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CK - Washington. §230 des Communications Decency Act schützt Internetanbieter vor einer Haftung, wenn sie nach entsprechendem Hinweis von Dritten eingestellte Informationen entfernen. Die Gefahr einer Durchlöcherung des Schutzgesetzes wird von einem kalifornischen Gericht hervorbeschworen.
Das Gericht erließ im Fall Scott P. v. Craigslist eine Zwischenentscheidung in einem Verfahren gegen die Informationsanbieterin Craigslist und gestattete dem Kläger, den Prozess wegen einer behaupteten Haftung für das Nichtentfernen von von Dritten eingestellten Foreninhalten fortzusetzen.
Auf den Hinweis des Klägers auf rechtswidrige Inhalte hatte Craigslist diese entfernt. Der Kläger behauptet, die Anbieterin hätte auch anschließend eingestellte diffamierende Inhalte entfernen müssen. Sie hätte ihm nämlich versprochen, sich um die Sache zu kümmern.
Um Craigslist bildet sich nun eine Koalition, die mit Drittenschriftsätzen für die Aufrechterhaltung des Forenschutzes kämpft, unter der Führung der Electronic Frontier Foundation, die den Sachverhalt samt Rechtslage auf Englisch darstellt.
CK - Washington. Am 3. September 2010 beurteilten US-Gerichte den rechtstaatlichkeitsdekorierten Nazi-Kunstraub und den Kaffekochermarkenschutz:
Gutgläubiger Erwerb nach Nazi-Kunstentwendung in A, US-Forum, CH-Recht, Bakalar v. Vavra, 2nd Cir. 2 SEP 2010, http://bit .ly /cFBnGS
Kaffeekocherschutz nach US-Marken- und Vertragsrecht, Bodum USA, Inc v. La Cafetiere, 7th Cir. 2. SEP 2010, http://bit .ly /b41q02
CK - Washington. Hugo hieß der Hurrikan. Er verursachte riesige Schäden. Die Region am Meer war weiträumig gesperrt.
Der Anwalt hatte sein Schiff im Sperrgebiet der Outer Banks angebunden. Er konnte es retten, indem er es ins Meer jagte. Also lud er den Referendar ein, das Erlebnis zu wagen.
Später berichtete der junge Jurist vom Grauen, das der Hurrikan ihm einflößte. Mit dem Segler musste er ins Meer hinaus. Beide überlebten.
Nicht umsonst wird evakuiert. Mit einem Hurrikan ist nicht zu spaßen.
CK - Washington. Im Streit zwischen Hersteller und US-Vertriebsfirma erhoben die Parteien Klagen im In- und Ausland. Die Ergebnisse sind unterschiedlich. Die Verfahrenswege und -zeiten unterscheiden sich ebenfalls. Beide Parteien finden ihr Recht.
Das amerikanische Gericht muss die Unterschiede ausgleichen. Wann kann eine Aufrechnung des Urteils aus Korea mit dem US-Urteil erfolgen? Noch im amerikanischen Prozess, oder erst bei der Vollstreckung in den USA, die mit einer Drittschuldnerpfändung versucht wurde?
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks beantwortet diese Fragen in Sachen Otos Tech Co., Ltd. v. OGK America, Inc. et al., Az. 09-3364, am 1. September 2010. Die Parteien waren kreativ.
Die Schlacht im Ausland, beispielsweise in Deutschland, bietet oft mehr Rechtssicherheit und Kostenvorhersehbarkeit, während im amerikanischen Prozess das Beweisausforschungsverfahren namens Discovery Beweisbeschaffungsvorteile bietet und die Staatsanwaltschaft und Nerven entlastet. Zudem folgt im Falle des Unterliegens nach der American Rule meist keine Kostenerstattung an die obsiegende Partei.
Doch kann man im US-Prozess dem eigenen Anwalt, den Protokollführern, den E-Discovery-Dokumente-Auswertern, den Zeugen und den Sachverständigen mehr bezahlt haben als man im deutschen Prozess auch als Verlierer je schulden würde. Daher ist verständlich, dass die Parteien dieses internationalen Rechtsstreits auch ausländische Gerichte ins Kalkül zogen.
CK - Washington. Am 1. September 2010 ergingen diese Entscheidungen:
Verfassungswidrige Nachtklub-Diskriminierung von Männern, Hollander v. Copacabana Nightclub, 2nd Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/buDMV3
Religion an Universität, Trennung Staat & Kirche nach Bundesverfassung, Badger Catholic v. Walsh, 7th Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/bgymIv
Kläger störrisch/contumacious: Klagabweisung letztes Mittel, Spira Footwear, Inc. v. Steven Lebow, 5th Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/aS0Oyk
TCD - Washington. Die Beklagte, eine italienische Firma, sandte mit Hilfe der Klägerin 100 Kilogramm Platin von Mailand nach Pennsylvania. Noch bevor das Platin seinen endgültigen Bestimmungsort erreichte, wurde es als gestohlen gemeldet.
Die Delta Airlines erhob sodann Klage vor einem US-Gericht und begehrte die Feststellung, dass sie für diesen Verlust gem. Artikel 22 (3) der Montreal Convention nur begrenzt hafte. Das Gericht bezeichnete sich als unzuständig und wies die Klage aus Forum Non Conveniens-Gründen ab.
Der Fall weise engere Beziehungen zur italienischen Gerichtsbarkeit auf und könne deshalb besser dort entschieden werden. Beispielsweise seien wichtige Dokumente, die für den Ausgang des Rechtsstreit maßgeblich seien, nur in Italien verfügbar. Auch die Zeugen seien Einwohner Italiens, ohne jegliche Kontakte zu den Vereinigten Staaten.
Das Bundesberufungsgericht für den dritten US-Bezirk hat am 30. August 2010 in Sachen Delta Airlines, Inc. v. Chimet, SPA, Az. 09-1202, das Urteil des Ausgangsgericht mit folgender Begründung bestätigt:
Das Ausgangsgericht hat hinreichend klar gestellt, dass ein alternatives Gericht existiert, welches besser über den Fall urteilen kann. Es hat darüber hinaus dem Kläger, der für eine Entscheidung im US-Gerichtsbezirk plädiert hat, genug Achtung geschenkt. Schließlich hat das Gericht ausreichend die privaten und öffentlichen Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen. Es hat mithin keine Ermessenfehler begangen und die Klage zu Recht aus Forum Non Conveniens-Gründen abgewiesen.
CK - Washington. Am 31. August 2010 ergingen diese wichtigen Urteile:
Verheimlichte Prozessfinanzierung, Wickens v. Shell Oil Co., 7th Cir. 31 AUG 2010, http://bit.ly/aulLbH
Mindestlohnvergütungspflicht bei Bundesnexus, Resias Polycarpe v. E & S Landscaping Service, 11th Cir. 31 AUG 2010, http://bit.ly/dgaW4T
Ausgelaufenes Fliegenmechanikpatent & Falschkennzeichnungshaftung, Stauffer v. Brooks Brothers, Inc., CAFC 31 AUG 2010, http://bit.ly/bD0WXQ
Patentangriff auf Adwords abgewiesen, Desenberg v. Google, Inc., CAFC 31 AUG 2010, http://bit.ly/bBFxIc
CK - Washington. Am Montag in US-Obergerichten entschieden:
Enger Bezug: Forum non conveniens-Abweisung aus US-Gericht nach Italien, Delta Airlines v Chimet, 3rd Cir. 30 AUG 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
CEO im Strafprozess: Muss Firma Verteidigerhonorar zahlen? Flood v. Clearone Communications, 10th Cir. 30 AUG 2010, PDF
Kündigung Exklusivvertrieb, Schiedsverfahren, Next Step Medical Co.Inc. v Johnson & Johnson Intl, 1st Cir. 30 AUG 2010, PDF
CK - Washington. Am Tag der Arbeit, Labor Day, endet der amerikanische Sommer. Gleichzeitig beginnt das Wintersemester. An den Law Schools haben die Erstsemester bereits die Pflichtlektüre aufgenommen.
Drei Jahre lang bedeutet jede Stunde Unterricht drei Stunden Vorbereitung: Lesen, Recherchieren, Schreiben. Von Vorlesungen kann man kaum sprechen. Der Student wird aufgerufen, berichtet, und muss sich mit den Auffassungen von Professoren und Kommilitonen auseinandersetzen.
Die sokratische Lehrmethode soll den Studenten zum Verständnis des Rechts und seiner Grundätze im sozialen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder politischen Kontext verhelfen. Unsere Lehrgänge für Referendare und Praktikanten bauen darauf auf.
Das erste Semester an der Law School stellt einen Höhepunkt der amerikanischen Ausbildung dar. Während deutsche Schüler mit zehn Jahren die Weichen stellen, muss sich der Amerikaner erst mit 17 oder 18 für den Weg zum College entscheiden. Dort dauert das Studium vier Jahre. Erst darauf folgt die Bewerbung an der Law School, Medical School oder für eine andere wissenschaftliche Disziplin.
Ein College-Abschluss in Biologie, Germanistik oder Kunst kann deshalb gleichermaßen zum Architektur- wie zum Politik-, Jura- oder Social Studies-Studium führen. Angesichts der Wirtschaftskrise und hohen Zahl arbeitsloser Graduierter müssen die Erstsemester allerdings auch damit rechnen, letztlich als Taxifahrer oder IT-Techniker zu arbeiten.
Darin unterscheiden sich die USA kaum von Deutschland. Der bedeutendere Unterschied liegt in der Verschuldung. Die Absolventen in den USA müssen nämlich etwa $50000 an Darlehen für die Studiengebühren in jedem Studienjahr abbezahlen - und die Schulden aus den College-Jahren.
TCD - Washington. Die Beklagten arbeiteten zunächst als Finanzberater bei der Bank of America. In den Arbeitsverträgen verplichteten sie sich dazu, nach ihrem Ausscheiden keine BOA-Kunden abzuwerben.
Als die Beklagten im Frühjahr 2009 ihre Tätigkeit bei der UMB aufnahmen, glaubte die BOA jedoch eine solche Abwerbung festzustellen - unter Verletzung der Vereinbarung. Sie erhob daraufhin Klage und forderte Schadensersatz.
Die UMB, die im Gegensatz zu der BOA Mitglied des Financial Services Regulatory Authority ist, beantragte beim erstinstanzlichen Gericht, die BOA zur Teilnahme am FINRA-Schiedsverfahren zu verpflichten. Das Gericht versagte ihr jedoch den Anspruch auf Arbitration.
Das Bundesberufungsgericht für den achten US-Bezirk entschied am 26. August 2010 in Sachen Bank of America v. UMB Financial Services, Inc., Az. 10-1041:
Die BOA hat zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen. Als Nichtmitglied kann sie nicht dazu gezwungen werden. In dem Dokument über die FINRA-Mitgliedschaft gibt es zudem keinen Hinweis darauf, dass die BOA eine Drittbegünstigtenstellung einnimmt.
KB - Washington. Nach Badetüchern und Klappstühlen - vgl. Dietz, Stuhldesign als Marke oder Designpatent? - fanden nun erneut Gebrauchsgegenstände in Form von Möbelstücken ihren Weg zu einem US-Bundesberufungsgericht. Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit schlüsselte am 20. August 2010 geradezu lehrbuchmässig die Voraussetzungen einer Klage auf Verletzung eines Urheberrechts auf.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Urheberrechts, da durch dessen Eintragung und der damit verbundenen Ausstellung des Certificates of Registration durch das Copyright Office in Washington, DC, bereits ein Anscheinsbeweis eintritt, den die Beklagte entkräften muss. Dieser Beweislastumkehr konnte die Beklagte im Fall Universal Furniture International, Incorporated v. Collezione Europa USA, Insorporated, Az. 07-2180, jedoch nicht genügen.
Das Urheberrecht ist auch rechtsgültig, da das Design der Möbelstücke ein gewisses Maß an Kreativität besitzt und eigenständig vom Urheber erschaffen wurde. Es ist mithin original. Die Modifizierung von verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen zu einem neuen Produkt steht dem nicht entgegen, da diese Art der Zusammenstellung keine reine Reproduktion darstellt.
Die graphischen Ornamente auf den Möbeln als konzeptionelle Gestaltungsweise können von dem Gebrauchswert der Möbelstücke, der selbst nicht vom Urheberrecht umfasst wird, getrennt werden. Der sog. Conceptual Separability Test stellt dabei nicht auf die physische, sondern vielmehr die konzeptionelle Trennbarkeit ab. Diese ist nach dem Bundesberufungsgericht immer dann gegeben, wenn überflüssige, unfunktionale Verzierungen vorliegen, da diese nicht dem Gebrauchswert dienen.
Eine Verletzung des Urheberrechts besteht darin, dass die Produktreihen der Beklagten als direkte Konkurrentin den Möbelstücken der Klägerin in ihrem Erscheinungsbild ähnlich sind. Ihnen liegen die gleichen Ideen zugrunde, die sich in einer vergleichbaren Art und Weise äußern. Dies bringt der Klägerin letztlich einen Schadensersatz in Höhe von 11 Millionen Dollar ein.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten der USA:
Abwerbeverbot und Schiedsklausel, Bank of America v. UMB Financial Services, 8th Cir. 26 AUG 2010, http://bit .ly /cx8Klm
Telefonpatentstreitdefinitionenbeschluss, HTC CORPORATION et al v. IPCOM GMBH & CO., KG, DCDC 25 AUG 2010, http://bit .ly /cCPdjH
CK - Washington. Britney Spears trägt das rosa Hemd von Victoria's Secret mit Silberaufschrift Delicious. Die Marke Delicious ist für den Kläger bundesrechtlich schon so lange eingetragen, dass sie unanfechtbar, incontestable, ist - für Schuhwerk.
Der Kläger ging gegen den Hemdanbieter vor. Das Bundesgericht wies den Anspruch ab, bevor er den Geschworenen zur Subsumtion vorgetragen wurde. Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco hob die Abweisung auf. Eine rechtliche Beurteilung des Markenrechts allein reicht nicht aus, denn es bleiben strittige Faktenfragen. Die muss die Jury beurteilen.
Das Urteil des United States Court of Appeals for the Ninth Circuit vom 19. August 2010 in Fortune Dynamic, Inc. v. Victoria's Secret Stores Brand Management, Az. 08-56291, dient als Warnung, vor der Verwendung von Kennzeichen im amerikanischen Markt sorgfältig das Risiko einer etwaigen Verletzung des Lanham Act mindestens durch eine Prüfung des Bundesmarkenregisters abzuklären.
Die Beklagte hätte bei ihren Leisten bleiben sollen. Beispielsweise ihrer Marke very sexy.
CK - Washington. Diskriminierung von Frauen, Urteil als Strafe für Beweisverweigerung und Abnahmepflichtverletzung in wichtigen Urteilen der US-Bundesgerichte:
Verletzte Mindestabnahmepflicht, Schadensersatz, Advanced BodyCare Solutions v. Thione Int'l., 11th Cir. 25 AUG 2010, http://bit.ly/9UPljJImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Männerclub im Vertriebsbüro benachteiligt Frauen: Kündigungsschutzprozess, Grassmyer v. Shred-It, 3rd Cir. 25 AUG 2010, http://bit.ly/dd2LID
Verweigerte Beweisvorlage mit Urteil bestraft, Southern New England Telephone Co. v. Global NAPs Inc., 2nd Cir. 25 AUG, http://bit.ly/aR7liX
TCD - Washington. Der Kreis wichtiger elektronischer Beweismittel wächst ständig. Die Regeln der Beweisbeschaffung im amerikanischen Beweisausforschungsverfahren, Discovery, konzentrieren sich heute weniger auf die Zeugenvernehmung und Urkundeneinsicht, sondern auf die elektronischen Daten. Für sie steht im US-Prozessrecht der Begriff e - Discovery.
Zu welchen Bedingungen Nachrichten oder Pinnwandeinträge auf der Profilseite von Facebook oder anderen sozialen Netzwerken für einen Rechtsstreit aufgedeckt werden dürfen, stellt das National Law Journal am 23. August 2010 in einem lesenswerten Bericht über e-Discovery dar, in welchem Bezug auf die Entscheidung Crispin v. Christian Audigier Inc., 2010 U.S. Dist. Lexis 52832 (C.D. Calif. May 26, 2010) genommen wird.
Die Verfasser des Berichts kritisieren die Entscheidung des Gerichts, die Inhalte und damit auch die Pinnwandeinträge seien durch die Vorschriften des Stored Communications Act (SCA) aus dem Jahre 1986 geschützt. Sie teilen nicht die Ansicht des Gerichts, Nachrichten oder Einträge auf Facebook oder MySpace seien genauso privat wie Emails, die sich auf dem eigenen Computer befinden. Auf die heutige Zeit und die neuen Technologien könne der SCA nicht mehr angewendet werden.
Die Entscheidung lasse darüber hinaus offen, wie beschränkt der Zugang zu den Profilseiten der sozialen Netzwerke aussehen müsse, um den Inhalt derselben als privat betrachten zu können.
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Rabattstornierung vom Hersteller & Vertrieb, Curtis Lumber Co., Inc. v. Louisiana Pacific Corp., 8th Cir. 24 AUG 2010, http://bit.ly/dfgMf3Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Kindesrückführung von USA nach Holland gem. Haager Übereinkommen, Karpenko v. Leendertz, 3rd Cir. 24 AUG 2010, http://bit.ly/cg8Awo
CK - Washington. Die arbeitsgesetzliche Forderung auf Gleichbehandlung kollidiert in den USA wie in Deutschland mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit. Während in den USA eine frische, nur vorsichtig in ihrer Signalwirkung zu würdigende Entscheidung die rechtlichen Grundlagen in drei Mehrheits- und Mindermeinungen von über 70 Seiten Länge erörtert, ist die deutsche rechtliche Analyse bereits bei Reuter:Arbeitsrecht unter Diskriminierung Nichtreligiöser ist gar keine Diskriminierung? zu finden.
Die amerikanische Entscheidung vom 23. August 2010 verkündete im Fall Sylvia Spencer v. World Vision Inc., Az. 08-35532, das in San Francisco, Kalifornien, ansässige Bundesberufungsgericht des Neunten US-Bezirks. Die deutsche Entscheidung stammt vom Bundesarbeitsgericht in Sachen 8 AZR 466/09 und erging am 19. August 2010.
CK - Washington. Sport und Kartell, Religion und Arbeitsrecht sowie Betrug im Rückversicherungswesen waren am 23. August 2010 die Themen wichtiger Urteile der Obergerichte des Bundes in den USA:
Sportausrüstung vereinheitlicht: kein Monopolverstoß, Warrior Sports, Incorporated v. NCAA, 6th Cir. 23 AUG 2010, PDF
Glaube als Kündigungs- oder Diskriminierungsgrund, Religions-AG, Spencer v. World Vision Inc., 9th Cir. 23 AUG 2010, PDF
Rückversicherungsbetrugsanspruch verjährt, SErsatz aufgehoben, AXA Versicherung AG v. AIG Inc., 2nd Cir. 23 AUG 2010, PDF
CK - Washington. Die Amerikaner usurpieren die Gerichtsbarkeit. Kein Quartal verstreicht ohne Kommentare dieser Art von deutschen Professoren, Verbänden, Journalisten oder Politikern. Deutsche Unternehmen werden vor US-Gerichte gezerrt, obwohl der Prozess nach Deutschland gehört. Einmal sind die Long Arm Statutes schuld, ein anderes Mal die Arroganz der amerikanischen Gerichtsbarkeit.
Was die Amis können, können wir schon lange, scheint der Bundesgerichtshof im Fall VI ZR 122/09 am 29. Juni 2010 zu erklären. Türkische Unternehmen, die vor ein deutsches Gericht gezerrt werden, - und dasselbe gelte für US-Beklagte- können nicht früh wegen mangelnder Zuständigkeit aus dem Verfahren aussteigen.
Nein, die Klage muss materiell schlüssig eine unerlaubte Handlung - in den USA den oft behaupteten Tort - mit Handlungen oder Erfolg in Deutschland geltend machen. Dann bleibt die Klage im deutschen Gericht. Der Grundsatz der doppelten Relevanz macht es möglich: Erst nach der Schlüssigkeitsprüfung werden die relevanten Tatsachen für die Frage der Gerichtsbarkeit - der internationeln Zuständigkeit - und der materiellen Würdigung geprüft. Bis dahin kann schon viel Wasser den Rhein, die Elbe und die Spree hinab geflossen sein - mit entsprechenden erheblichen Verfahrenskosten.
Der lange Arm des §32 ZPO: Das deutsche Recht ist also doch nicht so ganz anders als das amerikanische. Mit dem kleinen Unterschied, dass die Gerichtsbarkeit im US-Prozess am Anfang geklärt sein muss - und da kann man eine Klageabweisung gewinnen. Gleich was die Unken über den Teich rufen.
TCD - Washington. Der Kläger, Opfer eines Autobombenanschlags, verlangt Schadensersatz von dem Parkhauseigentümer, in dessen Tiefgarage der Anschlag geschah.
Das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia verwies in seinem Urteil auf einen ähnlichen Fall: Board of Trustees of the University of the District of Columbia v. DiSalvo, Az. 974 A.2d 868 (D.C. 2009). Es entschied am 17. August 2010 in Sachen Sigmund gegen Starwood Urban Investments, Az. 08-7137, mit folgender Begründung gegen den Kläger:
Der Parkhauseigentümer haftet nicht für den Autobombenanschlag, denn das Verbrechen war für ihn nicht vorhersehbar und mithin nicht vermeidbar. Es liegt kein Fall einer gesteigerten Voraussehbarkeit vor. Die schlichte Behauptung des Klägers, es habe die Möglichkeit eines Verbrechens bestanden, erfüllt nicht die hohen Erwartungen, die Gerichte an die heightened forseeability haben. Für letztere muss nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein Mensch Opfer eines Verbrechens wird.
Hier bestand keine Pflicht für den Parkhauseigentümer, sich oder andere Personen vor dem unerahnbaren Verbrechen eines Anschlags mit einer Autobombe zu schützen.

