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Freitag, den 14. Dez. 2007

Google liefert Kode, nicht Bilder  

.   Gegen einstweilige Verfügungen eines kalifornischen Gerichts ging Google vor. Perfect 10, ein Photoanbieter, hatte die Beschlüsse erwirkt, weil Google seine Bilder im Kleinformat veröffentlichte sowie durch In-Line-Linking, eine Verknüpfung zu Quellservern Dritter, im Originalformat abrufbar machte, ohne vom Anbieter dazu berechtigt zu sein.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks überprüfte die Verfügungen nach §502 Copyright Act mit Hilfe der Kommentare zahlreicher Amici Curiae, die als Nichtparteien dem Gericht ihre Rechtsauffassungen unterbreiteten.

Das Urteil in Sachen Perfect 10, Inc. et al. v. Google Inc., Az. 06-55406, vom 3. Dezember 2007 bestätigt eine fehlerhafte Beweislastverteilung im Untergericht: Google muss die Anwendbarkeit der Fair Use-Ausnahme vom Urheberrechtsverstoß sowie des entlastenden Digital Millennium Copyright Act beweisen.

Das Urteil erörtert ausführlich, wieso die Darstellung der kleinformatigen Bilder eine Urheberrechtsverletzung, die durch Fair Use entschuldigt wird, und die Verlinkung zu Bildern im Originalformat auf Fremdservern keinen Copyright-Verstoß bedeutet, doch im Untergericht weitergeprüft werden muss.

Dabei erklärt es auch die Auffassung, dass ein Bild auf dem PC-Monitor eine Ablichtung darstellen kann. Bei den In-Line-verknüpften Bildern auf fremden Servern produziert Google kein Bild, sondern lediglich urheberrechtsvereinbare HTML-Anweisungen.


Freitag, den 14. Dez. 2007

Verwechlung der Top-Marke  

.   Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte - in den Worten des berühmten Richters Easterbrook: This case illustrates the power of pictures. One glance is enough to decide the appeal. Der revisionsentscheidende Blick gilt der Abbildung zweier Marken: Das Wort Top auf einem Kreisel, und der Begriff Fresh-Top Canister, beide auf Tabakbehältern.

Top verklagt Fresh-Top. Beide Hersteller sind länger als ein Jahrhundert im Markt bekannt. Top ist markant auf den Behälter gezeichnet, Fresh-Top Canister im Gesamtbild der Dose untergeordnet. Easterbrook fügt beide in die Urteilsbegründung ein. Aus der Richtersicht, von Marketingperspektiven oder Verbraucherpsychologie ungetrübt, findet er nichts Verwirrendes, schreibt er in Sachen Top Tobacco, LP et al. v. North Atlantic Operating Company, Inc. et al., Az. 07-1244, am 4. Dezember 2007.

Der Kläger hat die Bewertung der Richter durch kein Marktgutachten beeinflusst. Ohne dieses bleibt dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks nur, die Faktoren für eine Verwechslungsgefahr nach dem Präzedenzfall Barbecue Marx, Inc. v. 551 Ogden, Inc., 235 F.3d 1041 (7th Cir. 2000), zu rezitieren, die es aufgrund des Gesamteindruckes verneint.


Freitag, den 14. Dez. 2007

Mit 32Kb zum Mond  

.   Unfassbar, wie sich Deutschland zum Land des eBay-Rechts entwickelt. Standort Dummenschutz. Kann ein anderes Land der Welt da mithalten? Die USA sicherlich nicht. Vielleicht musste es so kommen. Man konnte ja auch mal mit 32KB RAM zum Mond fliegen und nette Verträge mit simplen AGB anfertigen. Alles wird einfach besser.

Als man mit 3 MB RAM die Schriftsätze mit der Maus in Wysiwyg schrieb, begannen deutsche Verträge, besonders im IT-Recht, Strukturen amerikanischer Verträge zu adaptieren und wuchsen. Heute gelangt man mit 3 GB RAM in die tiefsten Regionen der eBay-Kataloge und die Abgründe der Abmahnkultur. Und das deutsche Vertragsrecht ist Weltmeister. Dummenschutz perfektioniert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.