• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 28. Aug. 2007

Kongress: Ja, bitte  

.   Die Library of Congress fragte höflich an, ob sie das Schwesterblatt des German American Law Journal, das Embassy Law Blog, in ihre Sammlung aufnehmen und weiterverbreiten darf.

Sicher doch. Fair Use würde die Aktion nach dem amerikanischen Urheberrecht nicht gestatten. Die Kongressbibiliothek, die auch als Urheberrechtsamt der USA und wissenschaftlicher Dienst des Bundesparlaments fungiert, bleibt auf der sicheren Seite.


Dienstag, den 28. Aug. 2007

Boykott von Junganwälten  

.   Der Aufruf zum Boykott von Junganwälten in Megakanzleien nimmt konkrete Formen an. Im Septemberheft der Zeitschrift der amerikanischen Hausjuristen, Corporate Counsel, verzeichnet Michael Sager, Chef der Forensikabteilung der Rechtsabteilung eines amerikanischen Großunternehmens, praktische Schritte, Kanzleien den Einsatz junger Juristen zu untersagen.

Der letzte Gehaltsschub auf jährlich $160.000 für First Year Associates in einigen Kanzleien schlägt sich bei seinem Unternehmen mit einer Kostensteigerung von über $4 Mio. durch, vermerkt er unter dem Titel Not Going To Take It Anymore; aaO 67. Die Werbung vieler Kanzleien sei großmundig. Rat und Beistand erfahrener Rechtsanwälte werde versprochen, während Mandanten mit hochprofitablen, doch unerfahrenen Uniabgängern abgespeist würden.

Sager wendet sich mit einem Fünfpunkteprogramm gegen diese Geschäftspolitik. Wer die Ausbildung in der Großkanzlei mit der in kleinen und mittleren vergleichen kann, wird bestätigen, dass in der kleineren Kanzlei die erfahrenen Chefs selbst die Junganwälte anleiten, ins kalte Wasser werfen, und beaufsichtigen - und sich über die Schulter sehen lassen.

In der großen US-Kanzlei gibt es wegen ausgefeilter Hierarchien allenfalls einen Trickle-Down Effect, und vielen Junganwälten fehlt der direkte Draht zu erfahren Partnern. Andererseits zeichnen sich diese Kanzleien oft durch koordinierte interne Weiterbildungsprogramme aus, während Associates aus kleineren Kanzleien zu Schulungstagungen gesandt werden. Außerdem wird ihnen nicht mit Auftragsmusik der kanzleispezifische Teamgeist eingebleut.


Dienstag, den 28. Aug. 2007

Politiker verwünschen Anonymität  

.   Weit kommen die Politiker mit ihrer Kritik an anonymen Blogschreibern im Weichbild Washingtons nicht. Anonymität bleibt seit mehr als 200 Jahren durch die Bundesverfassung der USA geschützt.

Beim Duck-Blog regen sie sich so auf, dass selbst die Washington Post auf die Sorgen der Politiker eingeht. Doch dürfen sich die Schreiber gerade bei Politikern viel herausnehmen - anonym oder nicht.

Die Grenze liegt ungefähr bei der Anstiftung zum Mord. Eine Verleumdungsklage könnten sie kaum gewinnen, und Abmahnungen dienen eher der Volksbelustigung. Sie müssen sich beleidigen lassen, auch anonym.

Das Recht auf Bloßstellung der Politik und der Politiker genießt unter den Fahnen Transparenz und Sunshine so eine bedeutende Stellung im amerikanischen Recht, dass TMG-ähnliche Pflichtangaben undenkbar sind und den Politiker, der sie fordern würde, in die Ecke von Diktatoren stellt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.