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Donnerstag, den 31. Juli 2008

Last Minute LLM

 
.   Erst in letzter Minute erkannt, dass ein LLM-Studium in den USA zeitlich ideal wäre? Anfragen in diese Richtung häufen sich im Sommer. Oft erwarten die Kandidaten, dass das Semester Mitte Oktober beginnt. Weit gefehlt! Am 13. August 2008 beginnt es beispielsweise bei der im letzten Jahrzehnt in die besten Rankings im internationalen Recht vorgerückte St. Thomas University School of Law, die selbst den elitären Grad des JSD vergeben darf.

Kann man da noch helfen? Ja, mit dem Rat, die Uni schnellstens anzusprechen und zu erklären, warum sie diesen Bewerber noch berücksichtigten soll. Was bietet er dem LLM-Programm? Ist das Englisch nachweislich schon gut? Hat er sich auf das konkrete Themenprogramm vorbereitet? Gibt ein Professor oder ein Praktikumsausbilder eine überzeugende Empfehlung?

Dann nichts wie hin: Den zuständigen Professor, über den man sich im Internet gründlich unterrichtet hat, anrufen, seine Interessen erkunden und ihm die eigene Eignung verkaufen. Die Univerwaltung will das Geld, der Prof. gute Studenten.

Und welche Uni? Sind Rankings deutscher Verlage bedeutsam? Wer nur einen LLM-Zettel braucht und nicht auf die intensivste Ausbildung achtet, die der Karriere nicht nur formell nützt, braucht sich nicht bei den aus deutscher Warte beliebtesten Unis zu bewerben. Sie sind von deutschen Kandidaten ohnehin überlaufen, und ihre Wartelisten sind jetzt noch nicht ausgeschöpft. Ein weiterer Deutscher würde die Uni nicht im Erfahrungs- und Kulturaustauschangebot für ihre Studenten bereichern.

Kleine, feine Unis, die in Europa noch nicht entdeckt sind und daher nicht auf jeder Liste erscheinen, bieten bessere Aussichten. Wenn sie einen Professor mit deutschsprachiger Ausbildung aufführen und dazu eine umfassendes, vielleicht sogar besonders anstrengendes und anspruchsvolles Ausbildungprogramm nachweisen, das über die Vergabe eines imposanten Scheins hinausgeht, hat man ein Ziel, das vielleicht jetzt noch Aussichten auf die Aufnahme in das LLM-Programm verspricht.

Ohne Gewähr für ihre Vollständigkeit hier eine Liste amerikanischer Juraprofessoren, die aufgrund eigener Erfahrung die deutsche Volljuristenausbildung kennen und daher einen guten Kandidaten vielleicht schon in einem Telefongespräch einschätzen können:
Siegfried Wiessner
Walter O. Weyrauch
Sabine Schlemmer-Schulte
Mathias W. Reimann
Mattias Kumm
Friedrich K. Kübler
Joachim Zekoll



Brennpunkt Southeast DC

 
AR - Washington.   Der Südosten der amerikanischen Hauptstadt soll wieder zu einer angenehmen Wohngegend werden. Bald schon gehört es der Vergangenheit an, dort so gut wie keine Infrastruktur und sozial erträgliches Leben zu finden.

Nach einem Diskussionsvortrag der Friedrich-Ebert-Stiftung werden im Rahmen der Stadterneuerung neue Wohnkomplexe errichtet, doch um welchen Preis? Was bedeutet das für die Mieter, die seit Generationen in dem Viertel um Ward 8 leben. Das starke Mietrecht des District of Columbia verbietet es, die Mieter ohne weiteres auf die Straße zu setzen.

Dem wirken Wohnungseigentüer entgegen, indem sie kurzerhand keine Reparaturen an den ohnehin baufälligen Wohnungen mehr vornehmen. Doch wird mit diesen fragwürdigen Methoden der District of Columbia Housing Code unterlaufen? Selbst wenn dies zuträfe, wie sollen sich die dortigen Einwohner wehren, von denen jeder Dritte unter der Armutsgrenze lebt? Anwaltsgebühren und selbst geringe Gerichtskosten können sie nicht bezahlen.

Der Quasi-Vertreibung wirkt die Stadtverwaltung dadurch entgegen, dass sie bestimmt, welcher Anteil subventionierter Wohnungen an Geringverdiener zu vermieten ist. Für die Restmiete gibt sie einen Zuschuss.

Auch dies wirft Fragen auf. Wie viele dieser Wohnungen gibt es überhaupt? Privaten Investoren, die ohne Zuschüsse ihre Wohnungen errichtet haben, ist diese Last wohl kaum aufzuerlegen.

Ob die Veränderungen nun auch Verbesserungen darstellen, sei dahingestellt. Bald schon gibt es hier eine, unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls fragwürdige Quote von mehr als 50 Prozent weißer Bevölkerung. Die Diskussionsrunde der Friedrich-Ebert-Stiftung regte an, über die negativen Folgen der Verbesserungen kritisch nachzudenken.


Dienstag, den 29. Juli 2008

Vorsicht Nachahmung

 
.   AOL macht es vor, Facebook nach und StudiVZ kopiert alles. Doch geklagt wird nicht wegen der Kopie, sondern aus einem Qualitätssicherungsbedürfnis, das dem Markenrecht entspringt. Facebook wendet sich zudem gegen den Vertragsbruch und die Treuwidrigkeit der Vertragsparteien StudiVZ und Konsorten. Urheberrecht kommt anders als bei vielen Webkopien gar nicht in der Klage vom 1. Juli 2008 zur Sprache. Wieso?

Der Fall liegt dem Bundesgericht vor. Dort muss die Klage dem Grundsatz des Notice Pleading entsprechen und darf recht unsubstantiiert sein. Der Schriftsatz muss zunächst lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung nach einem Rule 12(b)(6) FRCP-Antrag der zahlreichen Beklagten überstehen können. Außerdem darf die Klägerin noch nachlegen.

Dass weitere Beklagte einbezogen werden, dafür hat Facebook bereits gesorgt: Auch die noch unbekannten Does 1-25 sind Beklagte. Wer sich dahinter verstecken mag? Vielleicht einzelne natürliche Personen, die die Tatbestände des Rechnermissbrauchs nach Bundesrecht und kalifornischem Recht erfüllen, den die Klage ebenfalls rügt.

Die Klage enthält weitere für Juristen interessante Aspekte: Zugriffe auf Facebook-Server durch StudiVZ dienen beispielsweise der Untermauerung einer Zuständigkeit amerikanischer Gerichte. Eine StudiVZ-Seite mit dem Thema Kalifornien deutet ebenfalls dorthin. Gespickt ist das Ganze mit Hinweisen auf die Verwerflichkeit der StudiVZ-Aktionen: Ein Merkmal des Strafschadensersatzes, punitive Damages.

Über diese Klage kann man noch viel spekulieren, bis sie zum ersten Mal vom Gericht geprüft wird. Zuerst muss sie zugestellt werden. Wenn das nach Haager Übereinkunft geschieht, die der amerikanische Oberste Bundesgerichtshof in Washington lediglich als eine Option ansieht, kann das Monate dauern - oder länger, wenn sich die Beklagten wie seinerzeit Bertelsmann gegen diesen Zustellungsweg wehren. [StudiVZ, Facebook, Trade Dress, Qualitatssicherung, Markenrecht, Zuständigkeit ]


Montag, den 28. Juli 2008

Wahlrecht für Verbrecher

 
MJW - Washington.   Bei den im November anstehenden Wahlen gilt Virginia als zwischen Republikanern und Demokraten heiß umkämpfter Battleground State, es wird also auf jede Stimme ankommen. In diesem Zusammenhang rückt Article II Section 1 der Verfassung des Commonwealth of Virginia in den Fokus öffentlicher Aufmerksamkeit. Denn der Inhalt dieser Verfassungsnorm ist brisant:
No person who has been convicted of a felony shall be qualified to vote unless his civil rights have been restored by the Governor or other appropriate authority.
Verbrechen, Felony, definiert Virginia Code §18.2-8 als strafbare Handlung, die entweder mit dem Tod oder Haft bestraft wird. Die Konsequenzen einer Verurteilung wirken ein Leben lang. Wer aus der Haft entlassen ist, kann dennoch nicht wählen.

Abhilfe verspricht Gouverneur Kaine. Anträge auf Wiederherstellung der Bürgerrechte, Application for the Restoration of Civil Rights, die bis zum 1. August 2008 eingehen, sollen rechtzeitig zur Wahl am 20. November 2008 bearbeitet werden.



Zahltagkredite zu 300%

 
.   300 Prozent Zinsen brachte einige Gesetzgeber auf die Palme, und auch in Washington haben sie daher die Payday Loans verboten. Mit ihrem Gesetz haben sie für die Hauptstadt einen Höchstzins von 24 Prozent eingeführt.

Die meisten Staaten der USA erlauben jedoch noch das Geschäft der Payday Lender. Sie halten für viele eine wichtige Rolle im Finanzwesen, indem sie Finanzlücken bis zum nächsten Zahltag stopfen und Geld gegen eine Lohnabtretung verleihen.

Die Washington Post beobachtet, dass die als Genossenschaftsbanken ausgestalteten Credit Unions nun in die Bresche treten. Doch damit ist nicht allen geholfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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