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Mittwoch, den 09. Aug. 2006

Anerkennung ausländischer Urteile  

.   Ein Urteil ist foreign, wenn es aus einem anderen Staat der USA stammt. Es muss nach der Bundesverfassung anerkannt werden. Wie steht es um ein Urteil aus dem Ausland? In Sachen Society of Lloyd's v. Gillian Mary Siemon-Netto et al., Az. 04-7214, entschied am 8. August 2006 das Bundesberufungsgericht des Haupstadtbezirks zugunsten der Anerkennung eines Urteils aus England.

Die Versicherungsvereinigung hatte die Beklagten vor einem englischen Gericht erfolgreich auf die Zahlung von ausstehenden Rückversicherungsprämien verklagt und anschließend ebenso erfolgreich nach dem Uniform Foreign Money Judgments Recognition Act of 1995 die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils vor dem Untergericht in Washington beantragt. Der dem Streit zugrundeliegende Vertrag zwischen dem Syndikat und den verklagten Mitgliedern mit der Bezeichnung Names schreibt als Gerichtsstand England und bei der Rechtswahl englisches Recht vor.

Gillian und Uwe Siemon-Netto waren Names, die nach einer Krise das zur Rettung von Lloyd's eingesetzte Rückversicherungsprogramm Equitas ablehnten, welches Names zur Zahlung von Rückversicherungsprämien verpflichtete und ihren Beitritt durch einen Lloyd's-Vertreter erzwang. Nach dem Gesetz von Washington, DC stehen ausländische Urteile, die auf Geld lauten, den foreign Judgments der Brüderstaaten gleich, sofern sie mit dem Ordre Public der Hauptstadt vereinbar sind.

Die behauptete Unvereinbarkeit konnte das Berufungsgericht weder wegen des erzwungenen Vertragsbeitritts noch der behaupteten Nichtigkeit des Rettungsprogramms bestätigen, denn bei der Unvereinbarkeit gehe es um die Rechtsprinzipien Englands im Vertragsrecht, nicht die konkrete Anwendung auf einen bestimmten Vertrag. Kein Bundesgericht der USA habe je das englische Vertragsrecht, das dem im District of Columbia nahe steht, als unvereinbar bezeichnet. Daher könne ein Urteil im Einzelfall mit dem Recht des anerkennenden Staates unvereinbar sein, während das Rechtssystem mit ihm vereinbar ist, sodass das Urteil anzuerkennen ist; aaO 11.

Das Gericht lehnte auch einen Vergleich dieses vertragsrechtlichen Urteils mit der abgelehnten Anerkennung eines englischen Verleumdungsurteils ab, bei der das US-Gericht das englische Verleumdungsrecht wegen eines völlig anderen Verständnisses von der Meinungsfreiheit als mit dem amerikanischen Recht unvereinbar erarchtete; Matusevitch v. Telnikoff, 877 F. Supp. 1 (DDC 1995). Zudem wies das Gericht die Widerklage wegen unerlaubter Handlungen ab, weil sie nach der Gerichtsstandsklausel vor die englischen Gerichte gehört.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.