• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 23. Juli 2006

An Schiedsklausel gebunden?  

.   Ob Dritte an eine Schiedsklausel im Vertrag zwischen zwei anderen Parteien gebunden sind, stellt sich in Sachen Nitro Distributing, Inc. et al. v. Alticor, Inc. et al., Az. 05-3686, im Zusammenhang mit einem Vertriebsunternehmen, welches in Verträgen mit Amway-Vertriebspartnern eine solche Klausel einband und diese Klausel auch gegen ihm vertraglich unverpflichtete, unabhängige Unternehmen der Vertriebspartner durchsetzen möchte.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks stellt in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2006 die Abgrenzungskritieren sowie die verschiedenen Rechtsgrundsätze für die Erstreckung von Schiedsklauseln auf Dritte vor. Es bestimmt, dass die mit ihm unverbundenen Unternehmen nicht so direkt in die von ihm kontrollierten Geschäftsbeziehungen einbezogen sind, dass die Schiedsklausel sie erfassen kann.


Sonntag, den 23. Juli 2006

Bild auf Einband  

.   Haftet Amazon für das Bild einer Person auf einem Buchdeckel, der im Internet gezeigt wird? Die Klägerin behauptete eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, Right of Publicity, durch eine Invasion of Privacy, weil sie der zweiten Auflage nicht zugestimmt hatte. Die erste Auflage zeigte ihr Bildnis mit ihrer Erlaubnis im Bildband, nicht auf dem Umschlag.

Das Untergericht wies die Klage wegen des ISP-Haftungsprivilegs nach dem Communications Decency Act ab. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks bestätigte das Urteil in Sachen Thais Cardoso Almeida v. Amazon.com, Inc., Az. 04-15341, am 18. Juli 2006, weil Amazon nicht für die redaktionelle Gestaltung des Buches verantwortlich ist. Die Prüfung der Anwendbarkeit des CDA erübrigt sich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.