichtzahlung des Kaufpreises reiche dafür nicht aus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.