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Mittwoch, den 26. Sept. 2007

Geistiges Eigentum im Konkurs  

.   Die Beurteilung geistiger Eigentumsrechte in der amerikanischen Insolvenz richtet sich nach komplexen Regeln, die sich teilweise nach einzelstaatlichem, teilweise nach Bundesrecht richten. Wer darf Verträge weiterführen oder außerordentlich kündigen? Wer darf die Rechte des insolventen Rechtsinhabers geltend machen?

Der Fall Frank Morrow et al. v. Microsoft Corporation, Az. 06-1512, betrifft die Frage, ob der Vertreter der Insolvenzmasse, Trustee, Verletzungs- und Schadensersatzansprüche für die Patente des Insolvenzschulders geltend machen darf. Grundsätzlich ja, bestimmt das landesweit für Patentverfahren zuständige Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 19. September 2007.

Hier musste jedoch Microsoft obsiegen, weil den Trustees die Aktivlegitimation fehlte. Denn die sich die Insolvenzmasse aufteilenden Trusts hatten sich das Patent nicht formgerecht übertragen lassen, sondern lediglich im Rahmen einer Globalzession von Immaterialrechtsgütern. Insbesondere hatten sich die Rechtsnachfolger die Rechte aufgeteilt: Einer erhielt das Patentrecht, der andere das Recht, aus dem Patent zu klagen.


Mittwoch, den 26. Sept. 2007

Iran-Embargo verschärft  

.   Bei seinem Besuch in den USA muss der iranische Präsident heute erfahren, dass seinem Land eine Ausdehnung des US-Embargos nach dem Iran Sanctions Act of 1996 bevorsteht. Das Repräsentantenhaus verabschiedete das neue Gesetz HR 1400 am 25. September 2007 als Pendant zum Senatsentwurf S. 970. Auch in den USA stößt der Entwurf nicht nur auf Zustimmung.

Der neue Iran Counter-Proliferation Act of 2007 verbietet weitere Transaktionen durch Unternehmen und ihre verbundenen Gesellschaften im In- und Ausland. Das Beschaffungswesen im Petroleum-Sektor wird neuen Sanktionen unterworfen. Zudem richtet sich das Gesetz gegen die Revolutionsgarden, die der Präsident als Terrorgruppen bezeichnen darf.

Die amerikanische Beteiligung an der Weltbank wird um den Betrag reduziert, der dem Iran zugute kommt. Schließlich richten sich weitere Embargomaßnahmen gegen Drittstaaten, die mit dem Iran im Nuklear- und sonstigen Waffenbereich zusammenarbeiten. Gegner Irans unterstützen den Boykott auch, weil die Exekutive bisher auf die Verhängung von Strafen gegen verletzende Ölfirmen verzichtet hat:
Until now, by shamelessly exploiting its waiver authority and other flexibility in the law, the executive branch has never sanctioned any foreign oil company which invested in Iran, Foreign Affairs Committee Chairman Tom Lantos, D-Calif., said when he introduced the bill in March. Those halcyon days for the oil industry are over, he said. S. US House Panel To Vote On Iran Sanctions Bill Tuesday, Zawya, 25. Juni 2007.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.