×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 30. Juni 2007

Neuer EU-Vertrag

 
J.G - Washington.  Ob der Beschluss des neuen EU-Vertrages einen Erfolg darstellt oder nicht, wird in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich beurteilt. Rechtlich enthält er jedenfalls interessante Neuerungen.

Die Mitgliedsstaaten sind von einer echten Verfassung abgerückt und haben sich nur auf einen Vertrag, Treaty, geeinigt. Der Begriff Verfassung kommt im Text nicht mehr vor. Die im Jahr 2000 beschlossene Grundrechtscharta der EU wird rechtsverbindlich, taucht im Vertrag jedoch nicht mehr auf, sondern wird über einen Verweis einbezogen. Darüber hinaus werden auf Drängen Frankreichs Regelungen zur Wettbewerbsfreiheit gestrichen.

Am 28. Juni 2007 organisierte die Friedrich Naumann Foundation unter dem Motto An Assessment of the EU Summit - Implications for the Future eine Veranstaltung, die die Ergebnisse des EU-Gipfels vom 21.-22. Juni 2007 in Washington vorstellte. Der Repräsentant der FNF in Washington, Claus Gramckow, begrüßte als Gastredner Dr. Werner Hoyer.

Hoyer fasste die wichtigsten Erkenntnisse des EU-Gipfels zusammen und analysierte einige relevante Regelungen des neuen EU-Vertrages. Da die Mitgliedsstaaten von einer Verfassung nach deren Scheitern in 2005 zunächst Abstand genommen hatten, sei der nun beschlossene EU-Vertrag äußerst wichtig für die EU. Auch wenn er nur einen kleinen Schritt darstelle, sei er auch für die USA und den transatlantischen Dialog bedeutsam.


Freitag, den 29. Juni 2007

Vertragsanpassung bei Irrtum

 
J.G - Washington.  Fahrlässiges Fehlverhalten schließt eine Vertragsanpassung wegen eines beiderseitigen Irrtums nicht aus. Dies entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in seinem Urteil vom 22. Juni 2007. Es hebt die erstinstanzliche Entscheidung teilweise auf und weist das Bezirksgericht an, die Deckungssumme im Versicherungsvertrag auf $5 Millionen zu erhöhen.

Die Berufungsklägerin hatte bei der Berufungsbeklagten für diverse Gebäude eine Versicherung abgeschlossen. Diese sah unter anderem eine Deckungssumme für Erdbebenschäden von $5 Millionen vor. Bei der jährlichen Erneuerung der Police zu den vermeintlich selben Bedingungen trug die Beklagte versehentlich eine Deckungssumme von lediglich $500.000 ein - ebenso konsequenterweise bei den weiteren Erneuerungen in der Folgezeit.

In Sachen Caliber One v. Cook, Az. 04-35181, führt der Court of Appeals aus, dass ein mutual Mistake vorliegt und daher der Vertrag anzupassen ist. Nach dem Recht des Staates Washington liegt ein solcher vor, wenn die Parteien zwar identische Absichten haben, diese aber nicht im Schriftstück niederlegen. Bei der Erneuerung der Police hatten die Parteien nach Überzeugung des Gerichts die übereinstimmende Absicht, die ursprüngliche Deckungssumme zu vereinbaren.

Die Eintragung der niedrigeren Deckungssumme war - auch nach der Beklagten - nur ein Schreibfehler. Die Beklagte hat zudem keinen ausreichenden Beweis dafür erbracht, dass die Klägerin Kenntnis von der niedrigeren Deckungssumme hatte. Ein etwaiges fahrlässiges Verhalten der Klägerin steht der Reformation-Klage ebenfalls nicht entgegen. Denn sonst wäre eine solche fast nie möglich, da die Fahrlässigkeit gewöhnlich aus dem Irrtum herrührt.

Zudem enthielt die Police eine Regelung, wonach der Versicherungsnehmer in einem Erdbebenfall pro Ereignis einen Abzug von fünf Prozent, mindestens $50.000, selbst zu tragen habe. Fünf Prozent wovon - vom gesamten Versicherungsvolumen oder von den Schäden?

Das Gericht bestätigt in diesem Punkt das Ausgangsgericht. Es hält die Klausel für unklar, ambiguous, und stellt nach Berücksichtigung der Beweise auf das Versicherungsvolumen ab. Nach dem einzelstaatlichen Recht von Washington zieht das Gericht bei unklaren Vorschriften zur Ermittlung ihrer Bedeutung äußere, von den Parteien vorgebrachte Beweise heran. Die Klägerin hatte keinen Beweis angeboten, während die Beklagte überzeugende Beweise für ihre Auffassung vorbrachte.



Bush verweigert Beweisvorlage

 
.   Wer den Eindruck erhält, Cheney sei ein disgusting Creep, wundert sich nach der vierteiligen Washington Post-Serie über den aufgebrühten Macchiavelli nicht, dass sein nomineller Vorgesetzter die heute fällige Unterlagenvorlage im Kongress verweigert.

Das von ihm beanspruchte executive Privilege wird also auf den Prüfstand der Gerichte gelangen. Vor denen braucht Bush keine Angst zu haben. Die neuesten rechtspolitisch wichtigen Urteile zeigen, dass er den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten nun fest in der Hand hält.

So hat der Supreme Court am 28. Juli 20078 die seit Jahrzehnten verfolgte Rassengleichstellung in den Schule mit dem Urteil in Sachen Parents Involved in Community Schools v. Seattle School District No. 1, Az. 05-908, aufgehoben. Auf einer Ebene hat Bush damit einen beachtlichen Sieg errungen, der seine rechtsradikalen Freunde auf Jahrzehnte hinaus beglücken kann.


Donnerstag, den 28. Juni 2007

Strafzettel plus $2250

 
.   Ab dem 1. Juli 2007 kostet der Strafzettel in Virginia nicht nur die üblichen $50 oder $100. Ein Aufgeld von $1000 oder mehr soll als Verkehrsmissbrauchsgebühr die Fahrer in Virginia zu besseren Manieren animieren.

Zudem sollen die Civil Remediation Fees, die keine strafrechtlichen Folgen auslösen, die Staatskasse um jährlich $65 Mio. aufbessern. Steuererhöhungen ließen sich politisch nicht durchsetzen, und massive Anstrengungen im Straßenbau sind vor allem in der Region um Washington, DC notwendig. Diese sollen mit den neuen Gebühren finanziert werden.

Um den Bürgern das Programm schmackhaft zu machen, werden Ratenzahlungen akzeptiert. Beispielsweise darf der Zuschlag von $2250 auf die erste Trunkenheitsfahrt über drei Jahre abgestottert werden.


Mittwoch, den 27. Juni 2007

Nach dem Schiedsspruch

 
.   Eine Klage kann auch ohne bundesrechtliche Frage vor das Bundesgericht gelangen, wenn die Parteien aus unterschiedlichen Staaten stammen und der Streitwert $75.000 überschreitet. Was geschieht, wenn die Klage suspendiert wird, damit das Schiedsgericht den Streit regelt, und der Sieger vom Gericht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs von $59.208 beantragt? Entfällt wegen des niedigeren Wertes die sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts?

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 20. Juni 2007, dass die sachliche Zuständigkeit wegen der Suspendierung erhalten bleibt. Daher sah es auch keinen Anlass, auf das Argument des Siegers einzugehen, der Wert der Widerklage von $36.935 sei seiner Forderung hinzuzurechnen.

In Sachen Choice Hotels International, Incorporated v. Shiv Hospitality, LLC et al., Az. 05-2201, bestätigte es zudem, dass der Sieger eine Einjahresfrist zur Anerkennung des Schiedsspruchs beachten muss, während der Verlierer mit dem Antrag auf seine Aufhebung, Vacatur, nur drei Monate Zeit hat. Diese Regel des Federal Arbitration Act gilt auch, wenn der Sieger seinen Antrag erst nach drei Monaten stellt: Der Verlierer darf dann das Vacatur nicht mehr geltend machen; sein Recht ist verwirkt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER