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Donnerstag, den 07. Juni 2007

Mobbing folgenlos  

.   Mobbing gibt es in den USA nicht als Rechtsfigur. Der Begriff steht für den Ansturm auf Sonderangebote oder Idole. Die Rechtsprechung hat der Verhaltenshaftung deutliche Grenzen gesetzt, die mangelnden Anstand oder Charakter von Rechtsfolgen befreien.

Gegen Bullying und Intimidation wollen 12 Staaten vorgehen, indem sie das Arbeitsrecht gesetzlich ergänzen. Einschüchterungen jenseits der Grenze zur Diskriminierung würden schadensersatzpflichtig. Die aufbrausende Chefin und der ordinäre Mitarbeiter könnten sich nicht mehr aus der Verantwortung ziehen, wenn die Beweise zeigen, dass sie gegenüber allen gleichermaßen ungezogen auftraten.

Die Wirksamkeit solcher Gesetze ist Zweifeln ausgesetzt. Wirksame Wohlverhaltenskontrollen sind dem Arbeitgeber kaum zuzumuten. Ungerechte Behandlungen sind auch mit keinem strikten Gesetz abschließend regulierbar. Bullied by the Boss? in der Legal Times vom 21. Mai 2007 argumentiert gegen gesetzliche Schritte und plädiert für unternehmerische Maßnahmen.

Dazu kann beispielsweise im Personalhandbuch eine Regelung zählen, die an bestimmte Arten unzivilisierten Verhaltens Sanktionen knüpft. Im transatlantischen Bereich ist die Entwicklung beobachtenswert. Was im deutschen Betrieb akzeptiert wird, hat sich in der amerikanischen Niederlassung schon oft als verheerend erwiesen. Die Verabschiedung solcher US-Gesetze erhöht Risiken in den USA.


Donnerstag, den 07. Juni 2007

Einblick ins US-Beweisrecht  

J.G - Washington.  Das amerikanische Beweisrecht macht ein Sechstel der amerikanischen Anwaltsprüfung aus. Es ist jedoch nicht nur in der grauen Theorie sondern auch in der Praxis von enormer Bedeutung.

Einen auf das Wesentliche beschränkten, systematischen Einblick in das äußerst komplizierte und vielfältige amerikanische Beweisrecht vermittelt Lothar Lieske auf Deutsch in seiner Darstellung vom 6. Juni 2007. Nach einer allgemeinen Einführung zu den Beweismitteln erläutert er vertiefend die mit der Zeugenvernehmung zusammenhängenden Befragungs- und Einspruchsmöglichkeiten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.