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Sonntag, den 30. Sept. 2007

Kirchen helfen Flüchtigen

 
.   Auf Anregung des United States Marshals Service wird flüchtigen Straftätern in der Hauptstadt abgeboten, sich in Kirchen der Justiz zu stellen. Sofern ihnen keine besonders schweren Strafen drohen und sie nicht wegen Gewalttaten, Kindervernachlässigung oder Verletzung von Sorgerechten gesucht sind, sollen sie besser als die in Fahndungen Verhafteten behandelt und in der Regel auf freien Fuß gesetzt werden. Das Safe Surrender Program stellt jedoch keine Amnestie dar. Es soll dem Marshal Service die Jagd auf Schwerverbrecher erleichtern.



Abtretung nach Klage

 
.   Wenn der Beklagte Rechte unbeteiligter Dritter am Streitgegenstand behauptet und so die Klage abwenden will, kann der Kläger durch eine der Klage folgende Abtretung, Assignment, mit dem Dritten diese Einrede aushebeln?

Diese Frage lag dem mit Sonderzuständigkeiten ausgestatteten Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington in Sachen IpVenture, Inc. v. ProStar Computer, Inc., et al., Az. 06-1012, zur Prüfung vor. IPVenture behauptete eine Patentverletzung. Die Beklagten behaupteten, Rechte am Patent lägen bei Hewlett-Packard als Arbeitgeberin des Erfinders. Ohne HPs Teilnahme sei die Klage unzulässig.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit beurteilte am 28. September 2008 die Frage der indispensible Party und des Assignment aller Ansprüche von HP an IPVenture. Da die Abtretungsvereinbarung die Beteiligten nicht nur zur Abtretung verpflichtete, sondern auch die Übertragung, Conveyance, vornahm, war sie vom Untergericht zu berücksichtigen. Entscheidend war jedoch die Erklärung HPs, nie Rechte am Patent gehalten zu haben.



Vermögen, Prozess verschoben

 
.   Das Thema der örtlichen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für Beklagte aus einem anderen Staat schließt nie ab. Ein Urteil vom 27. September 2007 erklärt die Grundsätze der Anwendung von Long Arm Statutes und constitutional Due Process auf natürliche und juristische Personen.

Ein Unternehmen aus Michigan verklagte ein Unternehmen in Kansas und gewann. Als es merkte, dass die Firma aus Kansas und ihr Gesellschafter Vermögen verschoben hatten, um die Vollsteckung des Titels zu frustrieren, verklagte sie beide im Bundesgericht in Michigan. Das Gericht wandte das einzelstaatliche Long Arm Statute an und fand, dass es die Zuständigkeit begründete.

Jedoch hielt es die Ausübung der Zuständigkeit aus Verfassungsgründen nach dem Präzedenzfall International Shoe Company v. Washington,, 326 US 310, 316 (1945), für unzulässig und wies die Klage ab. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks bestimmt in Sachen Air Products and Controls, Inc. v. Safetech International, Inc. et al. , Az. 06-1885, jedoch, dass die notwendigen minimum Contacts zm Forumstaat bestehen und erklärt beispielhaft die Grundsätze der personal Jurisdiction nach dem Zivilprozessrecht der USA.


Samstag, den 29. Sept. 2007

Neuer Vorstand in Washington

 
.   Ab dem 1. Oktober 2007 steht das Capital Area Chapter der German American Law Association unter dem Vorsitz von Rouget F. (Ric) Henschel als President - und Nachfolger von Peter Esser - sowie VP Sebastian Deschler. Der Verfasser als einer der Gründer der Washingtoner Schwestergruppe der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung bleibt ihr im Board treu. Als besonderes Ereignis sieht der neue Vorstand die erste Jahrestagung der DAJV auf amerikanischem Boden an.

Über 150 deutsche Juristen werden nächste Woche in der amerikanischen Hauptstadt eintreffen. Im Rahmen der Tagung hat die DAJV unter dem Vorsitz von Ludwig Leyendecker auch den Vortrag eines Supreme Court-Richters sowie die Einschwörung von DAJV-Mitgliedern vor dem landesweit sonderzuständigen United States Court of Appeals for the Federal Circuit auf dem Programm.


Freitag, den 28. Sept. 2007

Terror: Strategische Gelassenheit

 
MN - Washington.   Das Potomac Institute for Policy Studies veranstaltete am 27. September 2007 gemeinsam mit dem am Institut beheimateten International Center for Terrorism Studies ein Seminar unter dem Thema Germany and Terrorism: The Next Phase.

Nach den einleitenden Worten des renommierten Terrorismusexperten und Direktors des International Center for Terrorism Studies, Prof. Yonah Alexander, gab der erste Redner, Dr. Andreas Prothmann, Counselor an der Deutschen Botschaft in Washington, DC einen Überblick über die Situation und die Besonderheiten der Terrorismusbekämpfung in Deutschland. Er verwies dabei auf Entwicklungen jüngerer Zeit und die aktuelle Debatte um die Erweiterung der Sicherheitsgesetzgebung. Im Einzelnen benannte er die beabsichtige Ausweitung elektronischer Überwachung, die Möglichkeiten des Abschusses von Passagierflugzeugen und die Einführung neuer und Erweiterung bestehender Strafgesetze, so dass beispielsweise bereits der Aufenthalt in einem terroristischen Ausbildungslager unter Strafe gestellt werden soll. Er verwies auf die Bedeutung des Internets fürr den Terrorismus des 21. Jahrhunderts und betonte die Wichtigkeit der transatlantischen Zusammenarbeit.

Dr. Dieter Dettke, derzeit Gastdozent am American Institute for Contemporary German Studies und außerordentlicher Professor an der Georgetown Universität, vertiefte im zweiten Referat die bereits durch seinen Vorredner angesprochenen Themen der "hausgemachten", homegrown, islamistischen Terroristen jüngerer Prägung, der Intergation der Muslime in die deutsche und europäische Gesellschaft und der aktuellen Debatte um die Terrorismusbekämpfung in Deutschland. In umfassender und verständlicher Weise vermittelte er dem amerikanischen Publikum die deutsche Sichtweise und die speziellen deutschen Schwierigkeiten bei er Bekämpfung terroristischer Gefahren. Er warb dabei um eine startegische Gelassenheit jenseits extremer Ängste als Grundlage multilateraler Terrorimusbekämpfung. In der anschließenden Debatte verwies Dettke auf die Grenzen strafrechtlicher Terrorismusbekämpfung und sprach sich gegen die Bestrafung bloßer Gesinnung oder zweifelhafter Reisen aus. Anknüpfungspunkt müsse stets eine konkrete Handlung sein und bleiben.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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