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Montag, den 30. Juni 2008

Nehmen Sie auch Schecks?  

MJW - Washington.  Scheckrecht ist im deutschen Jurastudium ein Nischenfach. Wer weiß auf Anhieb, was ein Indossament ist? Wenn man sich nicht gerade intensiver mit dem Handelsrecht und kaufmännischen Gepflogenheiten auseinandersetzt, kommt man kaum mehr mit Schecks in Berührung. Der Zahlungsverkehr funktioniert zunehmend bargeldlos, für Schecks ist kaum Bedarf.

Anders in den USA. Schecks sind hier das alltägliche Zahlungsmittel. Das Girokonto, von dem die Miete per Dauerauftrag abgeht, auf das der Arbeitgeber das Gehalt einzahlt und von dem der Betrag für die Tageszeitung per Lastschrift eingezogen wird, gibt es hier nicht. Man stellt der Vermieterin einen Scheck aus und bekommt selbst einen Scheck vom Arbeitgeber. Immerhin das Abo der Washington Post könnte man per Kreditkarte zahlen, wenn man den Scheck nicht per Post versenden will. Zwar ist elektronischer Zahlungsverkehr über das Automatic Clearing House Network möglich. Grundlage bleibt aber der Scheck, Direct Deposit heißt lediglich, dass z.B. der Gehaltsscheck direkt auf dem Scheckkonto, Checking Account, gutgeschrieben wird.

Scheckrecht, Negotiable Instrument Law, ist Sache der Bundesstaaten. Zwar enthält der Uniform Commercial Code in Article 3 und Article 4 Regelungsvorschläge. Das Recht des einzelnen Bundesstaates kann aber davon abweichen. Wer etwas über das Indossament, Indorsement, von Schecks im District of Columbia wissen will, muss sich in §28:3-204 DC Code schlau machen. Nur für Detailfragen gibt es Bundesgesetze. Der Expedited Funds Availability Act, 12 USC §§4001-4010, regelt die Befugnisse der Banken, die Gutschrift eines Schecks zu verzögern, Deposit Hold. Der Check Clearing for the 21st Century Act, 12 USC §§5001-5018, ermöglicht den elektronischen Zahlungsverkehr mit Schecks, die dafür eingescannt werden. Beide Gesetze ermächtigen das Direktorium des Bundeszentralbanksystems, Board of Governors of the Federal Reserve System, Richtlinien zu deren Umsetzung zu erlassen.

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Waffenverbot und Bürgersicht  

.   Das Petitionsrecht kommt bei der Lockerung des Waffenverbots in Washington ins Spiel, wenn die Hauptstadt den gerichtlichen Geboten entspricht, den freien Zugang zu Pistolen zu garantieren, die Pflicht zum Entladen von Handfeuerwaffen aufzuheben und den Verschlussmechanismuszwang zu revidieren.

Richter Scalia vom Supreme Court ignorierte zwar vergleichbare Regelungen, die zur Zeit der Verabschiedung des zweiten Verfassungszusatzes bestanden, und wurde damit seinem Prinzip untreu, die Quellen des Rechts im Kontext ihrer Entstehungsgeschichte zu prüfen und kein neues Richterrecht zu schaffen, doch hält sich der District of Columbia an sein Gebot und die Erfindung eines privaten Rechts auf Waffenbesitz.

Die Öffentlichkeit wird am 2. Juli 2008 angehört. Wie wird sie die Genehmigungserteilung für Waffenläden beurteilen, wie den allgemeinen Zugang zu Pistolen? Der Bürgermeister hat es sich nicht nehmen lassen, den gegenüber Scalia unterliegenden Rechtsanwalt Peter J. Nickles zum Justizminister des District of Columbia zu nominieren. Er befindet sich immerhin in der ausgezeichneten Gesellschaft der Richter Stevens und Breyer, die die überzeugenden Mindermeinungsbegründungen des Supreme Court verfassten.

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Sonntag, den 29. Juni 2008

Fußball, Waffen, Ärmel  

.   Während ein Erdteil um Fußball fiebert, sorgt sich ein anderer um das Waffenverbot. Der Ausbilder lässt den Referendar seinen europäischen Spaß genießen und kann im Flughafen nach der Sicherheitskontrolle die 150 Seiten des Heller-Urteils in Ruhe lesen.

Klar, alle sind sich einig, dass der zweite Verfassungszusatz Fehler enthält und ausgelegt werden muss. Der Ausbilder stimmt für die Korrektur des Wortes bear, denn die Verfassungsväter beabsichtigten bestimmt nur, dass sich die Amerikaner mit bare Arms kebbeln sollen, nicht mit Maschinengewehren.

Kein Wunder, dass es seit der District of Columbia v. Heller-Urteilsverkündung Klagen gegen Einzelstaaten, Kreise und Gemeinden hagelt, die das Tragen von Waffen regeln, nicht das Ringen mit hochgekrempelten Ärmeln.

Ob die Hauptstadt Waffenläden zulässt, ist noch unklar. Halbautomatische Waffen sollen nicht erlaubt werden; einen passenden Angriff auf ein solches Verbot hatte der Supreme Court gestern nicht zur Prüfung angenommen, sodass sich der District of Columbia halbwegs sicher fühlen kann. Das Reisen mit Waffen wird auch nicht vereinfacht, denn an jeder einzelstaatlichen Grenze gelten andere Gesetze. Das Second Amendment erlaubt den Wirrwarr.

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Samstag, den 28. Juni 2008

Verfassungsfremdes Waffenurteil  

.   Richter Scalia muss von allen guten Geistern verlassen gewesen sein, als er die Mehrheitsbegründung im Waffenfall District of Columbia v. Heller verfasste und ein privates Waffenbesitzrecht erfand. Das ist der Eindruck, den die Mindermeinungen vermitteln.

Der Bund sollte mit dem zweiten Verfassungszusatz davon abgehalten werden, die souveränen Einzelstaaten der USA zu demilitarisieren. Jeder Staat darf hingegen seine Miliz regeln. In der Bundesverfassung wird ein privates Recht auf Waffenbesitz nicht erwähnt. Worte und Kontext betreffen allein Milizen, erörtert überzeugend Richter Stevens. Ein privates Waffenrecht leitet sich aus dem verkorksten Text nicht ab.

Die zweite Mindermeinung von Richter Breyer erklärt ebenso überzeugend, dass selbst wenn die Scalia-Ansicht über ein privates Waffenbesitzrecht zutreffen sollte, die Einschränkungen des Gesetzgebers völlig verfassungsvereinbar sind. Das Waffenverbot der Hauptstadt wäre also verfassungsgemäß.

Wer Richter Scalia im kleinen oder großen Rahmen erlebt hat, weiß dass seine Eloquenz eine Mehrheit in seinen Bann schlagen kann. Dass sie ihm hilft, Präzedenzfälle auf den Kopf zu stellen und die Verfassung und ihre Geschichte zu verdrehen, bleibt unverständlich - insbesondere weil Scalia wie keiner den Treueeid auf Ursprungstexte schwor, denen er laut Breyer und Stevens hier abschwört. [Second Amendment, Verfassungszusatz, Heller, Waffenurteil,Waffenverbot,Verfassungsgeschichte]

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Freitag, den 27. Juni 2008

Entführung im Weißen Haus  

.   Als Bush Nordkorea am 26. Juni 2008 Lockerungen im Exportkontrollrecht in Aussicht stellt, erinnert er die Presse an eine Kindesentführung:
I remember meeting a mother of a child who was abducted by the North Koreans right here in the Oval Office. It was a heart-wrenching moment to listen to the mother talk about what it was like to lose her daughter. … Today is a positive day; it's a positive step forward.

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Nordkorea dumm dran  

.   Während Amerika fragt, ob Bush Nordkorea nicht zuviel verspricht, fragen sich Experten im Exportkontrollrecht, was Bushs Rede Korea nützt. Das Ausfuhr- und Embargorecht der USA, das auch Wiederausfuhren aus dem Ausland nach Nordkorea einschränkt, bleibt in Verbindung mit den Kontrollen der UNO und der IAEA so umfassend, dass die von Bush angekündigten Lockerungen der Wirtschaft kaum neue Wege öffnen und Nordkorea unter dem Damoklesschwert der Embargo-Sanktionen belassen. Unter demselben Damoklesschwert handeln Unternehmen im Ausland, die im Glauben an eine Lockerung Waren mit amerikanischen Teilen nach Nordkorea exportieren.
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Wie ein Opel Blitz?  

.   Erwirbt der ein KFZ digital nachbildende Künstler ein Urheberrecht an dem Werk, das er gegen den Autohersteller durchsetzen kann? Das Werk wurde im Auftrag für Werbekampagnen erstellt und löst Fotografien ab. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks entschied in Meshwerks, Inc. v. Toyota Motor Sales USA, Inc. et al., Az. 06-4222, am 17. Juni 2008 gegen ein Copyright des Künstlers an seinem digital Wire Frame, der absichtlich nicht vom Original abweicht, jedoch zu 90% manuell gezeichnet wurde.
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Donnerstag, den 26. Juni 2008

Supreme Court verkündet Waffenurteil  

.   Der dienstjüngste Richter des Supreme Court darf seine Entscheidung als erster verkünden. Sie betrifft das Wahlrecht. Das Gericht verwirft die gesetzliche Lockerung des Wahlspendenrechts in Davis v. FEC, Az. 07-320.

Im Stromlieferungsfall Morgan Stanley Capital Group Inc. v. Public Utility District No. 1 of Snohomish County, Az. 061457, bestätigt das Gericht die untergerichtliche Entscheidung.

Der Waffenfall District of Columbia et al. v. Dick Anthony Heller, Az. 07-290, wendet sich gegen das strikte Waffenverbot der Hauptstadt Washington. Es soll den zweiten Verfassungszusatz verletzen, der den Einzelstaaten der USA eine Miliz zusichert. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet am 26. Juni 2008 für das Recht auf allgemeinen Waffenbesitz, indem es die untergerichtliche Entscheidung bestätigt.

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Supreme Court bedrängt  

.   Seit gestern Nacht steht die Presse beim Supreme Court auf dem Hügel des Kapitols und wartet auf den Beginn der letzten Sitzung seiner Amtszeit 2007-2008. Das Zuckerle, das Waffenverbotsurteil, hat ihr das Gericht vorenthalten.

Doch wird über den Ausgang des Verfahrens in Sachen District of Columbia et al. v. Dick Anthony Heller, Az. 07-290, rund um die Uhr ebenso heftig spekuliert wie vielleicht in der Türkei über ein Fußballspiel gegen Deutschland.

Der Referendar hat gegen die Journalisten aus den gesamten USA keine Chance und soll sich erst gar nicht in die Schlange einreihen. Das Ergebnis kann er im Einzelnen in den schriftlichen Urteilsbegründungen des Gerichts nachlesen, die kurz nach dem Verkündungstermin auf seiner Webseite veröffentlicht werden.

Neben der Frage des etwaigen Rechts auf das Tragen von Waffen nach dem Second Amendment - gibt es ein Right to bear Arms oder nur ein Right to bare Arms? - stehen ein Urteil zum Bundeswahlrecht, Davis v. FEC, Az. 06-1457, und eines zu Stromverträgen an. Um 5 vor 10 Uhr mahnen die Gerichtsdiener zur Stille.

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Letzter Tag am Supreme Court  

.   Obama und Clinton im Hotel gegenüber oder Supreme Court? Wen sollte man heute beobachten? Um 10 Uhr beginnt die letzte Sitzung des Obersten Bundesgerichtshofs der USA in dieser Amtsperiode.

Wichtiger als Fußball, den die normalen Fernsehsender der USA nicht ausstrahlten, waren für die Nation die gestrigen Urteile zum Strafschadensersatz und zur Todesstrafe. Eindeutig keine Todesstrafe für Nichtkapitalverbrechen. Punitive Damages im Seerecht höchstens zum Wert des tatsächlichen Schadens. Haftung des Unternehmens für das verwerfliche Handeln des Personals.

Die heutige Sitzung dürfte gleichermaßen spannend werden, weil noch drei Entscheidungen ausstehen. Die Wahl kann dem Anwalt beim Weißen Haus erleichtert werden, wenn der Uniformierte Geheimdienst wegen der Senatoren Obama und Clinton die Straßen um das Mayflower Hotel schließt. Dann geht die Fahrt eben zum Supreme Court auf dem vom Trubel entfernteren Hügel des Kapitols.

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Mittwoch, den 25. Juni 2008

Der Supreme Court verkündet (3)  

.   Das mit Spannung erwartete Urteil zum Waffenverbot der Hauptstadt Washington in Sachen District of Columbia et al. v. Dick Anthony Heller, Az. 07-290, wird heute nicht verkündet. In der gerade zu Ende gehenden Sitzung wird bekannt, dass die Begründung von Richter Scalia verfasst wird.

Die letzte soeben verkündete Entscheidung betrifft einen Fall aus dem Indianer- und Wirtschaftsrecht, Plains Commerce v. Long Family Land and Cattle, Az. 07-411. Die schriftlichen Urteilsbegründungen macht das Gericht kurz nach dem Verkündungstermin auf seiner Webseite verfübar, wo sie sich jetzt noch nicht befindet.

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Der Supreme Court verkündet (2)  

.   Die Todesstrafe gilt nur für Kapitalverbrechen, entschied soeben am 25. Juni 2008 der Supreme Court in einem Fall aus Louisiana. Die Grausamkeit der Tat allein reicht für die Zumessung der Todesstrafe nicht aus, Kennedy v. Louisiana, Az. 07-343.

Das Gericht entschied einen weiteren Fall aus dem Strafrecht, Giles v. California, Az. 07-6053, mit einer Begründung von Richter Scalia.

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Der Supreme Court verkündet (1)  

.   Punitive Damages fallen im Exxon-Fall. Nach dem Seerecht der USA entsprechen sie dem tatsächlichen Schadensersatz als Maximum, entschied soeben am 25. Juni 2008 der Supreme Court in Sachen Exxon v. Baker, Az. 07-219. Das Gericht nennt einen konkreten Maximalbetrag für den Strafschadensersatz. Die Entscheidungsbegründung befindet sich noch nicht auf der Webseite des Gerichts.
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Der ungeliebte Verteidiger  

FK - Washington.   In einer vielbeachteten Entscheidung vom 19. Juni 2008 in der Sache Indiana v. Ahmad Edwards, Az. 07-208, hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten zu den Rechten des Beschuldigten im Strafprozess Stellung bezogen. Zu entscheiden war der Fall eines in Indiana wegen versuchten Mordes angeklagten Mannes, den das Tatgericht zwar für voll verfahrensfähig erachtet, ihm aber wegen seiner Schizophrenie einen Rechtsbeistand beigeordnet hatte. Der vom Angeklagten angerufene oberste Gerichtshof des Staates Indiana, der Indiana Supreme Court, sah hierin einen Verstoß gegen den sechsten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung, der nach herkömmlicher Lesart die persönliche Verteidigung umfassend garantiert. Nach dem mehrheitlichen Willen der höchsten Bundesrichter wird ein Strafgericht künftig nach eigenem Ermessen einen Rechtsbeistand beiordnen können, wenn es den Beschuldigten für unfähig hält, die eigene Verteidigung sachgerecht zu betreiben.

Die Frage der eigenen Verteidigung im Verfahren, urteilten die Richter, müsse von der Frage der grundsätzlichen Verfahrensfähigkeit gänzlich abgekoppelt werden. In früheren Entscheidungen hatte sich das Gericht zu der hier maßgeblichen Frage nicht geäußert: In den Urteilen Dusky v. United States, 362 US 402, und Drope v. Missouri, 420 US 162, hatte es zwar festgestellt, dass jeder Angeklagte geistig in der Lage sein muss, dem Verfahren zu folgen; die Frage des Rechts auf Verteidigung aber wurde darin nicht berührt. Nicht gebunden sah sich das Gericht ferner an die Entscheidungen in Faretta v. California, 422 US 806, sowie Godinez v. Moran, 509 US 389, denn auch hierin werde das Recht auf persönliche Verteidigung keineswegs vorbehaltlos zugesprochen.

Entschieden wenden sich die Richter gegen den Einwand, die Würde des Angeklagten sei durch den aufgedrängten Rechtsbeistand bedroht:
[A] right of self-representation at trial will not affirm the dignity of a defendant who lacks the mental capacity to conduct his defence without the assistance of counsel. … To the contrary, given that defendant's uncertain mental state, the spectacle that could well result from his self-representation at trial is at least as likely to prove humiliating as ennobling.
Deutlichen Widerspruch gegen die Mehrheitsmeinung äußerte - wenig überraschend - Richter Scalia in seinem auch von Richter Thomas unterstützten Minderheitsvotum: Dem Staat sei es angesichts der universalen Garantie des sechsten Verfassungszusatzes verwehrt, den Angeklagten aus Fürsorgeerwägungen zu bevormunden.

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Irak-Klage wird fortgesetzt  

.   Nachdem das Untergericht eine Klage gegen Saddam Hussein und den Irak abgewiesen hatte, wird sie nach dem Urteil des Bundesberufungsgerichts des Hauptstadtbezirks vom 24. Juni 2008 fortgeführt. Die Rechtslage wurde kompliziert, weil der Kongress im Januar 2008 mit 28 USC §1605A eine neue Ausnahme zur Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act geschaffen hatte.

Die ausführliche Begründung in Sachen Robert Simon et al. v. Republic of Iraq et al., Az. 06-7178, betrifft auch Fragen der Verjährungshemmung sowie der Injustiziabilität einer politischen Frage. Das Berufungsgericht lässt die Folterausnahme in 28 USC §1605(a)(7) greifen.

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Dienstag, den 24. Juni 2008

Verkündungstermin beim Supreme Court  

MJW - Washington.   Nicht nur Juristen erwarten seit dem Ende seiner Sitzungsperiode, dass der Supreme Court einige wichtige Urteile verkündet. Eines davon ist District of Columbia et al. v. Dick Anthony Heller, Az. 07-290, in der er über das Waffenverbot in Washington, DC entscheiden wird, was weitreichende Konsequenzen für das Verständnis des zweiten Verfassungszusatzes haben wird.

Entsprechend postierten sich am 23. Juni 2008 zahlreiche Pressevertreter vor dem Gerichtsgebäude, vor den Stufen zum bronzenen Eingang hatte sich die neugierige Öffentlichkeit schon eine halbe Stunde vor der für 10 Uhr angesetzten Verkündung zu einer langen Schlange aufgestellt und harrte in der Sonne aus.

Man wartete vergeblich. Die Beamten der Supreme Court Police teilten den Wartenden mit, dass niemand mehr eingelassen würde. Die Öffentlichkeit zerstreute sich und erfuhr, dass zwar nicht über das Waffenverbot entschieden wurde, der Oberste Bundesgerichtshof der USA dafür das nicht minder interessante und völkerrechtlich relevante Verfahren in Sachen Ministry of Defense and Support for the Armed Forces of the Islamic Republic of Iran v. Elahi, Az. 07-615, zur Revision zuzulassen hatte, erfuhr man so erst von Quellen im Internet.

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Montag, den 23. Juni 2008

Sensationspotential in Urteilen  

.   Am 23. Juni 2008 verkündete der Supreme Court langerwartete Urteile mit Sensationspotential. Der Oberste Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC kann vor allem Signale beim Waffenverbot der Hauptstadt setzen. Seine Beurteilung des Verbots im Lichte des zweiten Verfassungszusatzes zur Bundesverfassung der Vereinigten Staaten wird einzelstaatliche und kommunale Gesetzgeber im ganzen Land beeinflussen.

Zuerst verkündete das Gericht sein Urteil im Sprint-Fall, Az. 07-552, und bestätigte die Aktivlegitimation eines Zedenten in Inkassosachen. Dann folgte die Greenlaw-Entscheidung, Az. 07-330, mit der der Gerichtshof den Berufungsgerichten verbietet, Strafen zu erhöhen, wenn nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat.

Zuletzt erließ er eine Entscheidung über das Recht auf anwaltlichen Beistand nach dem sechsten Zusatz zur Bundesverfassung, Rothgery v. Gillespie County, Az. 07-440. Sieben weitere Urteile wurden heute noch nicht verkündet. Das Sensationspotential hat der Gerichtshof heute nicht ausgeschöpft. Den nächsten Verkündungstermin beraumte er auf den 25. Juni 2008 an.

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Blick auf den Hügel  

.   Am 23. Juni 2008 tritt der Supreme Court zum vielleicht letzten Male in der Amtsperiode 2007-08 an die Öffentlichkeit.

In eineinhalb Stunden wird er Urteile verkünden und die etwaige nächste Sitzung anberaumen. Wieder wird mit Spannung auf Urteile zur Todesstrafe bei Straftaten ohne Todesfolge, Strafschadensersatz und dem Waffenverbot der Hauptstadt Washington gewartet.

Der Referendar ist auf dem Weg zum Obersten Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC, um die mystischen Augenblicke in der Audienz mit den neun Richtern, die für die USA so viel wie der Papst oder Dalai Lama bedeuten, zu dokumentieren.

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Auslandsfall vor Auslandsgericht  

.   Mit weitem Ermessen dürfen US-Gerichte Fälle mit Auslandsbezug ins Ausland verweisen, bestimmte im Fall Van Cauwenberghe v. Biard, 486 US 517 (1988), der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington. In Sachen Marcel Windt et al. v. Quest Communications International, Inc. et al., Az. 06-4662, wandte das dritte Bundesberufungsgericht diesen Grundsatz an, als es die Verweisung der Klage nach Holland bestätigte.

Eine niederländische und eine amerikanische Firma hatten in Holland ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet, das insolvent wurde. Die holländischen Insolvenzverwalter verklagen den amerikanischen Teilhaber sowohl nach amerikanischem als auch nach holländischem Recht.

Das Gericht erklärt in seiner ausführlichen Begründung vom 10. Juni 2008 die Merkmale des Forum Non Conveniens-Grundsatzes, dessen Ermessensspielraum das Untergericht ordentlich ausnutzte. Die Klage in Amerika wird daher suspendiert.

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Sonntag, den 22. Juni 2008

Selbstbedienung durch Bank  

.   Der Forderungseinzug ist in den USA eine gefährliche Sache. Eine Falle für Rechtsanwälte und Inkassounternehmen ist der Fair Debt Collection Practices Act, 15 USC §1692, der Verbraucher vor knieknackenden Kassierern schützen soll.

Wie man es auch als Bank falsch macht, schildert eindrücklich das Urteil des Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks vom 20. Juni 2008 im Fall Krishna Muir v. Navy Federal Credit Union et al., Az. 07-7066.

Hier ging es lediglich um die Einzahlung auf ein gemeinsames Bankkonto durch den Sohn und die unerlaubte Verwertung der Zahlung durch die Bank zur Begleichung einer Darlehnsschuld seines Vaters. Die Verwertung stellt bereits eine Unterschlagung, Conversion, dar.

So wie das Verbraucherschutzgesetz durch Fallrecht auf Rechtsanwälte erstreckt wurde, wird es mit diesem Urteil auf Banken ausgedehnt, die den Weg der Selbstbedienung wählen. Diese kann unter den FDCPA fallen, bestimmt das Gericht. Selbst die die Bank beratende Inkassofirma kann haften, obwohl sie keinen Kundenkontakt aufnahm. [FDCPA,Forderungseinzug,Inkasso,Mahnung,US-Forderung]

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Samstag, den 21. Juni 2008

Datenschutz in den USA  

MJW - Washington.   Am 19. Juni 2008 referierte Hugo Teufel, Chief Privacy Officer des Department of Homeland Security, DHS, vor Mitgliedern der German American Law Association in Washington zum Thema Protecting Privacy at the Department of Homeland Security. Im Fokus stand dabei der im Federal Register vom 9. Juni 2008 veröffentlichte Entwurf für das Electronic System for Travel Authorization, ESTA. Der Entwurf kann bis zum 8. August 2008 kommentiert werden.

ESTA wird das I-94W-Formular ersetzen, das man derzeit vor der Einreise ausfüllen und den Grenzbeamten vorlegen muss. Deutsche Touristen oder Geschäftsfrauen, die für bis zu 90 Tage in die USA einreisen wollen, müssen sich zukünftig 72 Stunden vor der Abreise elektronisch anmelden und erfahren sofort, ob ihre Reise genehmigt wird oder nicht. Die Daten werden 12 Jahre lang gespeichert. Mit ESTA soll die US-Grenzkontrolle räumlich so weit wie möglich vorverlegt werden.

Die amerikanische Sammelleidenschaft was persönliche Daten angeht stößt nicht nur in Deutschland auf Unbehagen. Herr Teufel versuchte dem zu begegnen und wies auf die Schutzmechanismen hin.

Erstens könnten Reisende eine Informations- und Korrekturansprüche gegen das DHS oder andere Behörden geltend machen. Im Rahmen des Traveller Redress Inquiry Program, TRIP, können sie Missstände anzeigen, die behördenintern geprüft werden. Sie können vom DHS auf Grundlage des 5 USC §552a, der Privacy Act, verlangen, dass es ihm alle zu seiner Person gesammelten Daten benennt. Das Gesetz selbst billigt diesen Anspruch nur US-Bürgern und Ausländern mit ständigem Wohnsitz in den USA zu. Das DHS wendet es zwar auch auf Ausländer an, vor einem Gericht lässt sich der Anspruch aber kaum durchsetzen. Man kann seinen Antrag auf Mitteilung von gesammelten Daten auch auf 5 USC §552, der Freedom of Information Act stützen.

Soweit es in der EU Besorgnis gebe, dass Daten länger als nötig gespeichert werden, verwies Herr Teufel auf den Federal Records Act, der Behörden aufgibt, Retention Schedules, Zeitpläne zur Löschung der Daten, zu erstellen.

Kritik bleibt dennoch. Richtig ist, wie Herr Teufel bemerkte, dass nicht nur die USA eifrig Daten sammeln, und er erinnerte an das deutsche Meldewesen. Das US-System des Datenschutzes erscheint jedoch im Vergleich weniger systematisch, was die Gefahr von Lücken mit sich bringt. Hinzu kommt: der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist gemäß § 22 Abs. 4 S. 2 BDSG ähnlich unabhängig wie ein Richter. Der vom Secretary des DHS ernannte Chief Privacy Officer ist hingegen weisungsgebunden. Damit scheint das Schutzniveau in den USA wesentlich stärker vom politischen Willen als von gesetzlichen Regelungen abzuhängen.

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Freitag, den 20. Juni 2008

Diskretion Männersache?  

.   Als der Chef der Datenschutzabteilung der US-Staatssicherheit einen höchst interessanten Vortrag vor der German American Law Association in Washington, DC, bot, traf der hochkarätige Vertreter der US-Regierung nur auf Männer.

Ist Frauen, die unter den Juristen in der Hauptstadt ebenbürtig und gleichgewichtig vertreten sind, das Thema Datenschutz bei Reisen in die USA, die Durchsuchung von Laptops am US-Flughafen, der Umfang der vom DHS verlangten Auskünfte auch aus der Privatsphäre und die linde, doch berechtigte amerikanische Kritik an einer zu weitgehenden europäischen Datenerfassung gleich?

Was Hugo Teufel im Vortrag und der Diskussion beim Capital Area Chapter der GALA am 19. Juni 2008 behandelte, wird hier Thema eines ausführlicheren Berichts werden.

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Schrott in Jungferninseln  

.   Eine einstweilige Verfügung aus den amerikanischen Jungferninseln gelangt vor das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in Sachen Bennington Foods LLC v. St. Croix Renaissance Group, LLP et al., Az. 07-72254. Das Urteil vom 9. Juni 2008 betrifft einen Verschrottungsvertrag mit mehreren beteiligten Unternehmen, von denen eines wegen fehlender amtlicher Genehmigung aus dem Vertrag verstoßen wurde und seine Teilnahme mit einer Injunction erzwingen wollte. Die Urteilsbegründung führt in die Grundsätze des bei solchen Maßnahmen anwendbaren Equity-Rechts ein. Dieses erfordert im dritten Bezirk diese Merkmale:
(1) the reasonable probability of eventual success in the litigation and (2) that the movant will be irreparably injured pendent lite if relief is not granted. … (3) the possibility of harm to other interested persons from the grant or denial of the injunction, and (4) the public interest. Instant Air Freight Co. v. C.F. Air Freight, Inc., 882 F.2d 797, 800 (3rd Cir. 1989).

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Donnerstag, den 19. Juni 2008

Ausnahmsweise Kostenerstattung  

MJW - Washington.   Das amerikanische Zivilprozessrecht sieht, anders als das deutsche, für die obsiegende Partei keine Erstattung der Kosten für einen Rechtsanwalt, attorney's fees, vor.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Allgemein gelten 28 USC §1927 oder Rule 11(c)(1) der Federal Rules of Civil Procedure, nach denen das Gericht der unterlegenen Partei die Anwaltskosten auferlegen kann, wenn sie die Klage rechtsmissbräuchlich betrieben hat. Für einige Rechtsgebiete, etwa das Gesellschaftsrecht oder, wie in diesem Fall, das Urheberrecht, gelten ähnliche Regeln.

In der Sache Mostly Memories, Incorporated v. For Your Ease, Incorporated et al., Az. 06-3560, vom 27. Mai 2008 sprach das Bundesberufungsgericht für den siebten Bezirk der Beklagten Ersatz ihrer Anwaltskosten auf Grundlage von 17 USC §505 zu. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Ersatz wegen Verletzungen ihrer Urheberrechte. Im Discovery-Verfahren zeigte sich nach der Vernehmung der CEO der Klägerin, dass die Klage in der Hauptverhandlung vor der Jury keinen Erfolg haben würde. Der Klägeranwalt beantragte daher beim Bundesgericht erster Instanz, dem District Court, Abweisung der Klage. Diesem Antrag entsprach das Gericht auch, nicht jedoch dem Antrag der Beklagten auf Erstattung ihrer Anwaltskosten. Diese Entscheidung hob das Bundesberufungsgericht auf. Indem die Klägerin die Abweisung ihrer Klage beantragte, warf sie das Handtuch und war daher ersatzpflichtig.

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Mittwoch, den 18. Juni 2008

Gleichgeschlechtliche Ehe  

MJW - Washington.   Am 16. Juni 2008 trat um 17.01 Uhr Ortszeit eine Entscheidung des Obersten Gerichts für Kalifornien, Supreme Court of California, in Kraft, die die Schwulen- und Lesbengemeinde im ganzen Land begrüßt. In der Sache Marriage Cases, Az. S 147999, entschied das Gericht am 15. Mai 2008 über die Verfassungsmäßigkeit zweier Vorschriften des kalifornischen Familienrechts. California Family Code Section 300(a) definierte die Ehe als Vertrag zwischen Mann und Frau. Anderswo geschlossene Partnerschaften erkannte das kalifornische Familienrecht gemäß Section 308.5 nur als Ehe an, wenn sie zwischen Mann und Frau geschlossen wurden. Gleichgeschlechtliche Paare konnten ihre Lebenspartnerschaft, Domestic Partnerships, eintragen lassen, rechtlich waren sie damit der Ehe gleichgestellt. Nur war es eben keine Ehe.

Diese Verweigerung des Ehestatus für gleichgeschlechtliche Partnerschaften verstößt gegen die kalifornische Verfassung, erklärt das Gericht. Ein Mensch hat das Recht darauf, mit der Person seiner Wahl eine offiziell anerkannte und geschützte Verbindung einzugehen, der die gleichen Rechte und Pflichten wie der traditionellen Ehe zukommen und die gleichermaßen Respekt und Würde verdient. Die Fähigkeit des Einzelnen, die Ehe zu schließen, darf nicht von seiner sexuellen Orientierung abhängen, ebenso wie es nicht auf seine Rasse ankommen darf. Damit greift das Gericht an eine Entscheidung aus dem Jahre 1948 auf, mit der es das Verbot gemischtrassiger Ehen aufgehoben hatte.

Gegner gleichgeschlechtlicher Ehen versuchen nun mittels einer Volksinitiative nach Article II Section 8 der kalifornischen Verfassung, die bisherige einfachgesetzliche Regel in den Rang einer Verfassungsnorm zu heben. Was mit den seit dem 16. Juni geschlossenen Ehen Gleichgeschlechtlicher passiert, wenn die kalifornischen Wähler am 4. November 2008 diese Verfassungsänderung annehmen, ist völlig unklar.

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Dienstag, den 17. Juni 2008

Schadensersatz für Jugendsünden  

.   Der für Studentendisziplin zuständige Kläger verklagt die Studentenverbindung SAE auf Schadensersatz. Nachdem er eine Disziplinaruntersuchung gegen SAE eröffnete, ließ SAE ihn detektivisch überprüfen und veröffentlichte die gerichtlich festgestellten Jugendsünden seiner College-Jahre. Er erlitt psychische Schäden.

Vor Gericht verlor er, weil er eine Amtsperson des öffentlichen Interesses darstellt. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA prüfte in Sachen David Fiacco v. Sigma Alpha Epsilon Fraternity, Az. 07-195, die erforderlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich dass:
1) SAE intentionally or recklessly inflicted severe emotional distress or was certain or substantially certain that such distress would result from its conduct; 2) SAE's conduct was "so extreme and outrageous as to exceed all possible bounds of decency and must be regarded as atrocious, utterly intolerable in a civilized community"; 3) SAE's actions caused Fiacco emotional distress; and 4) Fiacco's emotional distress was so severe that no reasonable person could be expected to endure it.
Zudem unterwarf es die Prüfung den Verfassungsmerkmalen nach dem First Amendment, die der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC in Hustler Magazine v. Falwell, 485 US 46, 56 (1988), aufgestellt hatte. Das darin enthaltene Böswilligkeitserfordernis sah das Berufungsgericht als unerfüllt an. Auch sind die veröffentlichten Behauptungen wahr. Daher wurde die Klage am 13. Juni 2008 abgewiesen.

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Montag, den 16. Juni 2008

Supreme Court entscheidet wenig  

.   Am 16. Juni 2008 hat der Supreme Court noch nicht alle restlichen Urteile für die Amtsperiode 2007-08 erlassen.

Die mit Spannung erwarteten Urteile zur Todesstrafe bei Straftaten ohne Todesfolge, Strafschadensersatz und dem Waffenverbot der Hauptstadt Washington wurden nicht verkündet.

Der Oberste Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC beschränkte sich heute auf eine einwanderungsrechtliche Frage, Dada v. Mukasey, Az. 06-1181, sowie ein Insolvenzthema, Florida Department of Revenue v. Piccadilly Cafeterias, Inc., Az. 07-312. Er beraumte vor zehn Minuten die nächste Sitzung für den 19. Juni 2008 um 10 Uhr an.

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Unter Polizisten verkehrt  

.   Vom Ehemann getrennt verkehrt die Polizistin mit einem Kurskollegen. Auch der Polizeichef schlafe mit ihr, behauptet ihr Mann, weil er sie nicht disziplinarisch verfolge. Als sie gerügt wird, verklagt sie die Stadt als Arbeitgeberin.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks prüft die anwendbaren Rechtsstaatsgrundsätze nach der Bundesverfassung der USA in Sachen Kim Seegmiller et al. v. Laverkin City et al., Az. 07-4096. Am 10. Juni 2008 entscheidet es gegen die Polizistin und weist ihren Schadensersatzanspruch ab. Die mangelnde Trennung privater und beruflicher Angelegenheiten darf die Arbeitgeberin rügen.

Die prozessualen und materiellen Merkmale des 14. Verfassungsgrundsatzes stehen der Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Insbesondere schockierte die staatliche Handlung nicht das Gewissen, und sie verletzte kein Grundrecht im Sinne der Supreme Court-Rechtsprechung in Hurtado v. California, 110 US 516 (1984).

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Supreme Court am 16. Juni 2008  

.   Bedeutende Urteil werden am 16. Juni 2008 vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC erwartet. Der Supreme Court verrät nicht, welche Entscheidungen er erlassen wird.

Bevor die acht Justices und der Chief Justice in Urlaub gehen, erlassen sie normalerweise ihre wichtigsten Entscheidungen am letzten Termin.

Heute werden mit Spannung Urteile zur Todesstrafe, Strafschadensersatz und dem Waffenverbot der Hauptstadt Washington erwartet. Wenn das Verbot fallen sollte, können sich übermorgen alle Amerikaner bewaffnen.

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Sonntag, den 15. Juni 2008

Fortgesetzter Urheberrechtsverstoß  

.   In Urheberrechtsstreitigkeiten hat der Kläger die Wahl zwischen dem Ersatz des tatsächlichen Schadens oder gesetzlichem Schadensersatz. Letzterer greift nur, wenn die Schädigung vor dem Wirksamkeitsdatum der Urheberrechtseintragung beim Copyright Office in Washington, DC begann. Im Fall fortgesetzter Handlungen war die Rechtslage unklar.

Der erste Verstoß eines Textilherstellers geschah nach dem Inverkehrbringen des geschützten Werkes, doch vor dem Wirksamkeitsdatum der Anmeldung. Im Fall Derek Andrew v. Poof Apparel Corporation, Az. 07-35048, verband das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die nachfolgenden Verstöße mit dem ersten. Es entschied nach §412 Copyright Act, dass die Wahlmöglichkeit nicht gilt, weil der Anfang der fortgesetzten Handlung vor dem Wirksamkeitsdatum lag.

Zudem ist deshalb der an die fortlaufenden Handlungen geknüpfte besondere gesetzliche Kostenerstattungsanspruch unbegründet. Das Gericht hält jedoch die Kostenerstattungspflicht nach dem Lanham Act aufrecht. Die Beklagte hatte Bekleidung und Marken der Klägerin nachgeahmt und wurde aus Urheber- und Markenrecht verklagt.

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Samstag, den 14. Juni 2008

Protectionism does not protect  

.   Wirtschaftsminister Carlos Gutierrez befürwortete Freihandelsabkommen beim Dinner der US-ASEAN Business Group mit 10 Botschaftern in den USA und 4 US-Botschaftern, die aus Asien ins Willard Hotel gekommen waren.

Die geballte Macht der Fortune 500- und Kanzleiteilnehmer erfuhr am 12. Juni 2008, dass die US-Botschafter von Unternehmen in San Diego und Houston viel über lokale Küche und IP-Recht lernten.

Der Knüller des Abends war das Wort des Ministers, dass Amerika mehr Freihandelsabkommen braucht, und zwar in Asien, obwohl die Politik nach Süden schaut. Asien sei nämlich für den US-Handel wichtiger.

Protectionism doesn't protect, lautete der Schlachtruf des in Washington relativ unbeachteten Ministers, dessen Portfolio mit Ausfuhrkontroll- und Einfuhrschutzverfahren das Paradebeispiel für Handelshemmnisse darstellt.

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Freitag, den 13. Juni 2008

Kulturerbe in Russland  

.   Darf ein amerikanisches Gericht über die Herausgabe von Kulturerbe aus Russland entscheiden? Oder ist es nach dem Foreign Sovereign Immunities Act unzuständig?

Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt erörterte ausführlich am 13. Juni 2008 in Sachen Agudas Chasidei Chabad of United States v. Russian Federation et al., Az. 07-7002, die anwendbaren Rechtsgrundlagen, den FSIA, den Act of State-Grundsatz und hilfsweise die Forum Non Conveniens-Einwendung des verklagten Russischen Bundes und bejaht die Ausgangsfrage.

Das Kulturerbe umfasst jüdische Schriften, die nach der Flucht vor russischen Revolutionären und deutschen Angreifern schließlich in den Besitz der Sowjetunion gelangten. Die Klägerin darf nun das Verfahren vor dem Untergericht weiterführen.

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Die Reichweite von REACH  

MJW - Washington.   Chemical Law Has Global Impact, titelt die Washington Post vom 12. Juni 2008 und erklärt, wie die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die sog. REACH-Verordnung, auf Chemikalienhersteller und Gesetzgeber einwirkt.

US-Firmen haben die REACH-Verordnung erbittert bekämpft, weil sie die hohen Kosten für die Stoffprüfungen fürchteten, die sie durchführen müssen, wenn sie zukünftig einen Stoff in die EG exportieren wollen. Unterstützung erhielten sie auch von ihrer Regierung, wie aus einem Bericht der Minority Staff Special Investigation Division des Ausschusses des US-Repräsentantenhauses für Government Reform vom 1. April 2004 hervorgeht.

Jetzt entfaltet das Regelungssystem der REACH-Verordnung seine Wirkung in den USA. Um die Mängel im derzeitigen Chemikalienrecht zu beheben, haben drei Senatoren einen Entwurf für ein neues Chemikaliengesetz eingebracht, der sich an Kernelementen der REACH-Verordnung orientiert. Dazu gehört die Umkehr der Beweislast: zukünftig müssten Hersteller beweisen, dass ein Stoff sicher ist, und nicht die Regierung, dass er schädlich ist.

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Donnerstag, den 12. Juni 2008

100% sicher in Afghanistan und Irak  

.   US-Firmen warben LKW-Fahrer für Stellen in zwei US-Kriegsgebieten mit dem Versprechen an, sie seien 100% sicher. Verletzt überlebende Fahrer und Nachfahren toter Fahrer verklagen die Unternehmen wegen Betrugs und absichtlicher Zufügung emotionaler Verletzungen auf Schadensersatz.

Das Gericht weist die Klage ab, weil sie aufgrund des Militärauftrages der Unternehmen politische Fragen auslöst, die ein Justiziabilitätshindernis darstellen.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks erklärt am 28. Mai 2008 in Sachen Reginal Lane v. Halliburton et al., Az. 06-20874, das sich die political Question nicht zwingend aufdrängt und der ihr zugrunde liegende Sachverhalt vom Untergericht weiter zu untersuchen ist.

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Mittwoch, den 11. Juni 2008

Privacy und Staatssicherheit  

.   Hugo Teufel wird über Protecting Privacy at the Department of Homeland Security im Rahmen der German American Law Association in Washington, DC am 19. Juni 2008 sprechen:
Our speaker is Hugo Teufel, Chief Privacy Officer of the U.S. Department of Homeland Security. His presentation will cover the roles and responsibilities of the D.H.S. Privacy Office in protecting privacy. The U.S. Government has always collected personal information to achieve secure and open borders. The Chief Privacy Officer's mission is to minimize the impact on the individual's privacy, particularly personal information and dignity, while achieving the Department's mission.
Gut zu wissen, dass das Ministerium Vorkehrungen zum Schutz persönlicher Daten Ernst nimmt. Wer heute in Washington manche Bürogebäude betritt, muss sich mit Lichtbild ausweisen, obwohl es keinen Personalausweis in den USA gibt. Was die Gebäudeverwaltungen mit den in den PC übertragenen Daten und den Aufnahmen anfangen, sagt keiner, und einen Privacy Officer gibt's wohl nicht. Die nett Uniformierten von Vornado und anderen Hausverwaltern können keine Auskunft erteilen, denn sie wissen es nicht, sagen sie. Sie wissen nur, dass sie Verweigerer nicht einlassen dürfen. Wer sich für fünf Dollar etwas Kreatives besorgt, kommt mit seinem Ausweis natürlich hinein - und vermutlich auch ins Staatssicherheitsministerium.

Ein Fall für EPIC. Wer am Teufel-Termin teilnehmen möchte, meldet sich bei Ric Henschel von Foley.

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Bagdad, DC  

MJW - Washington. In der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 2008 fielen sieben Menschen in Washington Gewalttaten zum Opfer. Drei dieser Fälle ereigneten sich im Stadtteil Trinidad. Die Polizei reagiert darauf, indem sie, ermächtigt durch die Stadtverwaltung, Trinidad zu einer Sicherheitszone, Neighborhood Safety Zone, erklärt. Seit letztem Samstag kontrolliert sie den eingehenden Verkehr, die Fahrer müssen Identifikationspapiere vorzeigen und einen Grund angeben, warum sie nach Trinidad wollen.

Für Amerikaner ist es ungewöhnlich ist, dass Sicherheitsorgane Ausweispapiere sehen wollen. Entsprechend sehen Anwohner den Polizeistaat heraufziehen. Arthur Spitzer von der American Civil Liberties Union kommentiert dies in Anspielung auf die Grüne Zone in Bagdad so: Willkommen in Bagdad, DC. Eine Vertreterin der National Association for the Advancement of Colored People befürchtet, dass die Behörden gegenüber den mehrheitlich afro-amerikanischen Bewohnern von Trinidad voreingenommen sind.

Die Stadtverwaltung sieht die Verfassung jedoch auf ihrer Seite und zitiert die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den zweiten Bezirk vom 17. Dezember 1996 in Sachen Winfred L. Maxwell v. City of New York et al., Az. 95-7464. Der Kläger sah sich durch eine Kontrollstelle in seinen Rechten aus dem vierten Verfassungszusatz, der willkürliche Durchsuchungen verbietet, verletzt. Das Gericht erläutert darin die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Kontrollen. Die hängt von einer Abwägung zwischen dem Gewicht des öffentlichen Interesses, dem die Kontrollstelle dient, der Effektivität der Kontrollstelle, dieses Interesse zu befriedigen, und der Schwere des Eingriffs in die Freiheit des Einzelnen ab.

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Dienstag, den 10. Juni 2008

Jury regelt keinen Verkehr  

MJW - Washington.   In seiner Entscheidung vom 5. Juni 2008 in der Sache Christopher Pavey v. Patrick Conley, et al., Az.07-1426, muss sich das Bundesberufungsgericht für den achten Bezirk mit der Frage befassen, ob über die Zuständigkeit des Gerichts der Richter allein oder die Jury entscheidet.

Unter Berufung auf 42 USC §1983 klagte ein Gefängnisinsasse gegen Justizvollzugsbeamte, die ihm den Arm gebrochen haben sollen, auf Schadensersatz. Diese stützen sich zur Verteidigung auf 42 USC §1997 e(a), der vorschreibt, dass vor einer solchen Klage das Verwaltungsverfahren vor der Gefängnisbehörde ausgeschöpft werden muss. Dies sei ihm wegen des gebrochenen Arms nicht möglich gewesen, behauptet der Kläger. Der siebte Verfassungszusatz, der jedem Rechtssuchenden das Verfahren vor einer Jury gewährleistet, garantiere ihm, dass die Zivilgeschworenen über diesen Punkt befindet.

Das lehnt der United States Court of Appeals ab. Ganz allgemein fällt die Frage, ob ein Gericht zuständig ist, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Jury. Denn aus dem siebten Verfassungszusatz folgt nicht, dass die Geschworenen über jede Tatsache, die im Verfahren streitig ist, entscheiden müssen.

Sie befindet im Prozess über Tatsachen, nicht über die Regeln des juristischen Verkehrs. Das gilt auch in Fällen wie diesen, in denen die Tatsache, die die Zuständigkeit des Gerichts begründet, mit der den Anspruch begründenden Tatsache identisch ist. Eine Entscheidung des Richters über den Armbruch in Bezug auf die Zuständigkeit präkludiert und bindet die Jury nicht, wenn sie über den Armbruch im Rahmen der Prüfung des materiellen Anspruchs befindet.

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Montag, den 09. Juni 2008

Prozessrecht und Punitive Damages  

.   The petition for a writ of certiorari is granted limited to Question 1 presented in the petition, bestimmten die Richter der Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten am 9. Juni 2008 im ihm zum dritten Male vorgelegten Fall Philip Morris USA, Inc. v. Mayola Williams, 07-1216. Im Kern geht es wieder um den Strafschadensersatz, punitive Damages, doch hier auch um die Unterschiede zwischen den Prozessordnungen des Bundes und eines Staates der USA. Hat das oberste Gericht des Staates Oregon im Januar die bundesrechtlichen Vorgaben des obersten Bundesgerichts in Washington ignoriert? Wenn ja, darf es das? Die reine Strafschadensersatzfrage hat der Supreme Court nicht zur Prüfung angenommen.
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Schubbetrieb als unerlaubte Handlung  

.   Das Verhältnis vom Bundesrecht zum einzelstaatlichem Recht wirkt sich auf den Schubbetrieb einer Eisenbahn aus. Kann der Kläger beim Unfall im Schubbetrieb Ansprüche aus dem Recht der unerlaubten Handlung, Torts geltend machen, das sich nach den Grundsätzen des einzelstaatlichen Common Law entwickelt?

Oder verbietet das Bundesrecht, das über Verordnungen der Bundesbahnverwaltung in Washington den Schubbetrieb für Wendezüge des Regionalverkehrs regelt, die Errichtung von Sicherheitsanforderungen durch einzelstaatliches Schadensersatzrecht?

In Southern California Regional Rail Authority et al. v. Superior Court of Los Angeles County et al., Az. B200777, räumt das vierte Berufungsgericht Kaliforniens am 3. Juni 2008 dem Bundesrecht mit seinen Passenger Equipment Safety Standards den Vorrang ein und verlangt unter anderem kein Cabbage Car vor den Personenwagen. Der Grundsatz der federal Preemption greift und schließt zusätzliche einzelstaatliche Sorgfaltspflichten auch im Recht der Torts, aus. [Preemption, Torts, unerlaubte Handlung, Bahnhaftung, Cabbage Car, Schubbetrieb]

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Sonntag, den 08. Juni 2008

Quellen des US-Prozessrechts  

.   Oft illustriert das German American Law Journal die Unterschiede in den USA zwischen Bundes- und einzelstaatlichem Recht und zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen US-Staaten und den sonstigen US-Rechtskreisen, wie der Haupstadt Washington, Puerto Rico oder Guam. Auch die Wahl des anwendbaren Rechts in Verträgen und Verfahren nach amerikanischem Binnen-IPR ist ein ständiges Thema.

Im Prozess entspricht die Situation oft der Feststellung des Rechts im Prozess in Europa: Nach welchen Regeln des internationalen Privatrechts wird der Streit zwischen deutschen und österreichischen Parteien entschieden? Führt das IPR zum Recht von Holland oder Spanien? Und welches IPR ist anwendbar? Das inneramerikanische IPR sind die Conflicts of Laws-Bestimmungen. Mit ihnen ermittelt das Gericht, ob das Recht von Washington, DC oder dem Staat Washington gilt.

Die Unterschiede in den Prozessordnungen werden hier öfter zur Vereinfachung vernachlässigt. Doch sind sie gleichermaßen bedeutsam. Für die Gerichtsbarkeit des Bundes schreibt der Supreme Court der USA nach dem Rules Enabling Act das Prozessrecht vor. Für die Gerichte der Einzelstaaten sind diese Staaten, nicht der Bund zuständig, doch müssen ihre ZPOs bundesverfassungsvereinbar sein, nicht nur mit der Verfassung des jeweiligen Staates der USA.

Das scheint unübersichtlich. Doch wird es im Detail noch komplizierter. Die den OLGs entsprechenden Circuit Courts können - beispielsweise über die Federal Rules of Civil Procedure hinaus - weitere Regeln erlassen, und die einzelnen Bezirksgerichte ebenfalls, und zwar ihre local Rules. Ein Beispiel für diese findet sich im Änderungsentwurf eines lokalen Prozessrechts des Bundesgerichts für den westlichen Bezirk des Staates Washington, der zur Kommentierung bis zum 20. Juni 2008 im Internet vorgestellt wird. [Prozessordnung,ZPO]

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Samstag, den 07. Juni 2008

Clinton gibt Obama Führung  

.   In ihrer auf landesweiten Fernsehkanälen übertragenen Ansprache ersucht Senatorin Clinton jetzt ihre begeisterten Wähler, Senator Obama ins Weiße Haus zu bringen. In ihrer 40-jährigen Erfahrung hat sie nur drei Mal einen Demokraten ins Weiße Haus einziehen sehen, und zwei Mal war es der Gast, den sie ins National Building Museum mitbrachte. Wiederholt spricht sie die Sorgen der von Bush schwer geschlagenen amerikanischen Bevölkerung an und erklärt ihrer Lösungsansätze, die auch die Rechtsordnung des Bundes einbeziehen. Wiederholt fordert sie alle Demokraten auf: We must help elect Senator Obama our President! Ihre Vorwahlkampagne suspendiert sie, doch fällt sie weiterhin unter das Bundeswahlrecht, das insbesondere die Transparenz von Wahlspenden reguliert.
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Nazis, Barbarei und Menschenrechte  

.   Die Ausführungen … gravi violazioni, quali quelle costituenti crimini addirittura contro l'umanita' e che segnano anche il punto di rottura dell'esercizio tollerabile della sovranita' des italienischen Oberstgerichts - auf seiner Webseite anscheinend noch nicht verfügbar und hier aus La Repubblica vom 6. Juni 2008 zitiert - erinnern an die Barbarei-Ausnahme zur Staatenimmunität, die im Jahre 1994 in Washington in Nazi-Sachen abgelehnt wurde.

Der Supreme Court der USA hatte die Ablehnung als mit dem Immunitätsgesetz der USA, dem Foreign Sovereign Immunities Act, vereinbar nicht im Certiorari-Verfahren angenommen.

Das italienische Gericht beurteilt die Nazi-Verfolgungen anders, was eine Anrufung des Internationalen Gerichtshofs zur Klärung dieser völkerrechtlich bedeutsamen Frage rechtfertigen dürfte.

Auch in den USA wird der Veröffentlichung der italienischen Begründung mit Spannung entgegengesehen, da in manchen Fragen auch US-Gerichte Entscheidungen des Auslands berücksichtigen.

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Freitag, den 06. Juni 2008

Anwaltswerbung in den USA  

MJW - Washington.  Bei der Lektüre der Online-Ausgabe einer großen amerikanischen Zeitung fällt ein Kästchen am rechten Bildrand auf: Featured Advertisers Links. Gleich der erste ist Mesothelioma Attorney und führt zu einer Kanzlei, die sich auf Schadensersatzklagen mit hohen Summen spezialisiert hat. Wer sich durch Asbest, Medikamente, Ärztepfusch oder sonstwie verletzt fühlt, kann zunächst einmal ein Büchlein bestellen und nachlesen, ob sich nicht vielleicht eine Klage lohnt. Für ihre Kläger will die Kanzlei bisher über eine Milliarde Dollar erstitten haben und wirbt mit ihren spektakulärsten - und einträglichsten - Fällen.

In Deutschland wäre diese Art der Außendarstellung kaum möglich, § 43b BRAO und § 6 BORA setzen der Werbung für die eigene Kanzlei enge Grenzen. Und in den USA soll alles möglich sein?

Das erwähnte Beispiel lässt keine verallgemeinernden Rückschlüsse auf die Rechtslage in den USA zu. Im Standesrecht, den Rules of Professional Conduct, der District of Columbia Bar, die in etwa die Funktionen einer Rechtsanwaltskammer wahrnimmt, gibt Rule 7.1 vor, dass Anwaltswerbung nicht falsch oder irreführend - false or misleading - sein darf.

Insgesamt mögen die Maßstäbe an Anwaltswerbung weniger streng sein. Der Kommentar zur Rule 7.1 führt aus, dass Werbebeschränkungen, die über das Verbot falscher oder irreführender Werbung hinausgingen, oft den ungehinderten Informationsfluss hemmen. Allerdings weist er auch darauf hin, dass Werbung mit erzielten Verurteilungen zum Schadensersatz irreführend sein können, weil so beim Mandanten möglicherweise unberechtigte Erwartungen geweckt werden.

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Fiese Gerüchteküche  

.   Wenn alle 30 Sekunden 70 Gigabyte in die Welt gesetzt werden, kann Unfug nicht ausbleiben. In den landesweiten Nachrichten widmet sich der Sender CBS den Gerüchteküchen im Internet. Juicycampus.com solle ein schlechtes Beispiel darstellen. Gerüchte seien publikumswirksamer als Nachrichten.

Es solle Spaß bereiten, aber dächten die Studenten nicht an ihre Zukunft, wenn sie Gerüchte streuten oder über sich verbreiten ließen? Das Blog der Webseite kritisiert Diffamierungen auf seichte Weise.

Eigentlich ist die Aufregung verfehlt. Wer in der Kneipe Gerüchte hört, kann sich abwenden. Im Internet braucht man ungewünschte Webseiten nicht aufzusuchen. Der Ruf nach neuen Gesetzen ist jedenfalls verfehlt, da die Tatbestände in der Kneipe und im Internet dieselben sind. Wahrscheinlich werden sich jedoch wieder Politiker finden, die aus Profilsucht am Recht herumschrauben wollen, um einer Internetgefahr vorzubeugen, die sie womöglich selbst nicht verstehen. The horse is out of the barn.

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Donnerstag, den 05. Juni 2008

Das Leben in der Stadt  

.   Aus den malerischen College-Städtchen der USA kommen die besten Studenten des Landes nach Washington. Das macht sich gut für die Karriere. Im Aufzug hört man dann die Klagen.

So oft habe ich mein Leben lang noch nie Schuhe getragen, bemerken einige. Immerhin, dass es Unterschiede in der Fußbekleidung gibt, haben sie begriffen.

Interns in Kanzleien gewöhnen sich nur langsam an die Krawatte. Vor allem zur Mittagszeit sieht man, wie schwierig die Umstellung doch ist. Doch bald werden sie sie nicht mehr nach dem ersten Tragen wegwerfen müssen. Am 15. August vermissen sie sie gar.

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Mittwoch, den 04. Juni 2008

Kritik und Kritikreplik im Internet  

.   Eine Webseite kritisiert Mormonen. Eine Webseite zur Verteidigung der Church of Latter-Day Saints kritisiert die kritische Seite. Die Kritik besteht teilweise aus der nahezu wortgetreuen Übernahme von Texten und Grafiken, die durch kleine Verfälschungen das Gegenteil besagen. Die Kritiker verklagen die Replikseite wegen Markenverwässerung, Wettbewerbsverstoßes, unlauteren Domainnamensbesitzes und unlauterer Aufmachung.

Vor dem Untergericht verlieren die Kritiker. In der Berufung werden am 29. Mai 2008 nur die Markenverletzung, der unlautere Wettbewerb und die Domainfrage geprüft. Das Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks erläutert einleuchtend in Sachen Utah Lighthouse Ministry v. Foundation for Apologetic Information and Research, Az. 07-4095, die Tatbestandmerkmale einer Auseinandersetzung auf Webseiten unter dem Gesichtspunkt der Parodie.

Ein Urteil aus dem Jahre 1999 ist vergleichbar lesenswert und betrifft dieselben Kritiker der Mormonen. Kurz, doch gründlich wird dort der Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet in Sachen Intellectual Reserve, Inc. v. Utah Lighthouse Ministry, Inc., 75 F. Supp. 2d 1290 (DC Utah 1999). Die vom Gericht entdeckte Haftung für Handlungen Dritter wurde später in anderer Sache vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC bestätigt.

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Dienstag, den 03. Juni 2008

Lebensversicherung weg, Tank voll  

.   Wenn die Benzinpreise in undenkbare Regionen steigen, schnallt sogar das verwöhnte Amerika den Gürtel enger. Wer kann sich noch die Autofahrt zur Arbeit leisten, wer den Acker bestellen? Ohne Rücklagen wird alles verscherbelt, um den Tank mit Gas zu befüllen.

Immer jünger werden daher die Anbieter von Lebensversicherungspolicen. Die Verträge bieten einen geringen Rückkaufwert von der ausstellenden Versicherung, doch auf dem Zweitmarkt mit seinem auktionsähnlichen System kann mancher mehr herausschlagen. Mittlerweile melden sich in Amerika sogar Erwerber mit EMails von chinesischen Anschriften.

Ob die ausländischen Erwerber den amerikanischen Exportschlager Life Settlement richtig verstehen? Der Versicherungsmarkt ist strikt reguliert, weniger vom Bund, sondern primär von den Einzelstaaten. Mal eben eine Police kaufen und die Prämien weiterzahlen, bis die versicherte Person stirbt - so einfach ist das nicht.

Trusts sind einzurichten, Maklerkommissionen zu vorauszuzahlen. Die Übertragung erfolgt fast so kompliziert wie im Immobiliengeschäft. Lebenserwartungsgutachten und Prämienzahlungsverträge sind zu besorgen und vielerlei mehr, bis die Teilnahme am Zweitmarkt funktioniert. Allein die rechtlichen Abwicklungskosten können den potenziellen Gewinn erheblich schmälern, und Verwaltungskosten der Anlagen sind langfristig einzukalkulieren.

Besonders bedenklich sind Angebote per EMail von nichtinstitutionellen Investoren. Welcher Policeneigner würde sein Leben freiwillig einem Dritten in die Hand geben, wenn er nicht durch einen institutionellen Rahmen mit ausgeprägtem Datenschutz davor bewahrt wird, dass ein ungeduldiger Investor das Auszahlungsereignis vorverlegt?

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Montag, den 02. Juni 2008

Datenschutz für Anleger?  

.   Sollen auch Anleger Datenschutz genießen? Beispielsweise im Verhältnis zu Maklern? Die Securities and Exchange Commission in Washington prüft in einem Verwaltungsverfahren die Praktiken einer Beraterfirma, die Makler von der Konkurrenz übernahm und sich mit einfacher EMail alle Kontendaten von deren Kunden zusenden ließ.

Zudem arbeitet die SEC an einer Verordnung, die den Schutz der Kerndaten von Anlegern im Sinne des amerikanischen Privacy-Rechts bezweckt. Investitionshäuser sprechen von einer Lösung auf der Suche nach einem Problem. Investoren erwarten hingegen, dass mindestens Namen, Anschrift und Social Security Number geschützt werden.

Weitergehend ließen sich sonstige Kontoinformationen schützen, während Übermittlungen die Zustimmung von Anlagekunden und eine Verschlüsselung erfordern sollten. Das Wall Street Journal stellt am 2. Juni 2008 nützliche Hintergrundinformationen bereit.

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Ich widme mein Leben …  

.   … dem Prozessrecht im Jury Trial, raten redselige Berater den Associates, die Rainmaker werden wollen. Andere sollen sich vornehmen: Ich widme mein Leben dem Prozessabschnitt vor dem Juryprozess. Dieser Widmung entsprechend sollen sie in die Welt hinausgehen und ihre Zielgruppe ansprechen - Mandanten, die ihnen den Lebenstraum verwirklichen helfen.

Spezialisierung ist ja eine vernünftige Sache, aber sollte der Anwalt nicht zu allererst darauf achten, dass er die Ziele des Mandanten versteht? Was interessiert den Mandanten die Spezialisierung? In der Regel erwartet er, das der Anwalt seines Vertrauens sein Unternehmen und sein Anliegen versteht - und selbstverständlich dafür sorgt, dass der beste Jurist das Handwerkliche erledigt und sein Anwalt die Verwirklichung der wirtschaftlichen, menschlichen oder sonstigen Ziele im Auge behält.

Sucht sich der Mandant Fachidioten? Oder Juristen, zu denen er ein Vertrauen entwickelt, die ihm auch sagen: Für diese Frage sind wir nicht die besten, doch ist die Kanzlei XYZ dafür bekannt? Vor diesem Hintergrund scheint der Rat an junge Juristen, Rainmaker allein durch Spezialisierung zu werden, unrealistisch.

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Sonntag, den 01. Juni 2008

Welches Recht gilt für Police?  

.   Das amerikanische Binnen-IPR, Conflicts of Laws, stellt den Schwerpunkt im Versicherungsfall St. Paul Fire and Marine Insurance Company et al. v. Building Construction Enterprises, Inc. et al., Az. 05-16151, dar. Welches Recht gilt für eine Police, die einen unterirdischen Betonbau auf einer Militäranlage versichert?

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA stellt am 23. Mai 2008 auf die Kontakte der Police und Parteien zu den Staaten Missouri und Kansas ab. Dazu erörtert es die Anknüpfungsmerkmale nach dem Restatement (Second) of Conflicts of Laws §§ 188, 193.

Nach dem Recht von Kansas würde ein Anspruch aus der Police bestehen, nach dem von Missouri nicht. Die Kontakte nach Missouri überwiegen. Der Versicherer braucht keinen Anspruch zu erfüllen.

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