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Freitag, den 30. Nov. 2007

Kinder hinter Gittern

 
MN - Washington.   Eine andere Sicht auf das amerikanische Rechtssystem, jenseits von großer Politik, Sicherheitsgesetzen und Wirtschaftslobbyismus, liefert am 19. November 2007 eine Studie des Centre for Law & Global Justice der University of San Francisco. Darin geht es um die jüngste Veröffentlichung von Zahlen einer Gefangenstatistik.

Doch handelt es sich bei dieser Statistik um eine ganz besondere ihrer Art. Es ist die Statistik zur aktuellen Anzahl der Häftlinge, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung Kinder oder Jugendliche waren. Und als würde dies nicht schon für hinreichende Aufmerksamkeit sorgen, wird der Fokus wiederum auf eine ganz besondere Gruppe von inhaftierten Kindern und Jugendlichen gerichtet, nämlich die zu lebenslanger Haftststrafe ohne Aussicht auf Bewä;hrung, Life Without Possibility of Parole or Release, LWOP, verurteilten Kindern in amerikanischen Gefängnissen.

Die USA gehören zu den zwei Staaten, die jedenfalls in einzelnen Bundestaaten, welche nach dem föderalen System für die strafrechtliche Sanktionierung die Primärzuständigkeit besitzen, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit lebenslanger Haftstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit belegen. Der andere Staat, Israel, verfügt derzeit über sieben solcher im jugendlichen Alter Inhaftierte - und hat seit 2004 kein weiteres Kind oder Jugendlichen zur lebenslangen Haft verurteilt.

Die Vereinigten Staaten haben 2381 zu lebenslanger Haftstrafe verurteilte Gefangene, die zum Zeitpunkt der Verurteilung die Volljährigkeit noch nicht erreicht hatten, und sind damit für weltweit 99,99 Prozent dieser Gefangenengruppe verantwortlich.

Die letzten Verurteilungen reichen lediglich einige Wochen zurück. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem zu LWOP Verurteilten um einen Jugendlichen afro-amerikanischer Abstammung handelt, zehn mal so hoch, in manchen Staaten wie Kalifornien sogar 20 mal so hoch, wie die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung eines weißen Jugendlichen.

13 Einzelstaaten ermöglichen die lebenslange Bestrafung ohne jedwede Alterbeschränkung, ein Staat setzt die Altergrenze bei acht Jahren und weitere 18 Staaten begnügen sich mit einem Mindestalter von zehn Jahren. Ein Mindestalter von 14 Jahren, das in Deutschland Voraussetzung der bloßen Möglichkeit einer Bestrafung ist, die Strafmündigkeit, kennen nur 13 Staaten in den USA.

Die Bestrafungspraxis von Kindern und Jugendlichen ohne jedwede Aussicht auf Rückerlangung der Freiheit begegnet dabei nicht nur moralischen Bedenken. Sie widerspricht auch internationalem Recht. Die Internationale Konvention zu bürgerlichen und politischen Rechten, International Civil and Political Rights Convenant, ICCPR, der Vereinten Nationen, von den Vereinigten Staaten im Jahre 1992 ratifiziert, verbietet in ihrem Artikel 7 grausame und herabwürdigen Behandlung und Bestrafung.

Die Verurteilung von Kindern und Jugendlichen zu lebenslanger Haftststrafe ohne Aussicht auf Bewährung oder Freilassung fällt nach beinahe einhelliger Meinung in der Rechtswissenschsaft unter einen solchen Begriff der grausamen Bestrafung. Die Konvention zum Schutz der Rechte des Kindes, Convention on the Rights of the Child, CRC, die in ihrem Artikel 37(a) die lebenslange Freiheitsstrafe für Kinder und Jugendliche verbietet, wurde von den Vereinigten Staaten bezeichnenderweise nicht unterzeichnet, als einzigem Staat neben Somalia.


Donnerstag, den 29. Nov. 2007

Verzicht auf Verjährung hilft

 
.   Das Schatzamt veröffentlichte seine Auslegung des neuen strafverschärfenden International Emergency Economic Powers Enhancement Act am 27. November 2007. Seine noch nicht auf der Webseite verfügbare Auslegung der Anti-Terrorbestimmungen für OFAC-Verletzungen im Finanzsektor ist strenger als die des Amts für Ausfuhrkontrollen im Wirtschaftsministerium, BIS.

Das Treasury Department beabsichtigt nämlich nicht, auf voluntary Disclosures die Strafen des alten Gesetzes anzuwenden, auch wenn die Selbstanzeige vor dem Inkrafttreten des IEEPA Enhancement Act erfolgte. Eine verschleppende Bearbeitung im Ministerium kann daher eine Strafverschärfung bedeuten.

Soweit OFAC Gnade walten lässt, ist dies in der Behandlung von Verjährungsverzichten zu sehen. Hier will das Amt für Foreign Asset Control auf den Stichtag vom 16. November 2007 abstellen. Die Strafe bemisst sich dann nach dem zum Zeitpunkt des Verzichts anwendbaren Recht.



Homer Simpson im Arbeitsgericht

 
RM - Washington. In Sachen Seawright v. Am. Gen. Fin. Servs., Inc., Az. 07-5091 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 13. November über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und führt anschaulich die Grenzen des Konsensualprinzips bei Vertragsabschlüssen ein.

Der Arbeitgeber hatte die Schiedsklausel lediglich betriebsintern in Mitarbeiterversammlungen und Brochüren bekannt gegeben. Die gegen ihre Kündigung klagende Arbeitnehmerin hatte nach Bekanntgabe des neuen Verfahrens noch mehrere Jahre weiter im Betrieb gearbeitet, ohne jedoch der Schiedsklausel explizit zugestimmt oder widersprochen zu haben.

Das Gericht bejahte die Wirksamkeit der neu in den Arbeitsvertrag eingefügten Klausel Schiedsgerichtsvereinbarung. Wesentlich sei nicht das Schweigen der Klägerin auf die Einführung des Schiedgerichtsverfahren gewesen, sondern vielmehr ihre eigene Entscheidung zur weiteren Tätigkeit im Betrieb. Dies stelle eine konkludente Annahme der angebotenen Schiedsgerichtsvereinbarung dar, zumal in den Informationsbrochüren auf die Annahmewirkung als Folge einer weiteren Tätigkeit hingewiesen worden war.

Dagegen kam die Klägerin nicht mit der Behauptung an, es läge keine wirksame Einwilligung vor. Auch der U.S.C. Title 9, Chapter 1, §2 des Federal Arbitration Act verlange nur eine schriftliche Fixierung der Vereinbarung, jedoch keine Unterschrift der Vertragspartner an sich. Der schriftlichen Fixierung wäre hier aber mit den Informationsbrochüren genüge getan.

Das sonst für den wirksamen Vertragsschluss verlangte Bargaining, also Verhandeln, sei unter dem Recht von Tennessee nicht erforderlich, sofern zwei sich deckende Willenserklärungen vorlägen. Auch handele es sich nicht um ein Scheingeschäft, Illusory Contract, da auch der Arbeitgeber zumindest eine Zeit lang an die Vereinbarung gebunden sein wollte.

Eingehend erläutert das Gericht ferner die Unwirksamkeit wegen gewissenloser Ausnutzung eines Formularvertrages, Contracts of Adhesion and Unconscionability, und verneint dies. Denn dazu müsse es für die schwächere Vertragspartei an einer vernünftigen Handlungsalternative fehlen. Eine solche Friss-oder-Stirb-Situation hätte freilich nicht bestanden, weil die Arbeitnehmerin nicht dargelegt habe, dass sie im Fall einer Ablehnung der Schiedsgerichtsvereinbarung keinen gleichwertigen Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt gefunden hätte.

Einer der drei erkennenden Richter vermochte seinen Kollegen trotzdem nicht zu folgen. Bei solchen Verträgen würde den Arbeitnehmern eine unzumutbare Pflicht zur ausdrücklichen Annahme auferlegt, was gegen das Konsensualprinzip verstoße. Seinen Dissent belegte der Richter - gar nicht so weltfremd - mit einer Folge der Simpsons (Und Maggie macht drei, von 1995), in der Homer den Herrgott in einen Vertrag hineintrickst.


Mittwoch, den 28. Nov. 2007

Schiedsklauseln vor US-Gerichten

 
RM - Washington. Muss eine Schiedsklausel schriftlich vereinbart werden? Lässt sich parallel zu Schiedsverfahren vor ordentlichen US-Gerichten eine einstweillige Maßnahme zum Schutz der geltend gemachten Ansprüche erwirken? Sind im Ausland bereits aufgehobene Schiedssprüche in den USA noch vollstreckbar? Und welche Risiken bestehen bei grundlosen Angriffen auf Schiedssprüche?

Diese Fragen beantworten in der Herbstausgabe (3/2007) des DAJV Newsletters US-Rechtsanwalt Clemens Kochinke, Berliner, Corcoran & Rowe LLP aus Washington, DC, sowie die Stuttgarter Anwälte Dr. Stephan Wilske und Dr. Claudia Krapfl, von Gleiss Lutz.

Beachtenswert sind die besprochenen Entscheidungen nicht nur wegen der wachsenden Bedeutung des Schiedsgerichtsverfahrens an sich, sondern auch weil die Auffassung der US-Gerichte oftmals im Konflikt mit den internationalen Schiedsregeln steht. So bleibt zum Beispiel die Frage der Parteilichkeit von Schiedspersonen ein umkämpftes Feld, vgl. Winfrey et al v. Simmons Food, Inc., Az. 06-3353, vom 18. Juli 2007.



Prüfer verkennt Mangel: Unfall

 
.   Ein Unfall als Folge eines KFZ-Mangels, der bei der jährlichen technischen Überprüfung nach dem Vehicle and Traffic Law übersehen worden war, führt im Staate New York nicht zu einer Schadensersatzhaftung des technischen Prüfbeauftragten gegenüber dem Dritten, der vom untersuchten KFZ geschädigt wird.

Das Obergericht des Staates entschied im Fall Gregory Stiver et al. v. Good & Fair Carting & Moving, Inc., Az. 137, dass eine Vertragsbeziehung vorliegen muss, um eine Haftung auszulösen. Alternativ könnten die Haftungsmerkmale des Präzedenzfalles Espinal v. Melville Snow Contrs., 98 NY2d 136 (2002), greifen. Danach ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung, Tort, bei einem Vertragsverhältnis denkbar, wenn eine Vertragsverletzung einen nichtvertraglichen Schadensersatzanspruch ausnahmsweise zulässt.

Ohne eine direkte Vertragsbeziehung gelten drei Ausnahmen, von denen hier keine zutrifft: Eine Vertragspartei setzt eine Gefährdung in Gang; der Geschädigte vertraut der Erfüllung von Pflichten einer vertraglich gebundenen Partei; eine Vertragspartei hat die Sicherungspflichten der schädigenden Partei gänzlich übernommen.

Hier hatte die Inspektion keinen Schaden verursacht oder in Gang gesetzt. Zudem verließ sich das Unfallopfer nicht darauf, dass das andere Fahrzeug inspiziert worden war, und es besaß kein Verhältnis zum Eigentümer. Schließlich ist aus rechtspolitischer Sicht nicht festzustellen, dass eine Inspektionsanstalt als Auffang-Versicherer für Verkehrsunfälle beurteilt werden soll, indem ihr eine fortlaufende Sicherheitsgarantie unterstellt wird, entschied der Court of Appeals am 19. November 2007.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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