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Sonntag, den 11. Nov. 2007

Kostenregel: Kunden schmerzlos entlassen  

.   Muss doch alles nicht sein - so schließt ein Bericht über Kundenprobleme mit der Kündigung eines DSL-Vertrages. Aus der Sicht des US-Rechts ist ebenfalls unverständlich, wieso ein Anbieter einen unwilligen Kunden festhält - der allgemeinen Geschäftspraxis in den USA entspricht es nicht, selbst wenn America Online auffiel, als es Kündigungen erschwerte und ignorierte.

In der Regel wird solch ein Kunde bei einem Dauerleistungsverhältnis sofort fallen gelassen oder freundlich verabschiedet. Vielleicht kehrt er ja zurück, wenn das Kündigungserlebnis erfreulich war und der Wettbewerber sich doch nicht als besser erweist.

Am Vertrag festhalten und womöglich klagen - das lohnt sich in der US-Rechtsordnung bei Verbraucherverträgen in der Regel nicht, wie schon im Kapitel Vertragsverhandlungen in den USA in Heussen (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007 erklärt.

Niemand setzt sich freiwillig dem Ärger eines Rechtsstreites aus - von den Verfahrenskosten ganz abgesehen, die nach der American Rule bei jeder Partei verbleiben. Die Kostenerstattung wie nach §91 ZPO gibt es in der Regel nicht. Niemand klagt in den USA einen Vertrag im Wert von $2.000 ein, wenn man allein im einfachen Beweisverfahren ein Kostenrisiko von $20.000 oder mehr eingeht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.