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Freitag, den 08. Juni 2007

Nicht immer Punitive Damages  

J.G - Washington.  Kein Strafschadensersatz trotz Wettbewerbsverstoß und kein Schadensersatz für in Erwartung eines späteren Vertragsabschlusses unentgeltlich erbrachte Leistungen: Dies bestätigte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 24. Mai 2007 in Sachen Incase Inc. v. Timex Corp., Az. 06-1577.

Wie berichtet, entwickelte die Klägerin mehrere Entwürfe für Spezialverpackungen für Uhren der Beklagten. Die Entwicklung erfolgte unentgeltlich, doch in der beiderseits verstandenen Erwartung eines späteren Auftrags zur Herstellung der Verpackungen. Die Beklagte ließ dann einen der Entwürfe in nahezu identischer Ausfertigung von einem Dritten herstellen.

Der Court of Appeals führt in seinem Urteil aus, dass punitive Damages - entgegen der aufgrund gelegentlich oberflächlicher Darstellung in Deutschland verbreiteten Meinung - nur unter engen Voraussetzungen gewährt werden. Zwar liegt ein einen Wettbewerbsverstoß nach Chapter 93a des Rechts von Massachusetts darstellendes unfaires Verhalten der Beklagten vor.

Dieses Verhalten allein begründet aber noch keinen Strafschadensersatz. Erforderlich ist im US-Recht nach der Verfassung der USA auch eine besondere Verwerflichkeit, Reprehensibity. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht einmal Beweis dafür erbracht, dass das Verhalten der Beklagten willfully und knowingly war, also vorsätzlich und wissentlich.

Das Gericht erläutert zudem die Bemessungsgrundlagen für Schadensersatz für in Erwartung eines späteren Vertragsabschlusses unentgeltlich erbrachte Leistungen. Dabei lässt es offen, ob sich der Anspruch aus konkludentem Vertrag - implied Contract - oder ungerechtfertigter Bereicherung - unjust Enrichment - ergäbe. Kann die Jury den Wert der Leistungen nicht einschätzen, so muss der Kläger Beweis für den Wert der Leistungen und der verwendeten Materialien erbringen. Ein Abstellen auf den entgangenen Gewinn, wie es die Klägerin tat, reicht allein nicht aus.

Verfahrensrechtlich interessant ist, dass der Richter in der ersten Instanz die Entscheidung der Jury teilweise aufgehoben hatte. Dazu ist er im Rahmen eines Judgment as a Matter of Law berechtigt. Ein JMOL kann eine Partei beantragen, wenn sie der Ansicht ist, die Gegenpartei habe nicht ausreichend Beweis erbracht und die Zivilgeschworenen haben fehlerhaft subsumiert.


Freitag, den 08. Juni 2007






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.