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Dienstag, den 18. Sept. 2007

Filmklau: Bewiesen und Bemessen  

MN - Washington.   Die strafrechtliche Bedeutung einer Urheberrechtsverletzung hatte das Revisionsgericht des Ersten Bezirks zu beurteilen. Die erste Instanz hatte die beiden Angeklagten zu 36 sowie 48 Monaten Freiheitsstrafe veruteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie unautorisierte Kopien von Hollywoodfilmen, teilweise noch vor deren offiziellem Erscheinen als DVD, angefertigt und in ihren Videotheken vertrieben hatten.

Am 14. September 2007 bestätigte der United States Court of Appeals for the First Circuit in Sachen US v. Noraida Beltràn, Az. 06-2220 sowie US v. Nelson Acevedo-Cruz, Az. 06-2221, die erste Instanz. Grundlage findet die Bestrafung in den bundesrechtlichen Strafvorschriften zur Urheberrechtsverletzung, Stolen Property. Der Einwand der Verteidigung der nicht hinreichenden Beweisbarkeit hatte ebensowenig Erfolg wie die Rüge unbestimmter Haftbefehle.

Auch die Strafzumessung hielt der Revision stand. Sie entsprach den Federal Sentencing Guidelines, U.S.S.G., in der zugunsten der Angeklagten zugrundegelegten Fassung zur Tatzeit 2004. Bei den Guidelines handelt es sich um Regeln, die durch die United States Sentencing Commission geschaffen wurden, um eine einheitliche Strafzumessung bei den Bundesgerichten zu gewährleisten.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Oberste Bundesgerichtshof in Washington, DC im Jahre 2005 in der Entscheidung US v. Booker (04-104) 543 U.S. 220 (2005) den Verstoß der Guidelines gegen den Sechsten Verfassungszusatz, das Recht der freien Beurteilung durch die Jury, festgestellt hat, bilden sie nach wie vor jedenfalls eine Richtlinie ordnungsgemäßer Strafzumessung. Ihre Anwendung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, ihre Wirkung nicht abschließend und verbindlich. Eine Entscheidung in Übereinstimmung mit den Guidelines trägt jedoch die Vermutung der Ordnungsgemäßheit in sich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.