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Samstag, den 23. Dez. 2006

Meldefehler kein Rechteverzicht  

.   Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied am 18. Dezember 2006 über die Inhaberschaft an Urheberrechten für Bücher, um die eine Verfasserwitwe und ein Herausgeber stritten. In Sachen E. Price Pritchett et al. v. Nacy Pound, Az. 05-41445, hatte die Berufungsklägerin als Unternehmensberatung einen Ronald Pound angestellt, der schriftliche Werke erstellen sollte. Nach dem Vertrag sollten alle Werke ausschließlich im Eigentum der Arbeitgeberin liegen.

Als Gegenleistung zahlte diese Pound ein Gehalt sowie einen Bonus, der im letzten Jahr seiner Anstellung eine Million Dollar betrug. Pound arbeitete als Mitverfasser an zwei Büchern mit, Business as Unusal und Smart Moves, die die Arbeitgeberin beim Urheberrecht anmeldete. Das Meldeformular für das Copyright Office bezeichnete die Werke versehentlich nicht als Works Made for Hire und nannte Pound nur in einem Fall den Verfasser.

Eine spätere Berichtigung weist Pound als Verfasser und die Werke als Auftragswerke aus. Als der Angestellte starb, zahlte die Arbeitgeberin der Witwe den gesamten Jahresbonus aus, obwohl Pound nur ein Vierteljahr gearbeitet hatte und die Witwe mit einem gesonderten Vertrag die Befriedigung ihrer Ansprüche gegen die Arbeitgeberin bescheinigt hatte.

Die Witwe verklagte die Arbeitgeberin jedoch später auf die Feststellung ihrer Urheberrechte an den Büchern sowie die Auskunftserteilung zur Berechnung von Vergütungsforderungen. Das Untergericht bestätigte die alleinige Inhaberschaft der Arbeitgeberin, und das Berufungsgericht stimmte ihm zu. Nach 17 USC §201(b) hatte Pound die Rechte wirksam im Arbeitsvertrag übertragen.

Das fehlerhafte Meldeformular stellt keine vertragliche Vereinbarung dar, die die Vertragsrechte verändert. Die Anmeldung beim Copyright Office in Washington kann nach Präzedenzfällen nicht als Verzicht auf Rechte interpretiert werden, selbst wenn ein Fehler im Formular diese Folgerung zulassen dürfte, vgl. Frost Belt International Recording Enterprise, Inc. v. Cold Chillin' Records, 787 F.Supp. 131, 137 (SDNY 1990). Das Gericht bestätigte auch, dass ausnahmsweise Kosten an die Berufungsklägerin zu erstatten sind, weil die Witwe einen besonders unlauteren Anspruch behauptete.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.