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Samstag, den 28. Okt. 2006

Aufgeschnapptes im US-Recht  

.   Das amerikanische Recht hat seine eigene Sprache. Was die Medien Ausländern in den Kopf setzen, hat oft mit dem amerikanischen Recht wenig gemein. Und Wörterbücher oder elektronische Wortgegenüberstellungen führen auch oft genug zu drastischen Fehlern.

Beispielsweise sucht ein frischgebackener LL.M.-Absolvent eine Stelle und findet ein Angebot mit dem Merkmal DC-Barred. Barred deutet wohl in Richtung nichtzugelassen oder von der Zulassung ausgeschlossen, vermutet er. Ein gutes Beispiel für die Notwendigkeit, die Begriffe im Zusammenhang zu lesen. Der Zusammenhang findet sich hier bei den Bar Counsel, den Zulassungsstellen der obersten Gerichte jedes US-Rechtskreises oder der Wikipedia - und im allgemeinen in der AmJur-Sammlung American Jurisprudence, die in keiner Kanzlei oder Uni fehlt. Die Bar ist schließlich die Schranke im Gerichtssaal, an die nur Anwälte herantreten dürfen. DC-barred bedeutet daher, in Washington, DC als Rechtsanwalt zugelassen zu sein.

Uniform Code ist auch verwirrend. Einheitlichkeit ist rar in den über 50 Rechtssystemen der USA. Manchmal wird sie angestrebt, und dann setzen sich Anwälte zusammen. Vielleicht stoßen ein paar Richter und Juraprofessoren hin, und gemeinsam brüten sie ein Mustergesetz aus, das sie den vielen Parlamenten in den USA anbieten. Der Uniform Commercial Code stieß auf durchschlagenden Erfolg: Fast überall gilt er, und zwar vielfach ohne umfassende Änderungen. Doch die Änderungen können oft den Ausschlag bei konkreten Fragen geben. Beim Article 2B ist es um die Einheitlichkeit nicht so gut bestellt: Nur zwei Staaten haben diesen weitgehend verbraucherfeindlichen Zusatz adoptiert. Daher siedelt man beispielsweise Software- und Internet-Unternehmen in Maryland an, wo ihnen Article 2B Rechtsvorteile gewährt.

Vergleichbares gilt für die Model Acts. Als Modell konzipiert, werden sie ebenfalls den Gesetzgebern im Lande angeboten - manche finden Anklang, andere nicht. Und was ist mit den Restatements of the Law? Sie sind keine Modelle, sondern gelehrte Beschreibungen des Idealstands eines bestimmten Rechtsgebietes unter Berücksichtigung seiner Geschichte und Tendenzen. Die Lehre spielt im US-Recht nur eine kleine Rolle, doch sind die Restatements in ihrer Wirkung etwa mit der der Lehre im deutschen Recht vergleichbar.

Man sollte sie berücksichtigen. Besonders empfehlenswert: Das Restatement of the Law (2d) on the Conflicts of Laws, also das inneramerikanische IPR. Auf die Rechtsverhältnisse, die die Grenzen zwischen den Rechtskreisen in den USA überschreiten, also interstate wirken, muss ja auch ein Recht anwendbar sein - und das Bundesrecht ist es in den meisten Fällen nicht!







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.