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Freitag, den 21. Sept. 2007

Blog-Grundgesetz USA  

.   Blogs und andere Webveröffentlichungen aus den USA stehen wie in Deutschland unter dem Schutz der Verfassung und im Rahmen der Gesetze. Hier einige Eckdaten:
1. Schreibe anonym
2. Versprich keinen Datenschutz
3. Beleidige nur Politiker
Anmerkungen sind wie bei jedem Gesetz unerlässlich:

Ad 1) Erstens sollst Du Leser nicht mit mysteriösen Worten wie Impressum oder Imprint verwirren. Zweitens schützt die Bundesverfassung, Constitution, im ersten Verfassungszusatz seit Ewigkeiten die anonyme Redefreiheit, vor allem um Diktaturen schon im Keim zu ersticken. Anders als Flugblattschreiber sind Internetquellen leicht zu ermitteln. Anonymität bedeutet nicht Versteck, sondern zusätzliche Verantwortung im System der Demokratie, der Gewaltenteilung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Feuer! im vollbesetzten Kino zu schreien ist verboten. Vergleichbares gilt im Internet.

Ad 2) Versprich nicht, was Du nicht garantieren kannst. Manche Angebote im Internet sind gehalten, ihre Datenschutzpläne bekannt zu geben. Gibt es keine, dann sag es.

Ad 3) Beleidigungen im Internet sind genauso riskant wie sonst auch. Politiker müssen sich enorm viel gefallen lassen. Das wissen sie. Alle anderen dürfen Schadensersatz und Strafschadensersatz einklagen oder gar zum Sheriff rennen. Manchmal versuchen das auch Politiker. Eine Verteidigung kann sich kaum jemand leisten.


Freitag, den 21. Sept. 2007

Handy, Polizei, Pepper Spray  

MN - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks hatte über die Frage qualifizierter Immunität zweier Polzeibeamter als selbständiger Vorfrage in einem zivilprozessualen Schadensersatzverfahren zu entscheiden. Dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt lag eine Verkehrskontrolle zugrunde, bei welcher die Klägerin ohne gültige Fahrerlaubnis angetroffen wurde.

Entgegen der Weisung der Polzeibeamten setzte sie während der Kontrolle ein Telefongespräch fort und weigerte sich aus ihrem Auto auszusteigen. Nach mehrmaliger Aufforderung und der ausdrücklichen Androhung körperlicher Gewalt, setzten die Beamten schließlich Pfefferspray ein, um die Klägerin aus dem Auto zu bekommen und festzunehmen. Die Klägerin trug keine bleibenden Schäden davon, strengt indes ein Zivilerfahren wegen der Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte durch übertriebene Gewaltanwendung an.

In seiner Entscheidung vom 11. September 2007 verwirft der United States Court of Appeals for the Tenth Circuit in Sachen Mecham v. Frazier and Johnson, Az. 05-4297 die Entscheidung der ersten Instanz, die es abgelehnt hatte, die haftungsrechtliche Immunität der Polzeibeamten festzustellen.

Die bundesgerichtliche Zuständigkeit war begründet, da es sich um einen interlokalen Streit handelt. Um eine vorherige Feststellung der Immunität zu verhindern, muss der Kläger darlegen, dass die Beklagten zum einen ein wesentliches verfassungsrechtliches Recht verletzt haben, zum anderen dass dieses Recht zur Zeit der Tat hinreichend klar begründet und bekannt war. Hier fehlte es bereits an der ersten Voraussetzung, denn auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts handelte es sich um einen objektiv angemessenen Einsatz, der die Klägerin nicht in ihrem aus dem Vierten Verfassungszusatz folgenden Schutz vor unangemessener Festnahme verletzt.


Freitag, den 21. Sept. 2007

Kleben ist nicht Schweißen  

MN - Washington.   Eine Firma stellt einen Regenrinnenschutz her. Das Besondere an ihrem Produkt ist, dass auf einem Gitterrost eine Schutzschicht angebracht ist, die das ungehinderte Ablaufen des Wassers garantieren soll. Die Schutzschicht wird bei diesem Zweikomponentenmodell mit dem Rost verschweißt. Die Firma erhielt ein Patent auf dieses Modell, in dem ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass Schutzschicht und Gitter miteinander verschweißt, welded, sind.

Wenige Jahre später bringt ein Konkurrenzunternehmen ein ähnliches Zweikomponentenprodukt auf den Markt. Die Schutzschicht ist aber mit dem Trägergitter verklebt. Die Klage wegen Patentrechtsverletzung scheiterte.

Mit Urteil vom 12. September 2007 bestätigte das landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks als Sondergericht, der United States Court of Appeals for the Federal Circuit, in Sachen L.B. Plastics, Inc. v. Amerimax Home Products, Inc. et. al., Az. 2006-1465 die Entscheidung der ersten Instanz. Er folgte der ursprünglichen Entscheidung zunächst in einem formalen Argument. Die Klägerin hatte die Klage ausdrücklich nur wegen patentverletzenden Verschweißens der Schutzschicht anhängig gemacht. Soweit die Beklagte aber die Schutzschicht verklebt, war ein solches Verhalten schon gar nicht vom Klagebegehren umfasst.

Aber auch in der Sache stellt die Vorgehensweise der Beklagten keine Patentrechtsverletzung dar. Ihre Methode ist weder identisch, noch stellt sie ein gleichsam geschütztes Äquivalent, equivalent, dar. Das Verkleben erfüllt zwar die selbe Funktion wie ein Schweißen, führt aber auf anderem Wege zu einem anderen Ergebnis. Das Schweißen bewirkt die Zusammenführung der Moleküle zweier Objekte, wohingegen beim Kleben ein dritter Stoff zur Verbindung beigefügt wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.