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Montag, den 27. Nov. 2006

Auslobung zulässig, riskant  

.   Eine Belohnung von $5 Mio. für Informationen zur Festnahme eines Flüchtigen versprach mit einem Dekret der Interimspräsident von Peru. Der Anspruch kann in den USA gegen Peru durchgesetzt werden, bestimmte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 1. November 2006. Der Staat hatte sich vertraglich wie ein Privater verhalten, sodass die Immunitätsausnahme für gewerbliche Handlungen griff. Ius gestionis kann nach dem Urteil in Sachen Jose Guevara v. Republic of Peru et al., Az. 05-16235, jede öffentlich-rechtliche Körperschaft der Welt bei einer Auslobung diesem Risiko nach 28 USC §1605(a)(2) aussetzen.


Montag, den 27. Nov. 2006

Mergerklausel im E-Vertrieb  

.   Mit einer Merger Clause - auch Integration Clause oder Entire Agreement Clause genannt - sollen alle Erklärungen aus Verhandlungen im Vertrag aufgehen und in Zukunft keine selbständige rechtliche Wirkung entfalten. Umfasst die Klausel auch bereits die Sachverhalte in einem getrennten Vertrag? Wirkt die Schiedsklausel im neuen Vertrag auch im älteren, dem die Schiedsregel fehlt? Ein Urteil vom achten Bezirk betrifft einen neuen Vertrag für Leistungen eines Händlers zur Unterstützung des Internetvertriebs eines Herstellers sowie einen alten Vertrag für den Ladenverkauf des Händler.

Das Bundesberufungsgericht entschied am 17. November 2006 in Sachen Suburban Leisure Center, Inc. v. AMF Bowling Products, Inc. et al., Az. 06-1865, dass auf die Schutzklage des Händlers gegen die Kündigung des Altvertrages trotz der Merger-Klausel nicht die Schiedsklausel des ECommerce-Vertrags Anwendung findet.

Der gekündigte Händler darf seinen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller aus der vorzeitigen Kündigung des Ladenvertriebs im Prozess vor dem ordentlichen Gericht weiterverfolgen. Der Lieferant kann nicht die Mitwirkung des Händlers am Schiedsverfahren einklagen, weil der gekündigte Altvertrag keine Schiedsklausel enthält.

Die der Merger-Klausel zugrundeliegende Beweisregel, Parol Evidence Rule, findet hier keinen Einsatz, weil der Erstvertrag nicht dem Zweitvertrag widerspricht und ihn nicht ergänzt. Der neuere ECommerce-Vertrag wirkt zudem im Sinne des collateral Contract-Grundsatzes unabhängig vom älteren Vertriebsvertrag.

Daher greift die Vermutungsregel dieser Doktrin nicht in dem Sinne, dass diese Vertragsklausel jeden sonstigen, selbständigen Vertrag erfasst. Selbst wenn für Schiedsklauseln nach US-Bundesrecht die Auslegungsregel gilt, dass Schiedsverfahren favorisiert werden, ist bei unabhängigen Verträgen der Grundsatz des Federal Arbitration Act anzuwenden, dass nur der, der die Schiedsklausel vereinbart, den Schiedsweg beschreiten muss, vgl. Moses H. Cone Memorial Hospital v. Mercury Construction Co., 460 U.S. 1, 24-25 (1983).


Montag, den 27. Nov. 2006

Amtliche Bekanntmachung  

.   Der Fernsehspot auf Kanal 7 beginnt mit dem Hinweis auf ein wichtiges public Announcement: Die Regierung und Privatbanken verkaufen Häuser an die Öffentlichkeit wegen Hypothekenverfalls billig. Bürger, deren Nachnamen mit A bis N beginnt, sollen sofort 1-800-230-0928 anrufen. Bürger mit Nachnamen von O bis Z müssen bis morgen warten.

Einblendung: Dies ist kein Spot amtlicher Stellen. Rechtswidrig ist die Verwendung des Begriffes public Announcement, der gemeinhin als amtliche Bekanntmachung verstanden wird, nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.