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Sonntag, den 12. Nov. 2006

Klage gegen Hersteller-Mafia  

.   Die Behauptung, Hersteller und Lieferanten von vom Winde mehrfach verwehten Stahlhütten hätten Mafia-Charakter, gab dem klagenden Bauern eine Verjährungfrist von vier Jahren - zwei Jahre länger als für einen Produkthaftungsanspruch und ein Jahr mehr als für einen Verbraucherschutzanspruch. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks musste bei der Klagabweisung nicht auf die Frage eingehen, ob eine Hersteller- und Lieferantenkette eine kriminelle Vereinigung im Sinne des RICO-Gesetzes, 18 USC §§1961-1968, darstellen kann.

In Sachen Bill J. Cory v. Aztec Steel Building, Inc. et al., Az. 06-3051, entschied es am 8. November 2006 mit einer ausführlichen Begründung, dass die Zuständigkeit nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act vom Untergericht falsch beurteilt wurde. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der nicht von einem Rechtsanwalt vertretene Bauer aus Kansas die Klage verspätet erhoben hatte.

Nachdem zwei Gebäude umgeblasen waren, hatte er hinreichende Kenntnis vom Anspruch erlangt - und doch wartete er mehr als vier Jahre mit der Klage. Nachdem er Kenntnis von den wesentlichen Anspruchsmerkmalen erlangt hatte, kam es auf die spätere Zerstörung der Gebäude nicht mehr an - sie verlängert nicht die Verjährungsfrist für den RICO-Anspruch. Wenn er überhaupt bestand, entstand er spätestens beim zweiten Umblasen der Hütten.

Das Urteil ist bedeutsam für Hersteller, denen ein Anspruch aus Produkthaftung nach amerikanischem Recht vorgeworfen wird. Einerseits zeigt es das Risiko auf, auch nach der Verjährung des einzelstaatlichen Anspruchs aus Produkthaftung in den USA wegen eines Verstoßes gegen das RICO-Recht des Bundes verklagt zu werden. Mit ihm geht eine vereinfachte Zustellungs- und Gerichtsbarkeitsregelung einher, die das Gericht hier erörtert. Andererseits kommt es für die Verjährung nach RICO nicht auf den letzten Vorfall an, sondern den Zeitpunkt, zu dem der Kläger zum ersten Mal Kenntnis von allen erforderlichen Tatbestandsmerkmalen erhält.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.